Hallo liebe Helfer,
folgendes: Nebenerwerb wurde vor ca. 6 Jahren schriftlich durch Arbeitgeber genehmigt. Nun ist eine neue Dame in der Personalabteilung zuständig, die dies verbieten will, ohne offensichtlichen Grund, denn die Leistung auf dem Hauptjob war stets super, wie Mitarbeitergespräche und Leistungsbeurteilungen bestätigen. Die Vorgesetzten stehen hinter der Person, die den Nebenerwerb beibehalten will, da sich sich selbständig gemacht hat nebenberuflich und einen schönen Kundenstamm aufgebaut hat. Hat die Dame ein Recht, diesen zu verbieten, oder was kann man dagegen tun? Es ist unsicher, wie weit die Vorgesetzen unterstützend helfen. Kann der Betriebsrat hier helfen? Was kann man sonst tun? Danke für Hilfe!
Viele Grüße,
C.
Hallo,
kurze Ergänzung, keine Konkurrenz und keine Arbeit gegen Arbeitszeitgesetz, normal zu Tageszeiten und insgesamt mit Hauptberuf nicht mehr als 10 Stunden pro Tag.
Liebe Grüße,
C
Hi!
kurze Ergänzung, keine Konkurrenz und keine Arbeit gegen
Arbeitszeitgesetz, normal zu Tageszeiten und insgesamt mit
Hauptberuf nicht mehr als 10 Stunden pro Tag.
Dann muss der AG begründen, warum er den Nebenjob jetzt ablehnt.
Kann er das nicht, hat er ein Problem, nicht der AN.
Gruß
Guido
Hallo,
die schriftliche Genehmigung einer Nebentätigkeit ist eine arbeitsvertragliche Regelung, die nur durch eine Änderungskündigung rückgängig gemacht werden kann.
Eine Änderungskündigung unterliegt der vollen Mitbestimmung des Betriebsrates.
Die Untersagung einer Nebentätigkeit muß der AG in jedem Fall detailliert begründen.
&Tschüß
Wolfgang
Vielen Dank!
Danke Wolfgang!
Hi
Ich kenne ein paar Firmen , hauptsächlich in der Zeitarbeitsbranche , da sind Nebentätigkeiten laut Arbeitsvertrag zunächst einmal verboten.
ein paar Filialleiter dulden Nebentätigkeiten , wenn diese keinen Bezug zu den vermittelbaren Tätigkkeiten haben.
Wenn jetzt ein neuer Filialleiter kommt , dieser einen Bezug erkennt , kann er auf einhaltung des unterschriebenen Arbeitsvertrages pochen , obwohl der vorherige Filialleiter es stillschweigend geduldet hatte.
in einem Fall im Jahre 2010 führte das zur Kündigung und ein Streit vor dem Arbeitsgericht.
Die Person übte die Nebentätigkeit seit 2007 aus , der Arbeitsvertrag bei der Zeitarbeitsfirma wurde im Jahre 2009 untrerschrieben .
Die Zeitarbeitsfirma war in Kenntniss dieser Nebentätigkeit , denn es stand im Lebenslauf .
Der damalige Filialleiter duldete das und erstellte einen Arbeitsvertrag der auch fast 2 Jahre so lief bis ein neuer Filialleiter kam , der eine Abmahnung schrieb und im Anschluss den Arbeitsvertrag kündigte .
Toni
( Die Zeitarbeitsfirma bekam recht )
Bullshit
Hi!
Ich kenne ein paar Firmen , hauptsächlich in der
Zeitarbeitsbranche , da sind Nebentätigkeiten laut
Arbeitsvertrag zunächst einmal verboten.
ein paar Filialleiter dulden Nebentätigkeiten , wenn diese
keinen Bezug zu den vermittelbaren Tätigkkeiten haben.
Mir ist - wie üblich - ziemlich egal, was Du so aus dem Nähkästchen plauderst.
Fakt ist, dass ein pauschales Verbot ganz einfach eins ist: Nichtig!
Wenn jetzt ein neuer Filialleiter kommt , dieser einen Bezug
erkennt , kann er auf einhaltung des unterschriebenen
Arbeitsvertrages pochen , obwohl der vorherige Filialleiter es
stillschweigend geduldet hatte.
Man kann nicht auf eine Klausel pochen, die rechtlich keinen Bestand hat.
( Die Zeitarbeitsfirma bekam recht )
Urteil im Volltext? Quellenverweis?
Man man man
Ich glaube nicht, dass Du es verstehst einsiehst, aber trotzdem:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Al…
Gruß
Guido
Hi
PN an dich , Aktenzeichen , betroffene Firmen , und die Entsprechenden Tätigkeiten sind unterwegs .
Es ist KEIN BULLSHIT !!!
Das Arbeitsgericht Limburg hat entschieden
aber ich weiss : auf hoher See und vor Gericht ist man den Gewalten ausgeliefert.
Toni
Hi!
PN an dich
… wird gelöscht!
Wenn Du Dich öffentlich an einer Diskussion beteiligst, dann zieh nicht den Schwanz ein!
, Aktenzeichen , betroffene Firmen , und die
Entsprechenden Tätigkeiten sind unterwegs .
Es ist KEIN BULLSHIT !!!
Natürlich ist es das
BAG Urteil vom 18.11.1988, Az: 8 AZR 12/86
BAG Urteil 03.12.1970, AP Nr. 60 zu § 626 BGB
BAG Urteil vom 18.11.1988, AP Nr. 3 zu § 611 BGB
Das Arbeitsgericht Limburg hat entschieden
Oh, doch eine solch hohe Instanz? WOW!
Ich warte immer noch auf den Volltext.
Ich habe keine Lust, mich mit einem Menschen ohne jegliches Fachwissen in einem Expertenforum über Dinge zu streiten, die fachlich vollkommen eindeutig sind.
Gruß
Guido
Hallo,
hier noch mal ergänzend ein aktuelles BAG-Urteil von 2010, das sogar einfache Tätigkeiten in Teilzeit bei einem Konkurrenten grundsätzlich für zulässig erklärt (Rn 16ff):
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
&Tschüß
Wolfgang
Das aufmerksame Lesen der Fallgestaltung…
…erleichtert die Rechtsfindung.
Hi
Hallo,
Ich kenne ein paar Firmen , hauptsächlich in der
Zeitarbeitsbranche , da sind Nebentätigkeiten laut
Arbeitsvertrag zunächst einmal verboten.
Genau darum ging es im UP eben nicht.
Abgesehen davon, daß ich Guidos Einschätzung Deiner Ausführungen teile, übersiehst Du eben, daß lt. UP nachträglich ein Nebentätigkeitsverbot angeordnet werden sollte. das hat erst mal mit Deinem Fall nix zu tun.
Toni
Wolfgang
( Die Zeitarbeitsfirma bekam recht )
Wer weiss, was da noch für spezielle Umstände vorlagen, die Du verschweigst.