Nebengewerbe auf Ehemann anmelden

Hallo, ich bin hauptberuflich selbstständig (Gastronomie), mein Mann ist bei mir angestellt.

Nun möchte ich für jemanden eine Dienstleistung erbringen, die bezahlt werden soll. Sie hat aber nichts mit meinem Gewerbe zu tun (ich soll etwas layouten, Verdienst etwa 1000 Euro einmalig).

Darf ich ein Gewerbe über meinen Mann anmelden, um diese Tätigkeit abzurechnen? Ich kann es ja schlecht über das Restaurant abrechnen, außerdem müsste ich dann Umsatzsteuer abführen.

Vielen Dank schonmal für die Hilfe

Das ist weder ein Gewerbe noch umsatzteuerpflichtig.

Deine vorgetragene Einschätzung ist möglicherweise nicht von Kenntnis getrübt.

Ob Gewerblichkeit vorliegt, wäre abzuwägen (Nachhaltigkeit, Abgrenzung zur Künstlerischen Tätigkeit), umsatzsteuerpflichtig sollte das aber dem Grunde nach sein, außerdem wäre zu thematisieren, dass das Zwischenschalten eines Strohmanns nichts an alledem ändert, außer dass ggf. eine Steuerverkürzungsproblematik vorliegen könnte.

Lies mal R 15.2 und 15.6 EStR und H 15.6 EStH, § 4 UStG sowie das kleine Büchlein von Leben S. Weisheit, „Tausend Gelegenheiten, einfach mal die Klappe zu halten“, darin das Kapitel 1 „Wenn du wirklich gar keinen Schimmer hast“.

Möglicherweise aber doch.

Nein, wäre es nicht. Der Gewerbebegriff setzt voraus, dass die Tätigeit auf eine gewisser Dauer angelegt ist. Hier geht es aber um einen einzigen Design-Auftrag.

Lies du den Teil des Ausgangspostings, in dem die Höhe des Entgelts genannt wird, hernnach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG und schließlich Matthäus 7,3.

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Du gehst auf den Teil ein, bei dem ich gesagt habe „wäre abzuwägen“. Den Teil, bei dem du komplett und vollständig daneben liegst (Umsatzsteuer), lässt du völlig unerwähnt. Ebenso unerwähnt lässt du den Teil, den man bei einer Antwort zumindest am Rande hätte thematisieren sollen (Strohmann).

Du hoffst anscheinend, dass das keinem auffällt. Aber so kurz ist die Aufmerksamkeitsspanne der Forumsteilnehmer nicht.

Der elegantere Weg wäre ein „mea culpa“ oder einfach „mal die Klappe halten“.

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Wie bitte? Ich schrieb doch:

UStG = Umsatzsteuergesetz. In der Vorschrift, die ich genannt habe, nämlich § 19 Abs. 1 S. 1, steht:

„Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Im Ausgangsposting wird ein Entgelt von einmalig 1.000,00 Euro genannt.

Die Kleinunternehmerregelung greift offensichtlich nicht, da die Unternehmerin ein Restaurant betreibt (Einheitlichkeit des Unternehmens, § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Einen Strohmann zwischenzuschalten ändert daran nichts, siehe Abschn. 2.1 Abs. 3 Satz 6 und 7 UStAE mit Nachweis der BFH-Rechtsprechung.

Man kann übrigens miteinander diskutieren, andere auf Fehler und Missverständnisse hinweisen und trotzdem freundlich sein.

Ich finde, dass hier Formulierungen benutzt wurden, die eine vollkommen unnötige Häme beinhalten.

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„Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen,“

Mir scheint, als ob eine einmalige Tätigkeit nicht als nachhaltig gilt und von der Einheitlichkeit ausgenommen wäre.

@Aprilfisch - deine Meinung ?

Genau genommen soll ich den Flyer für eine Wählerliste bei der Gemeinderatswahl layouten. D.h. das würde in 5 Jahren vielleicht nochmal passieren. Ansonsten habe ich aber nicht vor, sowas öfter zu tun, ich habe schon genug Arbeit. Ist eher ein honorierter Freundschaftsdienst, umsonst will ich es aber auch nicht machen, weil es ist schon ein Stückchen Arbeit. Sie brauchen auch eine Rechnung. Selbst wenn nicht, will ich sowas nicht schwarz machen. Auf der anderen Seite möchte ich auch nicht mehr Steuern abführen, als jemand, der nicht selbstständig ist.