Nebengewerbe

Hallo zusammen,
prinzipiell darf man aufgrund der Berufsfreiheit beliebig viele Jobs, bzw. Nebenjobs annehmen. Unterbinden kann das der AG ja nur bei Beamten und wenn z.B. der Nebenjob in direkter Konkurrent zum AG steht.

Nehmen wir an eine Person möchte als Programmierer (im Bereicht Web-Enticklung) nebenberuflich ein Gewerbe anmelden - AG ist ebenfalls in diesem Bereich tätig. Muss eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag fixiert sein oder kann ein Nebenjob aufgrund z.B. der Konkurrent auch nachträglich verboten werden.

Wenn z.B. diese Person keine entsprechende Klausel im AV hätte („AN verplichtet sich keine weiteren Jobs im Geschäftsfeld … anzunehmen“, oder so ähnlich halt), dürfte der AG ihm dann den Nebenjob (quasi nachträglich) untersagen oder muss das explizit im AV geregelt sein?

gruss Markus

Hallo zusammen,
prinzipiell darf man aufgrund der Berufsfreiheit beliebig
viele Jobs, bzw. Nebenjobs annehmen. Unterbinden kann das der
AG ja nur bei Beamten und wenn z.B. der Nebenjob in direkter
Konkurrent zum AG steht.

Vergesse auch nicht das ArbZG, solange Du Dein Geld zumindest teilweise als abhängig Beschäftigter verdienst - Nachtruhe, Höchstarbeitszeit täglich und wöchentlich, Pausen

Nehmen wir an eine Person möchte als Programmierer (im
Bereicht Web-Enticklung) nebenberuflich ein Gewerbe anmelden -
AG ist ebenfalls in diesem Bereich tätig. Muss eine
entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag fixiert sein

NEIN !

oder kann
ein Nebenjob aufgrund z.B. der Konkurrent auch nachträglich
verboten werden.

Ja, z.B. wg. Verstoßes gegen „Treu und Glauben“ § 242 BGB . :

Wenn z.B. diese Person keine entsprechende Klausel im AV hätte
(„AN verplichtet sich keine weiteren Jobs im Geschäftsfeld …
anzunehmen“, oder so ähnlich halt),

Wenn nichts im AV geregelt ist, gelten automatisch die entsprechenden Gesetze und die dazu ergangene Rechtsprechung.

dürfte der AG ihm dann den
Nebenjob (quasi nachträglich) untersagen oder muss das
explizit im AV geregelt sein?

Unter Umständen Ja.

gruss Markus

Über Moral & Ethik reden wir ja in einem anderen Brett…

&Tschüß

Wolfgang

Hallo!

prinzipiell darf man aufgrund der Berufsfreiheit beliebig
viele Jobs, bzw. Nebenjobs annehmen.

Richtig, so lange man sich nich durch eine besondere Verpflichtung eben dieser Möglichkeit selbst beraubt. Und eine solche Verpflichtung besteht in einem Arbeitsverhältnis.

Unterbinden kann das der
AG ja nur bei Beamten und wenn z.B. der Nebenjob in direkter
Konkurrent zum AG steht.

Das ist ein interessanter Standpunkt, aber er entspricht nicht den Tatsachen. Aus § 241 II BGB folgt, das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Konkurrenzverbot. Der Arbeitnehmer darf auch ohne besondere Vereinbarung im Arbeitsvertrag im Marktbereich des Arbeitgebers im eigenen Namen und Interesse Dritten Leistungen nicht anbieten.
Es liegt auf der Hand, dass, wollte man eine solche Konkurrenz zulassen, der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber viel gefährlicher wird als der normale Konkurrent. Der Arbeitnehmer kennt die internen Abläufe und Kalkulationen und ihm wäre es etwa ein leichtes, einen potentiellen oder bestehenden Kunden aufgrund dieses Wissens einfach abzuwerben.
Ohne Zustimmung des Arbeitgeber ist also eine solche Konkurrenz nicht zulässig.

Gruß,

Florian.

Zuersteinmal danke für die Antworten. Gilt natürlich auch an deinen Vorredner. Es ging mir hier wirklich nur um die Theorie, da mich dies interessierte. Die besagte Person verbindet mit dem AG mehr als nur geschäftliche Beziehung - gerade aus diesem Grund, würde diese Person keine Arbeiten im Nebenerwerb erledigen, die in Konkurrenz zum AG stehen - bzw. über diesen ausgeführt werden könnten. Aber dennoch gibt es für diese Person zusätzlichen Nebenerwerbsmöglichkeiten im Geschäftsfeld des AG, die nicht in direkter Konkurrenz stehen. Mit dem AG wurde diese ohne Probleme geregelt.

Wie gesagt, mich interessierte nur die Rechtslage.

Über Moral & Ethik reden wir ja in einem anderen Brett…

Von daher dürfte diese Anmerkung hinfällig sein.