Hallo,
hier einige Bespiele für solche oder ähnliche Konstellationen.
Am sichersten ist es immer noch, bei der eigenen GKV den Sachverhalt schriftlich schildern ( am besten noch eine zweite Kasse hinzuziehen ), um späteren Ärger zu vermeiden.
Unterschiedliche Freibeträge
Für den Minijob und die nebenberufliche Selbständigkeit gelten unterschiedliche Freibeträge, um die Familienversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Minijob
Arbeitet der Familienangehörige nur als Minijobber gilt ein Freibetrag von 400,- Euro. Demzufolge darf der Minijobber für die Familienversicherung bis 400,- Euro monatlich verdienen.
Nebenberuflich Selbständig
Für nebenberuflich Selbständige gilt ein geringerer Freibetrag von 365,- Euro. Diese Unternehmer können bis zu einem monatlichen Gewinn von 365,- Euro weiter Familien versichert bleiben.
Nebenberuflich Selbständige mit Minijob
Jetzt könnte man meinen, in dieser Kombination werden die Freibeträge einfach zusammengezählt. Dem ist aber leider nicht so. Stattdessen gilt für beide Einkünfte zusammen nur der geringere Freibetrag von 365,- Euro.
Was zählt zu den Einkünften und wo stehen die Zahlen?
Zu den Einkünften zähen der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbständigkeit. Der Gewinn erscheint in der EÜR. Die Einkünfte aus dem Minijob zählen ebenfalls dazu, deren Höhe erfahren Sie aus Ihrer Lohnbescheinigung oder Jahres-SV-Meldung.
Diese Einkünfte müssen zusammengerechnet unter 365,- Euro liegen, nur dann ist eine weitere Familienversicherung möglich.
Familienversicherung beantragen
Liegen die Einkünfte unter der Freigrenze von 365,- Euro kann der Unternehmer bei der zuständigen Krankenkasse einenAntrag auf Familienversicherung stellen. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse werden alle zwei Jahre die Einkünfte überprüft. Der familienversicherte Unternehmer muss den Fragebogen Familienversicherung (PDF, 35 KB) (Angaben zur Feststellung der Familienversicherung) ausfüllen.
Problem: Höhere Einkünfte
Liegen die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit und dem Minijob über 4.380,- Euro im Jahr (365,- mal 12), besteht kein Anspruch auf Familienversicherung mehr. Trifft dieser Umstand auch schon für das Vorjahr zu, müssen die Beiträge zur Krankenversicherung nachgezahlt werden. Der Unternehmer ist nämlich verpflichtet, bei Änderungen der Einkünfte die Krankenkasse zu informieren.
Ab welchem Datum müssen die Beiträge nachgezahlt werden?
Krankenversicherungsbeiträge müssen immer dann rückwirkend nachgezahlt werden, wenn der Unternehmer die Veränderung der Einkünfte der Krankenkasse nicht mitgeteilt hat.
Sofern die Familienversicherung nicht mehr möglich ist, gilt die Versicherungspflicht. Hier ist das Datum des Einkommensteuerbescheides ausschlaggebend. Ab dem Zeitpunkt des Ergehens des Steuerbescheides gilt die Versicherungspflicht.
Beispiel
Der nebenberuflich Selbständige hat im Jahr 2008 einen Gewinn von 3.800,- Euro erwirtschaftet. In seinem Minijob hat er über das Jahr 1.800,- Euro verdient. Die Summe der Einkünfte beträgt somit 5.600,- Euro. Der Freibetrag der Familienversicherung von 4.380,- Euro ist weit überschritten und der Unternehmer ist krankenversicherungspflichtig.
Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 hat der Unternehmer mit dem Datum vom 20.05.2009 erhalten. Die Versicherungspflicht besteht damit ab dem 20.05.2009.
Beitragsberechnung bei nebenberuflich Selbständigen
Der Krankenversicherungsbeitrag wird bei nebenberuflich Selbständigen nicht wie bei hauptberuflich Selbständigen berechnet. Es gelten ermäßigte Sätze, die sich danach richten, ob der Unternehmer von seinen Einkünften leben kann. Ggf. werden die Einkünfte des Ehepartners bei der Berechnung noch mit hinzugezogen. Nähere Auskünfte kann der Unternehmer bei seiner zuständigen Krankenkasse erhalten.
Insiderwissen
Von einem Insider bzw. aus dem Internet haben wir Interessantes erfahren. So sind die Krankenkassen in der Regel nicht in der Lage über einen längeren Zeitraum die Einkünfte zu prüfen oder nachzuvollziehen und festzusetzen.
Was könnte das für den Unternehmer bedeuten?
Übt der Bürger schon längere Zeit einen Minijob aus und beginnt ein Nebengewerbe kann die Krankenkasse in der Regel nicht nachkommen, solange das Nebengewerbe bei der Krankenkasse nicht angegeben wird. Unternehmer im Nebengewerbe verdienen eh nur gering und müssen darauf auch noch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Auf Grund der Bürokratie und des Systems sind die Krankenkassen in der Regel nicht in der Lage, diese Beträge einzufordern.
Das nur " unter Vorbehalt " und ohne daraus irgendwelche Ratschläge abzuleiten !
Informationen vom Finanzamt
In der Regel erhalten die Krankenkassen keine Informationen vom Finanzamt. Ein Amtshilfeersuchen von den Krankenkassen an das Finanzamt passiert nur dann, wenn der Versicherte den oben beschriebenen Fragebogen nicht ausfüllt und seine Mitwirkungspflicht vernachlässigt. Das sollte der Versicherte tunlichst vermeiden, denn spätestens dann fliegt jeder Schwindel auf.
gruß
J Türk
www.tuerk-versicherungen.de