Worauf bezieht sich nebenberuflich und hauptberuflich? Auf eine selbstständige Tätigkeit, auf eine Beschäftigung? Das sind zu wenig Informationen.
Worauf bezieht sich nebenberuflich und hauptberuflich? Auf
eine selbstständige Tätigkeit, auf eine Beschäftigung? Das
sind zu wenig Informationen.
Ich war zuvor im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst 42 h/Wo tägig und habe zu dieser Zeit eine Nebentätigkeit bei meinem Arbeitgeber beantragt und ausgeübt. Die Nebentätigkeit umfasst Bereitschaftsdienste Nachts und am Wochenende. Die Nebentätigkeit wurde mit einem Stundenentgelt vergütet und wurde Brutto ausgeszahlt. Ich habe das dann beim Finanzamt angegeben und es wurde versteuert. So läuft es aktuell auch weiter.
Es handelt sich also um eine freiberufliche Tätigkeit? Ode einen Nebentätigkeit, die bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wurde?
Es handelt sich also um eine freiberufliche Tätigkeit? Ode
einen Nebentätigkeit, die bei demselben Arbeitgeber ausgeübt
wurde?
es ist eine freiberufliche Tätigkeit bei aktuell aber nur einem Arbeitgeber
Nebenberuflich heißt, dass diese Tätigkeit weder den zeitlichen noch den wirtschaftlichen Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt. Es gibt hierfür keinen Gesetzestext, sondern nur die Rechtsprechung durch Urteile. Wenn im Erziehungsurlaub eine nebenberufliche Tätigkeit durchgeführt wird, dann darf die freiberufliche Tätigkeit nicht über 18 Stunden ausgeübt werden und die Haupteinnahmen zum Lebensunterhalt müssen durch andere Einnahmequellen, wie z. B.Elterngeld oder Einkommen des Partner sichergestellt werden.
Hallo,
bin zurzeit leider im Urlaub und kann mich meiner beruflichen Informationsquellen grad nicht bedienen
Aber:
http://www.akademie.de/existenzgruendung/existenzgru…
Oder: http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2322009/Elternge…
/t/nebenberuflich-selbststaendig-waehrend-elternzeit…
Vielleicht hilft das schon ein wenig?
Ansonsten: kurze Anfrage bei der Krankenkasse, Stichpunkt: „Ab wann bin ich hauptberuflich selbständig bzw. wieviel darf ich verdienen?“. Und keine Angst, bevor nicht irgendwann die Einsendung des Steuerbescheides verpflichtend wird, passiert auch nix!
Grüße aus Hamburg!
Kann mir jemand sagen wo es im Gesetzestext eine Definition
für Nebenberuflich gibt. Kann man auch ohne Hauptberuf bzw in
Erziehungszeit nicht mehr Elternzeit nebenberuflich tätig
sein?
Kann mir jemand sagen wo es im Gesetzestext eine Definition
für Nebenberuflich gibt. Kann man auch ohne Hauptberuf bzw in
Erziehungszeit nicht mehr Elternzeit nebenberuflich tätig
sein?
Kann ich nicht beatworten.
Kann mir jemand sagen wo es im Gesetzestext eine Definition
für Nebenberuflich gibt. Kann man auch ohne Hauptberuf bzw in
Erziehungszeit nicht mehr Elternzeit nebenberuflich tätig
sein?
Hallo,
Du darfst während des Bezuges von Elterngeld nur max. 30 Stunden die Woche arbeiten. Alles was darüber geht, zählt als voll erwerbstätig, wodurch der Anspruch auf das Elterngeld weg fällt.
Im nachfolgenden Link alles zum Elterngeld. Auf Seite 10 unten und 11 oben erfährst Du wie Einkommen aus Teilzeit in die Berechnung des Elterngeld einfließt.
http://www.mittelstand-und-familie.de/storage/downlo…
Viele Grüße
Christoph Schnell
Kann mir jemand sagen wo es im Gesetzestext eine Definition
für Nebenberuflich gibt. Kann man auch ohne Hauptberuf bzw in
Erziehungszeit nicht mehr Elternzeit nebenberuflich tätig
sein?
Hallo Apollo_13,
der Begriff „hauptberuflich selbständig erwerbstätig“ wurde vom Gesetzgeber ausschließlich in der Begründung zum Gesetzestext definiert. Die Definition ist allerdings so global, dass die Gerichte anhand von „Beispiel-Urteilen“ den Begriff mit Leben erfüllen mussten.
Eine angemessene und richtige Hilfe kannst du deshalb hier nicht erhalten. Jeglicher Versuch einer Erklärung scheitert an der Komplexität.
