Nebengewerbe, bitte Helft mir !

hallo, und Guten tag,

Ich arbeite zur Zeit als Hauswart, verdiene
ca. 580 €, ich bin Kranken und Rentenversichert
über meinen Arbeitgeber.

Ich möchte gerne eine Nebengewerbe betreiben als Trockenbauer ( Selbstständig auf Bau ),
bleibe ich trotzdem weiterhin über meinen Hauptberuf
( Hauswart Arbeitgeber )
Krankenversichert, oder muss ich mich mit meiner Familie ( Frau und Kind ) Privatversichern ,
weil ich mich Selbstständig gemacht habe ?

Wie Hoch darf mein Nebeneinkommen(Selbstständig)sein,
um weiterhin über mein Hauptberuf versichert zu bleiben.

Mein Arbeitgeber hat mir die erlaubnis gegeben,
mich Nebenher Selbstständig zu machen.

Ich bedanke mich schon im voraus für eure Mühe .

netten Gruss aus berlin an alle

Samir

Hallo Samir,

die Familienversicherung hängt von zwei Dingen ab: (1) Versicherungspflicht bei Dir selbst - keine freiwillige Versicherung -und (2) Eigene Einkünfte der Familienmitglieder.

Die Quelle dazu ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB 5 oder SGB V), dort die §§ 5 (Versicherungspflicht) und 6 (Versicherungsfreiheit).

Wenn ich diese beiden §§ richtig lese, gibt es einen Wegfall der Versicherungspflicht wegen höherer Einnahmen aus anderer selbständiger Tätigkeit nur bei Leuten, die unter die Zuständigkeit der Künstler-Sozialkasse fallen. Dieses würde bedeuten, dass in jedem Fall die Versicherungspflicht und damit auch die Familienversicherung weiter besteht, solange Du mit der nichtselbständigen Tätigkeit nicht entweder die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 400 Euro) unterschreitest oder die Versicherungspflichtgrenze überschreitest.

Hundert Pro sicher bin ich nicht, gefühlsmäßig kommt es mir seltsam vor, weil sich daraus ja interessante, aber unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten für kinderreiche Selbständige ergeben würden.

Den Gang zum Steuerberater würde ich in diesem Fall nicht unbedingt empfehlen, weil der Bereich Lohn und Gehalt in vielen Kanzleien in der Hand eines spezialisierten Fachangestellten liegt, der in der Regel schon grade genug damit zu tun hat, in diesem sich ständig verändernden Bereich auf dem Laufenden zu bleiben, und sich mit Grenzfällen zur versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit oft auch nur schlau machen wird, indem er bei der zuständigen Krankenkasse rückfragt oder bei der BfA ein Statusfeststellungsverfahren einleitet.

Dieses kannst Du auch direkt haben, indem Du Dich an Deine Pflichtkrankenkasse wendest. Wenn Du nur ganz allgemein „§§ 5 und 6 SGB 5“ ansprichst, wird die Frage dort schon ernstgenommen.

Bei meiner Suche bin ich auf einen Titel gestoßen, den ich selbst nicht kenne, aber vom Klappentext her für empfehlenswert halte. Es ist ein Büchlein, welches sich nicht nur mit Kranken- und Sozialversicherung, sondern auch mit steuerlichen Fragen der selbständigen Nebentätigkeit beschäftigt:

ISBN 3-423-05678-9 Buch anschauen

Mir scheint, die Investition kann sich für Dich lohnen. Eine aktualisierte Neuauflage ist wohl für kommenden Juni geplant, aber für die wichtigsten Fragen sind sicher auch die gebraucht angebotenen Remittenden ausreichend, damit Du gleich loslegen kannst.

Guten Mut wünscht

MM

Es muss hier noch der Zeitaufwand für die beiden Einnahmenquellen berücksichtigt werden. Da Steuerberater und Rechtsanwälte Geld kosten. Empfhele ich dir dich an deine Krankenkasse zu wenden, diese muss dich im Rahmen des SGB I

§ 13 Aufklärung
§ 14 Beratung
§ 15 Auskunft

beraten.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_1/inhalt…

Riffler Alexander
Kostenlose Existenzgründungsseminare
http://www.anlauf-nrw.de

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

An meine Kollegen,

was ihr vollkommen außer acht lasst sind folgende Punkte:

  1. Arbeitsunfall: Falls der Trockenbauer sich beim Trockenbauen das Gerüst um die Ohren haut, wird sein Unfallbericht Schwierigkeiten bereiten, da dann die Kasse fragt, was er denn auf dem Gerüst gemacht hat. Es ist jedenfalls keine geringfügige Nebentätigkeit auf selbständiger Basis, wenn man auf Gerüsten arbeitet.

  2. Was macht seine Unfallversicherung (Rente etc.) überhaupt? bruacht er keine?

  3. Auszuloten, ob eine Private Versicherung oder eine freiwillige weitere Versicherung lohnender ist, sollte schon ein Stuerberater machen,

da 1. es auf das Einkommensvolumen ankommt, das der trockenbauer erzielen möchte.
da 2. auf die Höhe der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen Rpücksicht genmommenw erden kann und muss.
da 3. Berufsgenossenschaftliche Fragen abgeklärt werden müssen. Es gibt zwar Ein-Mann-Platten, aber dennoch sit es leichter sie zu zweit anzubringen.

da der Frager offensichtlich keinerlei Verstehen über die Gesamt auswirkung seines Bestrebens (nebenbei selbständig Trockenbau) hat, ist ein Steuerberater der wohl geeigneteste für eine anfängliche Rund-Um-Beratung.

gruss

Hallo local,

  1. Arbeitsunfall: Falls der Trockenbauer sich beim
    Trockenbauen das Gerüst um die Ohren haut, wird sein
    Unfallbericht Schwierigkeiten bereiten, da dann die Kasse
    fragt, was er denn auf dem Gerüst gemacht hat.

