Nebengewerbe bei Festanstellung

Beispiel: Nach längerfristiger Selbsständigkeit wird eine Festanstellung angenommen.Beides im Bereich Eventmanagement. Das Gewerbe (Eventmangement&DJ) sollte dabei aber erhalten bleiben (dabei wurde die Grenze von 17.500 Umsatz in den letzten 2 Jahren überschritten)

Fragen:

  1. Ist ein Nebengewerbe neben einer hauptberuflichen Tätigkeit im ähnlichen Berufsfeld möglich und wie sollte es am besten angemeldet werden.

  2. Welche Instanzen sollten bei einer Ummeldung von Haupt- ins Nebengewerbe zuerst benachrichtigt werden?

  3. Wird die Umsatzsteuer für Einkünfte aus selbständiger Nebenarbeit fällig, obwohl in dem laufenden Jahr die Freibetragsgrenze (17.500) nicht überschritten wird.

  4. Wird neben dem Lohnsteuerjahresausgleich ein Einkomenssteuerausgleich fällig? Oder wird die Gewinnrechnung des NG einfach in einem Zusatzformular abgehandelt?

Vielen Dank für Eure Antworten und den anstehenden Diskurs

Ummeldung ist nicht erforderlich, weils kein nebengewerbe
oder hauptgewerbe gibt.

Fragen:

  1. Ist ein Nebengewerbe neben einer hauptberuflichen Tätigkeit
    im ähnlichen Berufsfeld möglich

ja.

und wie sollte es am besten angemeldet werden.

Je nach Arbeitsvertrag oder wenn im öffentlichen Dienst, muss der Arbeitgeber informiert werden.
Ansonsten siehe unten.

im ähnlichen Berufsfeld

Dann sollte man mit dem AG klären, was man macht und was nicht, damit nicht der Verdacht von Konkurrenz aufkommt.

  1. Welche Instanzen sollten bei einer Ummeldung von Haupt- ins
    Nebengewerbe zuerst benachrichtigt werden?

Ist für Gewerbeamt und FA uninteressant.
Dem FA den geplanten Gewinn mitteilen, damit ggf. die Vorauszahlungen niedriger werden.
Krankenkasse über Aufnahme eines Hauptjobs informieren.
IHK (wenn Beiträge gezahlt werden) über geringeren Gewinn informieren, niedrigeren Beitrag beantragen.

  1. Wird die Umsatzsteuer für Einkünfte aus selbständiger
    Nebenarbeit fällig, obwohl in dem laufenden Jahr die
    Freibetragsgrenze (17.500) nicht überschritten wird.

Wann man umsatzsteuerlich von Unternehmer zu Kleinunternehmer wechseln kann (z. B. wegen „5-Jahres-Frist“), dazu möge noch jemand Anders was schreiben, oder diese Frage ggf. nochmal extra stellen.
Es kann aber auch für kleine Gewerbe sinnvoll sein, weiterhin auf die KleinunternehmerRegelung zu verzichten.
Argumente für und gegen: http://www.klicktipps.de/gewerbe-faq.php#kleinuntern…

  1. Wird neben dem Lohnsteuerjahresausgleich ein
    Einkomenssteuerausgleich fällig? Oder wird die Gewinnrechnung
    des NG einfach in einem Zusatzformular abgehandelt?

Lohnsteuerjahresausgleich: Das gibt es nicht; das andere heißt Einkommenssteuererklärung.
Wie bisher wird der Gewinn des Gewerbes ermittelt (mit Listen und ggf. Anlage EÜR) und kommt in eine Anlage G zur "ansonsten „normalen“ Einkommenssteuererklärung.

Gruß JK