Die Krankenkasse trifft ein pflichtgemäße „Ermessensentscheidung“. Damit die Krankenkasse zum richtigen Ergebnis kommt, solltest du alle Umstände der Tätigkeit schildern und ggf. nachweisen. Ob du gerade Elternzeit in Anspruch nimmst oder nicht, hat grundsätzlich keine Bedeutung.
Solltest du mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sein, kannst du Widerspruch einlegen. Es könnte ratsam sein einen Anwalt hinzuzuziehen.
Grüße
Andi
Vielen Dank.
…Den Anwalt sprech ich morgen. Natürlich legt die Krankenkasse es nach Ihrem Ermessen aus, es geht ja um finanzielle Mittel(mind. 310 € vs. 14 % vom Gehalt). Gerichtsurteile gibt es wohl in verschiedene Richtungen, da es ja Ermessenssache ist. Die Versicherung hat mir 2 Urteile genannt, leider weiß ich nicht wo ich sie nachlesen kann, hab sie nicht finden können. Vieleicht kann mir jemand behilflich sein: LSG Berlin, Urteil 04.09.1996 - L 9 KR 71/94 und LSG Niedersachsen, Urteil vom 02.08.2000 - L4 KR 176/99.
Ich habe um eine Überprüfung durch das Bundesversicherungsamt erbeten (einfach Unterlagen mailen an: [email protected] oder telefonich), das dauert wohl lange, wird aber überprüft. Was da raus kommt, weiß ich nicht.
Vielen Dank,
die Seite
http://www.akademie.de/existenzgruend…
ist interessant.
Die Krankenkasse ist diejenige die mich hauptberuflich einstuft, damit erhöht sich mein Beitrag. In diesem Fall ist die Mindestbemessungsgrenze 1916,25 € anstelle der 14% vom wirklich erziehlten Einkommen. Wie kann man verstehen das es vom Gesetzgeber Unterschiede in der Beitragsbemessung gibt zwischen Angestellten und Selbsständigen. Laut BVA wird es so begründet 1. wird einem unterstellt, das man als Selbsständiger diese Summe mindestens monatlich einnehmen muß um davon zu leben und 2. das man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit lügt, wenn man angibt weniger zu verdienen. So wird man quasi per Gesetz zum Steuerhinterzieher definiert, wenn man sich bemüht sein Auskommen ohne Hartz…zu erreichen. Tolle Sache, das ärgert mich so, das ich überlege Verfassungsbeschwerde einzureichen, natürlich mit fraglichem Erfolg. Man findet erst die Ungerechtigkeiten in unserem System, wenn man selber betroffen ist.
genannt, leider weiß ich nicht wo ich sie nachlesen kann, hab
sie nicht finden können. Vieleicht kann mir jemand behilflich
sein: LSG Berlin, Urteil 04.09.1996 - L 9 KR 71/94 und LSG
Niedersachsen, Urteil vom 02.08.2000 - L4 KR 176/99.
Hallo Apollo_13,
ganz einfach . Ruf bei der Krankenkasse an und bitte um Übersendung der Urteile im Volltext - also nicht auszugsweise. Falls der Kunde es wünscht schicke ich auch immer die Urteile zu - gehört zum guten Service
.
Ich habe um eine Überprüfung durch das Bundesversicherungsamt
erbeten (einfach Unterlagen mailen an: [email protected] oder
telefonich), das dauert wohl lange, wird aber überprüft. Was
da raus kommt, weiß ich nicht.
Da muss ich dich vielleicht enttäuschen. Das BVA scheint nach deiner Schilderung das Aufsichtsamt für die betroffene Krankenkasse zu sein. Als Aufsichtsamt prüft es nur, ob die Entscheidung im „rechtlichen Rahmen“ liegt. Es kann weder eine Entscheidung vorschreiben noch irgendeine andere Regelung treffen.
Entscheidend ist alleine die Frage wie der Widerspruchsausschuss den Fall beurteilt.
Alles Gute und viel Erfolg,
Andi
Kann mir jemand sagen wo es im Gesetzestext eine Definition
für Nebenberuflich gibt. Kann man auch ohne Hauptberuf bzw in
Erziehungszeit nicht mehr Elternzeit nebenberuflich tätig
sein?
Hallo,
es tut mir leid - ich muss leider passen, da ich inzwischen auf Leistungsrecht spezialisiert bin.
Ich hoffe aber, es kann jemand anders helfen.
