Nebengewerbe anmelden

Hallo ihr lieben,
ich habe da mal eine Frage bezüglich des Nebengewerbes:

Derzeit bin ich bei meinem Mann Krankenversichert, da ich lediglich einen
400€ Job habe und mich hauptsächlich um Haushalt, Kind und „Kegel“ kümmere.

Wenn ich nun ein Gewerbe als Nebengewerbe anmelde, muss
ich mich dann grundsätzlich selbst Krankenversichern ?
Oder, wo läge da die „Gewinn“/Einkommensgrenze ?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

LG Nicole

Hallo Nicole,

die Frage wurde schon mehrmals gestellt und beantwortet. Bitte nutzte das nächste Mal zuerst die Suchfunktion und stell erst danach deine Frage.

Ob du dich selbst krankenversichern musst, ist abhängig von den gesamten Einkünften. Sofern auch eine geringfügige Beschäftigung („400€-Job“ oder Minijob) besteht, ist diese Grenze 400 € monatlich, gemeinsam für Minijob und Gewerbe. Eine Schwierigkeit besteht darin, dass die Gewinnermittlung für ein Gewerbe jährlich geschieht. So läßt sich durch Zeitpunkt von Rechnungsstellungen der Zeitpunkt der ersten Gewinnausweisung nach hinten verlagern. Das soll aber ausdrücklich keine Empfehlung sein. Besprich das ggf. mit einem Steuerberater.

Viele Grüße
oscar.

Hallo Nicole,
bei weniger als 15 Stunden/Woche arbeit im Nebengewerbe kannst Du in der Familienversicherung bleiben.
Gruß Avalon

Hallo
egal was du machst ob Nebenjob oder angemeldetes Gewerbe - sobal der Verdienst über 400,-€ bzw. als Selbstständiger der Gewinn, mußt du dich selbst versichern. Dabei werden die Nebenjobs zusammen gerechnet als eins gezählt - bedeutet 400,-Nebenjob plus Gewerbe mit nur 50,-€ Gewinn z.B. schon mußt du dich selbst versichern.
Lg
Esther

Hallo,

hier einige Bespiele für solche oder ähnliche Konstellationen.

Am sichersten ist es immer noch, bei der eigenen GKV den Sachverhalt schriftlich schildern ( am besten noch eine zweite Kasse hinzuziehen ), um späteren Ärger zu vermeiden.

Unterschiedliche Freibeträge

Für den Minijob und die nebenberufliche Selbständigkeit gelten unterschiedliche Freibeträge, um die Familienversicherung in Anspruch nehmen zu können.

Minijob

Arbeitet der Familienangehörige nur als Minijobber gilt ein Freibetrag von 400,- Euro. Demzufolge darf der Minijobber für die Familienversicherung bis 400,- Euro monatlich verdienen.

Nebenberuflich Selbständig

Für nebenberuflich Selbständige gilt ein geringerer Freibetrag von 365,- Euro. Diese Unternehmer können bis zu einem monatlichen Gewinn von 365,- Euro weiter Familien versichert bleiben.

Nebenberuflich Selbständige mit Minijob

Jetzt könnte man meinen, in dieser Kombination werden die Freibeträge einfach zusammengezählt. Dem ist aber leider nicht so. Stattdessen gilt für beide Einkünfte zusammen nur der geringere Freibetrag von 365,- Euro.

Was zählt zu den Einkünften und wo stehen die Zahlen?

Zu den Einkünften zähen der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbständigkeit. Der Gewinn erscheint in der EÜR. Die Einkünfte aus dem Minijob zählen ebenfalls dazu, deren Höhe erfahren Sie aus Ihrer Lohnbescheinigung oder Jahres-SV-Meldung.

Diese Einkünfte müssen zusammengerechnet unter 365,- Euro liegen, nur dann ist eine weitere Familienversicherung möglich.

Familienversicherung beantragen

Liegen die Einkünfte unter der Freigrenze von 365,- Euro kann der Unternehmer bei der zuständigen Krankenkasse einenAntrag auf Familienversicherung stellen. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse werden alle zwei Jahre die Einkünfte überprüft. Der familienversicherte Unternehmer muss den Fragebogen Familienversicherung (PDF, 35 KB) (Angaben zur Feststellung der Familienversicherung) ausfüllen.

Problem: Höhere Einkünfte

Liegen die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit und dem Minijob über 4.380,- Euro im Jahr (365,- mal 12), besteht kein Anspruch auf Familienversicherung mehr. Trifft dieser Umstand auch schon für das Vorjahr zu, müssen die Beiträge zur Krankenversicherung nachgezahlt werden. Der Unternehmer ist nämlich verpflichtet, bei Änderungen der Einkünfte die Krankenkasse zu informieren.

Ab welchem Datum müssen die Beiträge nachgezahlt werden?

Krankenversicherungsbeiträge müssen immer dann rückwirkend nachgezahlt werden, wenn der Unternehmer die Veränderung der Einkünfte der Krankenkasse nicht mitgeteilt hat.

Sofern die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, gilt die Versicherungspflicht. Hier ist das Datum des Einkommensteuerbescheides ausschlaggebend. Ab dem Zeitpunkt des Ergehens des Steuerbescheides gilt die Versicherungspflicht.

Beispiel

Der nebenberuflich Selbständige hat im Jahr 2008 einen Gewinn von 3.800,- Euro erwirtschaftet. In seinem Minijob hat er über das Jahr 1.800,- Euro verdient. Die Summe der Einkünfte beträgt somit 5.600,- Euro. Der Freibetrag der Familienversicherung von 4.380,- Euro ist weit überschritten und der Unternehmer ist krankenversicherungspflichtig.

Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 hat der Unternehmer mit dem Datum vom 20.05.2009 erhalten. Die Versicherungspflicht besteht damit ab dem 20.05.2009.

Beitragsberechnung bei nebenberuflich Selbständigen

Der Krankenversicherungsbeitrag wird bei nebenberuflich Selbständigen nicht wie bei hauptberuflich Selbständigen berechnet. Es gelten ermäßigte Sätze, die sich danach richten, ob der Unternehmer von seinen Einkünften leben kann. Ggf. werden die Einkünfte des Ehepartners bei der Berechnung noch mit hinzugezogen. Nähere Auskünfte kann der Unternehmer bei seiner zuständigen Krankenkasse erhalten.

Insiderwissen

Von einem Insider bzw. aus dem Internet haben wir Interessantes erfahren. So sind die Krankenkassen in der Regel nicht in der Lage über einen längeren Zeitraum die Einkünfte zu prüfen oder nachzuvollziehen und festzusetzen.

Was könnte das für den Unternehmer bedeuten?

Übt der Bürger schon längere Zeit einen Minijob aus und beginnt ein Nebengewerbe kann die Krankenkasse in der Regel nicht nachkommen, solange das Nebengewerbe bei der Krankenkasse nicht angegeben wird. Unternehmer im Nebengewerbe verdienen eh nur gering und müssen darauf auch noch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Auf Grund der Bürokratie und des Systems sind die Krankenkassen in der Regel nicht in der Lage, diese Beträge einzufordern.

Das nur " unter Vorbehalt " und ohne daraus irgendwelche Ratschläge abzuleiten !

Informationen vom Finanzamt

In der Regel erhalten die Krankenkassen keine Informationen vom Finanzamt. Ein Amtshilfeersuchen von den Krankenkassen an das Finanzamt passiert nur dann, wenn der Versicherte den oben beschriebenen Fragebogen nicht ausfüllt und seine Mitwirkungspflicht vernachlässigt. Das sollte der Versicherte tunlichst vermeiden, denn spätestens dann fliegt jeder Schwindel auf.

gruß

J Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Hallo,

jeder EUR über 400 EUR führt zum Ende der Familienversicherung. Egal, woher er kommt. Dann ist eine freiwillige Mitgliedschaft mit mind. 145 EUR Beitrag fällig.

Ein kleines Gewerbe, das Verluste macht, wäre dann noch unschädlich. Aber: wenn die Kasse das Gewerbe als Hauptberuf ansieht, wirds richtig teuer.

Die beste Möglichkeit: den Minijob etwas aufstocken, so dass Pflichtversicherung entsteht. Dann wäre ein kleines Nebengewerbe noch beitragsfrei.

Viel Glück

Barmer

sobald du über 400,-EUR monatlich verdienst kannst du nicht mehr familienversichert werden.

Hallo Nicole,

350 Euro, da wird der 400 Euro-Job und die Nebentätigkeit zusammen gerechnet.

Alles Gute.

Hallo ihr lieben,
ich habe da mal eine Frage bezüglich des Nebengewerbes:

Derzeit bin ich bei meinem Mann Krankenversichert, da ich
lediglich einen
400€ Job habe und mich hauptsächlich um Haushalt, Kind und
„Kegel“ kümmere.

Wenn ich nun ein Gewerbe als Nebengewerbe anmelde, muss
ich mich dann grundsätzlich selbst Krankenversichern ?
Oder, wo läge da die „Gewinn“/Einkommensgrenze ?

Hallo,

es ist nicht generell erforderlich, eine eigene Krankenversicherung abzuschließen. Es gibt sowohl zeitliche Obergrenzen, als auch Grenzen im Bezug auf den Verdienst. Schwierig kann es allerdings werden, wenn der Verdienst aus dem Nebenjob noch bestehen bleibt, dann wird die maximale Grenze unter Umständen überschritten. Näheres dazu gibt es unter [EDIT by Team: Werbung entfernt] Im Zweifel sollte aber die Krankenkasse noch einmal direkt kontaktiert werden.

Hallo,

es kommt tatsächlich darauf an, wieviel Sie verdienen.
Soweit ich weiß, müssen Sie sich ab 350,- regelmäßige Einnahmen als Selbstständige auch selber versichern.

Herzliche Grüße

J. Schnitzler

Sorry,

es muss heißen „ab 365,- Euro“…

Herzliche Grüße

J. Schnitzler

Hallo Nicole,

wenn du geringfügig selbständig bist, werden alle deine Bruttoeinnahmen zusammen gerechnet und dürfen dann 365 Euro im Monat nicht übersteigen. Hierzu zählen dann auch Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Zinseinkünfte.
Wenn du höhere Einnahmen hast musst du dich selbst versichern.
Gruß
Yvonne

Hallo,

ein Anruf bei einer Krankenversicherung und man ist schlauer.
Meines Wissens führt ein Gewerbe auch zu einer KV-Pflicht, wenn sonst keine KV besteht. Eine Mitversicherung über den Ehegatten reicht da wohl nicht aus.

Gruß
Franjo

Hallo Nicole,

solange Dein Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung zusammen mit Deinem Einkommen aus dem Nebengewerbe nicht 400,00 EUR übersteigen, kannst Du familienversichert bleiben, ansonsten ist eine freiwillige Kranken-und Pflegeversicherung erforderlich.
Monatlicher Beitrag ca. 150,00 EUR

LG
Marianne

Bei dieser Angelegenheit wurde ich Ihnen eher raten, diese Fragen bei einem Kundengespräch in Ihrer Krankenkasse zu klären, da hier auf zu viele Punkte eingegangen werden muss.