Nebeneinkommen Anrechnung

Liebe Leut,

vorab besten Dank für die hilfreichen Infos bezüglich der letzten Anfrage. Hier eine Adresse bei welcher wirklich geholfen wird:

Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktionsmanagement
Regensburger Straße 104
90408 Nürnberg

Allerdings ist mir nicht bekannt, ob die für alle Bundesländer gilt, vermutlich eher nicht, also besser vorher fragen.

Neue Situation:
Im Mai und Juni hatte ich ein befristetes Nebeneinkommen. Von der Handelskette wurde PAUSCHAL im Mai ein Einkommen von 318€ überwiesen. Tatsächlich verdient habe ich im Monat Mai 243 € und im Juni 120€. Im Juni wurden mir vom Arbeitgeber die zuviel bezahlten 75€ vom Mai verrechnet, Auszahlung also 45€ im Juli. Im Juni keine Überweisung, da ich ja die Pauschale von 318€ im Mai erhalten hatte, im Mai diesen Betrag aber nicht wirklich verdient habe. Die Nebeneinkommenbescheinigungen wurden wahrheitsgemäß für Mai mit 243€ und für Juni mit 120€ vom Arbeitgeber angegeben. Von der ARGE wurde nun aber die Pauschale von 318€ zur Anrechnung hergenommen., was ich aber im Mai nicht verdient hatte, sondern 243€, wie ja auch angegeben. Kann es sein, dass ein Verdienst der nachweisbar innerhalb 2 Monate erwirtschaftet wurde, auf EIN Monat angerechnet wird? Lege natürlich Widerspruch ein, aber wenn sich jemand damit auskennen sollte, wäre ich sehr dankbar. Habe rumgesucht im Netz, aber wurde nicht fündig. Danke für Info, lg Gabi

Hallo Gabi,

Im SGB und gerade bei Hartz IV bzw. ARGE zählt das sog. „Zuflussprinzip“.
Das haiße, maßgebend ist immer genau das, was Du tatsächlich erhältst. Es spielt keine Rolle, für welchen zeitraum du die Leistung erhältst.
Beispiel: Du erhältst eine Nachzahlung i. H. v. 700 EUR die Dir Zusteht, weil die Besoldungsgrundlage z. B. BAT angehoben wurde und rückwirkend pro Monat 70 EUR mehr gezahlt werden, DA es 10 Monate sind, bekommst Du auf einen Schlag 700 EUR zusätzlich zum Regelgehalt von 1.300 EUR. Damit wird bei Dir für den Monat, in dem diese Zahlung erfolgt, ein Monatsgehalt i. H. v. 1.900 EUR angenommen.
Nach 1/2 Stellt Dein AG fest, dass Dir die 70 EUR nur für 5 Monate zugestanden hätten. Er behält den Betrag von 5x70 EUR = 350 EUR einfach ein und zahlt Dir nur 850 EUR aus. Du findest, dass Dein AG ds nicht darf, klagst auch deswegen, aber der REchtsstreit ist zunächst völlig irrelevant, da Dir in dem betr. Monat auch nur 850 EUR Gehalt angerechnet werden.

Dieser Grundsatz kann teilweise einige Kuriositäten oder Ungerechtigkeiten auslösen.

Wenn Geld zu Unrecht einbehalten wurde, empfehle ich immer, nicht nur Widerspruch einzulegen, sondern auch sofort um ein Darlehen zu bitten, in Höhe des einbehaltenen Geldes. Benötigst Du nämlich das Darlehen nicht, könnte man sich fragen: Wie lebst Du? Gibt es noch andere Einkünfte? Wieso bist Du auf das Geld nicht angewiesen? Vielleicht braucht man es ja gar nicht zu zahlen?
Es gibt Alternativen hierzu.

Außerdem gilt: Bei Deinem Problem kann Dir ein Rechtsanwalt richtig gute Antwort geben und auch darüber hinaus helfen. Gehe zu einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Meine Antwort bleibt aus rechtlichen Gründen vorbehaltlich eines Irrtums, in keinem Fall juristisch belastbar und nur eine Fantasie zur Rechtsauslegung.

Grüße, Werner

Hallo Gabi,

ich weiß es nicht zu 100 %!! ABER wenn es wie bei den selbstständigen behandelt wird - und davon gehe ich aus - zählt der tatsächliche Geldfluss und nicht das Papier. Heißt, du hast im Mai 318 Euro erhalten und die werden berechnet - um Juni dafür nur 75 anstatt die 120 Euro!

Denn TATSÄCHLICH hattest du genau so das Geld zur Verfügung und DAS zählt bei der ARGE!

LG Melli

Hallo,

nach §§ 2, 2b AlgII-VO wird unterschiedlich angerechnet, je nachdem, ob laufende Einnahmen oder einmalige Einnahmen zufließen.
Fallen Einnahmen regelmäßig in Abständen von bis zu einem Monat an, werden sie gem. § 2 Abs. 2 Alg II-VO für den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Auf die rechtliche Zuordnung des Einkommens, z.B. Lohn für den Vormonat, kommt es nicht an. Umgekehrt spielt es keine Rolle, ob in dem Monat, für den Alg II gezahlt wird, Ansprüche auf einkommen, z.B. Lohn, entstehen. Selbst wenn diese Ansprüche voraussichtlich in diesem Monat ausgezahlt werden, kann bei bestehender Hilfebedürftigkeit Alg II als darlehen erbracht werden (§ 23 Abs. 4 SGB II).

Mit freundlichen Grüßen

H. Loos