Viele Grüße,
Traveller
Hallo Apollo 13,
in etwa habe ich verstanden, wie sich Ihre berufliche Situation gestaltet. Zur Sicherheit aber hier noch einmal die „Rahmendaten“, die ich unterstelle:
- Sie sind nicht mehr in Elternzeit
- Sie arbeiten in geringem Umfang als freiberuflicher Notarzt, haben keinen Arbeitsvertrag mit einer Klinik oder einem anderen Arbeitgeber
- Sie arbeiten nicht mehr als 18h / Woche
- Sie haben keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach SGB III
Zunächst einmal: Es gibt keine freiwillige Pflichtversicherung, Freiwilligkeit und Pflicht schliessen sich aus. Die Elternzeit im Anschluß an Ihre Angestelltentätigkeit klammer ich hier mal aus, für diese Konstellation gibt es Sonderregelungen.
Als derzeit freiberuflich tätiger Notarzt sind Sie nicht verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Tun sie es trotzdem, werden sie deshalb als freiwilliges Mitglied geführt. Bei der Beitragsbemessung von freiwilligen Mitgliedern gilt nach §240 SGB V, dass „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds“ berücksichtigt werden muss. Die Beitragsbemessung orientiert sich also nicht nur an den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit, sondern auch an Einkünften aus Vermietung, Kapitalanlagen usw. Auch Einkünfte eines Ehepartners können unter bestimmten Umständen eine Rolle spielen.
Bei freiwillig versicherten werden in der Regel Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt. Die Beitragsermittlung erfolgt daher auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze. Werden geringere Einnahmen nachgewiesen, betragen die fiktiven auf den Kalendertag berechneten Einnahmen 1/40 der monatlichen Bezugsgröße, das sind auf den Monat hochgerechnet 1916,25 EUR (alte Bundesländer). Sie erwähnen die von der Krankenkasse fiktiv unterstellten Einnahmen von rund 2.000 EUR / Monat. Ich nehme daher an, dass die Krankenkasse hier den Mindest(!)beitrag für hauptberuflich selbständige heranzieht und den Beitrag nicht anhand der (viel höheren) Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
Wie gesagt: Berücksichtigt wird zum einen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Zum anderen unterstellen die Krankenkassen qua Gesetz bestimmte Einnahmen.
Unter bestimmten Umständen ist aber die Reduzierung auf den weiter ermässigten Beitrag möglich. Dann werden Mindesteinnahmen in Höhe von 1.277,50 EUR zugrunde gelegt. Der ermäßigte Beitrag wird hauptberuflich Selbstständigen aber nur dann gewährt, wenn die „Bedarfsgemeinschaft“ (als Ihre Familie) als „bedürftig“ gilt. Das bedeutet, dass kein Familienmitglied ein Einkommen von mehr als 1.916,25 € im Monat hat (zuzüglich 484 € für jedes Kind), kein Mitglied steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen hat, kein Mitglied positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kein Mitglied ein Vermögen von mehr als 10.220 € hat.
Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, kann man aus der Ferne natürlich nicht beurteilen, wird aber natürlich von der Krankenkasse geprüft. Eine Reduzierung auf diese Ermässigung muß aber zwingend „aktiv“ beantragt werden, sie wird nicht automatisch gewährt.
Dann gibt es noch die Beitragsbemessung für neben(!)berufliche Tätigkeiten und die Einstufung als Nebenberufler ist für Sie vermutlich auch der interessanteste Punkt. Werden die Kriterien der Nebenberuflichkeit erfüllt, ermittelt sich der Beitrag aus Einnahmen von 851,67 EUR.
Eine der Voraussetzungen ist eine wöchentliche Arbeitszeit von unter 18 Stunden. Das ist bei Ihnen wie Sie schreiben der Fall. Dann dürfen Sie keine Angestellten beschäftigen. Auch das liegt bei Ihnen vor.
Bei dem dritten Kriterium wird es in der Tat schwammig. Einige Krankenkassen stehen auf dem Standpunkt, dass eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit nur dann vorliegen kann, wenn es auch einen Hauptberuf gibt. Andernfals sei jede Erwerbstätigkeit hauptberuflich. Das ist mE aber nicht begründbar.
Viel mehr von Bedeutung ist die Frage, durch was der wesentliche Teil des Lebensunterhalts bestritten wird. Ist das der vermeintliche Nebenberuf, handelt es sich tats. um einen Hauptberuf.
Noch weiter geht die Auffassung, dass das Einkommen unter 365 EUR / Monat liegen muss, das leitet sich aus § 10 SGB V ab. Dort ist die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartner geregelt. Wird einer nebenberuflicher Tätigkeit mit entsprechend niedrigen Einnahmen nachgegangen, kann der Nebenberufler sogar noch in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners beitragsfrei mitversichert werden. Alles andere wäre dann hauptberufliche Tätigkeit.
