ein IT-Mitarbeiter hat 230 Arbeitstage einfah 90km zu seiner Arbeitsstätte zurückgelegt.
Er studiert noch nebenberuflich an einer öffentlichen Hochschule ein Thema was mit seinem Beruf zu tun hat.
Sind das dann Werbungskosten?
Wenn ja, wie setzt er die Fahrtkosten ab?
Er hatte einmal die Woche am Wochenende fahrten von der WOhnung zur Uni.
Er hatte mehrmals noch Lerngruppen gebildet und war Sonntags auch noch unterwegs.
Wie verfährt man mit dem Tag an dem man von der Arbeit zum Studium zurück gelegt hat?
Gibt man dann die Entfernung Arbeitsstätte - Ort des Studiums an oder Wohnstätte - Ort des Studiums?
Was kann man denn absetzen, das selbe wie bei entwernung wohnung arbeittstätte?(Pendlerpauschale)
Werbungskosten liegen nur vor, wenn es sich nicht um ein Erststudium handelt (§ 12 Nr. 5 EStG i.V.m. § 9 EStG).
Aufwendungen für ein Erststudium sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur bis zu einer maximalen Höhe von 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die Höhe der ansatzfähigen Fahrtkosten ist danach zu beurteilen, ob die Ausbildungsstätte (Hochschule) den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte (zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte s. Lohnsteuerrichtlinien 2005 R 37 Abs. 2 und Hinweise 2006 H 37) innehat (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) oder ob die Fahrten eher Dienstreisecharakter haben (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer).
Werbungskosten liegen nur vor, wenn es sich nicht um ein
Erststudium handelt (§ 12 Nr. 5 EStG i.V.m. § 9 EStG).
Bei dem Steuerpflichtigen liegt eine Erstausbildung vor(betrieblich), dann dürfte das nicht als Erstdudium gelten oder?
Aufwendungen für ein Erststudium sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG nur bis zu einer maximalen Höhe von 4.000 EUR pro Jahr
als Sonderausgaben abzugsfähig.
Die Höhe der ansatzfähigen Fahrtkosten ist danach zu
beurteilen, ob die Ausbildungsstätte (Hochschule) den
Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte (zum Begriff der
regelmäßigen Arbeitsstätte s. Lohnsteuerrichtlinien 2005 R 37
Abs. 2 und Hinweise 2006 H 37) innehat (0,30 EUR pro
Entfernungskilometer) oder ob die Fahrten eher
Dienstreisecharakter haben (0,30 EUR pro gefahrenem
Kilometer).
Hmm, ich hab nicht direkt die Richtlinien gefunden, aber nach dem Chrakter einer regelmässigen Arbeitsstätte gesucht.
Es handelt sich hierbei um einen festen Ort an den zweimal die Woche gefahren wird. Demnach dürfte es eine regelmässige Arbeitsstätte sein oder?
Können dann auch Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt werden?
Bei dem Steuerpflichtigen liegt eine Erstausbildung
vor(betrieblich), dann dürfte das nicht als Erstdudium gelten
oder?
Doch! Ein Erststudium liegt vor, wenn ihm kein anderes mit erfolgreichem Abschluss beendetes Studium voran gegangen ist.
Die betriebliche Ausbildung zählt hier nicht mit.
Es handelt sich hierbei um einen festen Ort an den zweimal die
Woche gefahren wird. Demnach dürfte es eine regelmässige
Arbeitsstätte sein oder?
Nein, gem. R 34 Abs. 2 S. 4 LStR gilt Folgendes:
„Sucht der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, ist abweichend von R 37 Abs. 3 Satz 3 jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen.“
Können dann auch Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt
werden?
die Fahrtkosten für die Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte werden mit der Formel Entfernungskilometer x 0,30 € berechnet, die darüber hinausgehenden Kilometer werden pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer x 0,30 € berücksichtigt.
Beispiel:
Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte = 10 Km
Gesamte Entfernung = 20 Km
Ansatz: 10 Km x € 0,30 = 3,00 € / Tag (Werbungskosten)
Entfernung Arbeitsstätte-FH = 20 Km
Entfernung FH-Wohnung = 15 Km
Gefahrene Kilometer am Tag:
Wohnung-Arbeitsstätte = 10 Km
Arbeitsstätte-FH = 20 Km
FH-Wohnung= 15 Km
Gefahrene Kilometer gesamt = 45 Km, abzüglich 20 Km Wohnung-Arbeitsstätte = 25 Km x 0,30 € = € 7,50 / Tag (Ausbildungskosten)