Sie sehen: Es gibt keine ganz klare sozialversicherungsrechtliche Definition (im Steuerrecht ist das etwas anders). Sie sind da in der Tat ein Stück weit der Interpretation der Krankenkasse ausgeliefert - vor allem dann, wenn man Ihnen als Arzt unterstellt, dass Sie das auch nicht nur für einen Appel und ein Ei machen (und sie müssen die Einnahmen ja nachweisen).
Es bleibt Ihnen m.E. also zunächst einmal der Antrag auf Reduzierung auf den ermäßigten Beitrag für hauptberuflich Selbständige - wenn Sie die Voraussetzungen (s.o.) erfüllen. Ggf. kann es auch sinnvoll sein, den Sachverhalt bei anderen Krankenkassen zu schildern und dann ggf. zu einer anderen Kasse zu wechseln, die Ihnen eine günstigere Einstufung zusichert. Beachten Sie aber, dass das immer an konkrete Voraussetzungen geknüft ist. Verbessern sich die Einnahmen, haben Sie Meldepflichten, die dann zu einer Veränderung des zunächst günstigeren Beitrags führen können.
Last but not least bliebe auch der Wechsel in eine PKV, das muss aber - vor allem wegen der dann beitragspflichtigen Kinder - nicht günstiger sein und will gut überlegt werden.
Die Beitragsbemessung bei Selbständigen ist sicherlich ein Stück weit ungerecht, aber entspricht dem geltenden Gesetz, das eben erhebliche Unterschiede zwischen Selbständigen und Angestellten macht. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass die individuelle Beitragsbemessung bei Selbständigen sonst sehr kompliziert würde, weil ja die Einnahmen in der Regel schwanken und auch in einem gewissen Masse beeinflussbar sind.
Die GKV kennt noch andere Ungerechtigkeiten wie zB die Beitragsbemessung bei Angestellten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die dazu führt, dass sehr gut verdienende Angestellte nicht mehr zahlen als deutlich schlechter verdienende oder die beitragsfreie Mitversicherung von nicht berufstätigen Ehepartner unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie. Das hat zur Folge, dass ein gut verdienende Angestellter, dessen Ehefrau gar nicht arbeiten muss, uU „relativ“ weniger Beitrag zahlt als ein Ehepaar, bei denen beide Partner arbeiten müssen, um über die Runden zu kommen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und das notwendige Glück bei den Gesprächen mit der Krankenkasse
Lieber Apollo 13,
leider konnte ich im Gesetzestext keine Definition für eine nebenberufliche
Tätigkeit finden. Dennoch habe ich dem Arbeitsgesetz entnommen, dass auch eine
nebenberufliche Tätigkeit ohne aktuelle Festanstellung möglich ist, wenn die
gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 des
Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten wird (ausgenommen sind Ehrenämter).
Im Abschnitt Arbeitsförderung des Sozialgesetzbuches steht unter § 313
Nebeneinkommensbescheinigung:
(1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld
oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder gegen Vergütung
eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und
Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des
Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese
Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Er hat dabei den von der
Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung über das
Nebeneinkommen ist dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder
Besteller unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst oder
Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten
oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
Ich hoffe ich konnte Dir hiermit weiterhelfen.
SasaKia
Vielen Dank, für die ausführliche Hilfe.
Ich habe erfolgreich geklagt und am Freitag vor dem Sozialgericht gewonnen.
Falls Interesse besteht, werde ich Ihnen gerne nach RS über das Urteil mit meinem Anwalt berichten.
Gruß Apollo 13
Vielen Dank, für die ausführliche Hilfe.
Ich habe erfolgreich geklagt und am Freitag vor dem Sozialgericht gewonnen.
Falls Interesse besteht, werde ich Ihnen gerne nach RS über das Urteil mit meinem Anwalt berichten.
Gruß Apollo 13
Vielen Dank, für die ausführliche Hilfe.
Ich habe erfolgreich geklagt und am Freitag vor dem Sozialgericht gewonnen.
Falls Interesse besteht, werde ich Ihnen gerne nach RS über das Urteil mit meinem Anwalt berichten.
Gruß Apollo 13
Guten Tag,
ich war im Urlaub und kann deshalb erst jetzt antworten. Es freut mich, dass Sie Recht bekommen haben. Die Urteilsbegründung würde mich sehr interessieren.
Freundliche Grüße
N.
Guten Abend zurück,
ich werden nach Eingang des Urteils und endgültiger Klärung gerne berichten.
MfG