Zuständig ist hier die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung. Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer gewerblicher Betriebe, die Versicherung der Unternehmer ist bei den meisten BGn freiwillig. Sie wird jedem Unternehmer nach Anmeldung des Gewerbes angeboten.

  1. Was macht seine Unfallversicherung (Rente etc.) überhaupt?
    braucht er keine?

Welches Risiko er hier eingehen will, weiß der künftige Trockenbauer, denke ich, selber zu beurteilen. Seine Frage bezog sich auf die Krankenversicherung, konkret diejenige für seine Familie. Auch hier hat er seine Präferenz schon formuliert und will sich vergewissern, was möglich ist.

  1. Auszuloten, ob eine Private Versicherung oder eine
    freiwillige weitere Versicherung lohnender ist, sollte schon
    ein Steuerberater machen,

Warum ich dieses in der Frage „Versicherungspflicht und Familienversicherung“ für einen Umweg halte, habe ich bereits geschrieben. Die konkrete Frage, inwiefern die durch den Fragesteller angestrebte Versicherungspflicht in der KV durch die selbständige Tätigkeit gefährdet ist, ist verlässlich und schnell an der Quelle zu klären.

da 1. es auf das Einkommensvolumen ankommt, das der
Trockenbauer erzielen möchte.

Wenn Du hierzu noch Details und die Quelle gibst, haben wir die präzise Antwort auf die gestellte Frage. Wie ich bereits geschrieben habe, kann ich dieses den §§ 5 und 6 SGB 5 nicht entnehmen, obwohl es mir gefühlsmäßig auch so vorkommt.

da 2. auf die Höhe der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen
Rücksicht genmommen werden kann und muss.

Wie der Fragesteller bereits geschrieben hat, möchte er nach Möglichkeit pflichtversichert in der KV bleiben. Für diese Fragestellung und Zielsetzung spielt ESt-Optimierung keine Rolle.

da 3. Berufsgenossenschaftliche Fragen abgeklärt werden
müssen. Es gibt zwar Ein-Mann-Platten, aber dennoch sit es
leichter sie zu zweit anzubringen.

Die Frage der Unfallversicherung hat meines Erachtens keine Rückwirkung auf die vorgelegte Frage der Familien-KV. Für handwerksähnliche Berufe im Baunebengewerbe spielt es eine Rolle, ob der Trockenbauer bei seinem Auftraggeber „arbeitnehmerähnlich“ pflicht-unfallversichert ist oder als Unternehmer sich freiwillig versichern kann. Dieses wird bei einer Gründung kein StB entscheiden, bevor die entsprechende Erfassung durch die BG erfolgt ist. Diese spezielle Frage wäre sicherlich auch kein geeigneter Gegenstand für dieses Forum, nicht zuletzt, weil im Schadensfall von einer falschen Beurteilung dramatische Beträge abhängen können.

da der Frager offensichtlich keinerlei Verstehen über die
Gesamt auswirkung seines Bestrebens (nebenbei selbständig
Trockenbau) hat,

Woraus ziehst Du diesen Schluss? Ich erkenne in seinem Posting nur eine konkrete Frage, die sich konkret beantworten lässt.

Schöne Grüße

MM

Hallo local,

  1. Arbeitsunfall:

Zuständig ist hier die Berufsgenossenschaft

Und hat er sich darum gekümmert? Ist ihm das klar?

  1. Was macht seine Unfallversicherung (Rente etc.) überhaupt?
    braucht er keine?

Welches Risiko er hier eingehen will, weiß der künftige
Trockenbauer, denke ich, selber zu beurteilen. Seine Frage
bezog sich auf die Krankenversicherung, konkret diejenige für
seine Familie. Auch hier hat er seine Präferenz schon
formuliert und will sich vergewissern, was möglich ist.

Das ist ja die Problematik bei Nebengewerben. Wann sind sie „Neben…“ und wann werden sie „Haupteinnahmequelle“

da 1. es auf das Einkommensvolumen ankommt, das der
Trockenbauer erzielen möchte.

Wenn Du hierzu noch Details und die Quelle gibst, haben wir
die präzise Antwort auf die gestellte Frage. Wie ich bereits
geschrieben habe, kann ich dieses den §§ 5 und 6 SGB 5 nicht
entnehmen, obwohl es mir gefühlsmäßig auch so vorkommt.

leider kenne ich da nur die schwammige Floskel: „Haupteinkünfte“ nach denen sich die Sozialversicherungspflicht im allgemeinen, die Berechnungsgrundlage, die Geringfügigkeit u.a. richtet.
Bei dem angesprochen Einkommen von etwas über 500 Euro, ist davon auszugehen, daß er als Trockenbauer nicht unbedingt nur 100 Euro dazuverdienen will. also wird voraussichtlich sein „Zweiteinkommen“ sehr bald das Ersteinkommen überschreiten.

da 2. auf die Höhe der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen
Rücksicht genmommen werden kann und muss.

Wie der Fragesteller bereits geschrieben hat, möchte er nach
Möglichkeit pflichtversichert in der KV bleiben. Für diese
Fragestellung und Zielsetzung spielt ESt-Optimierung keine
Rolle.

Hier geht es mir nicht um die ESt.-ptimierung, sondern darum inwieweit die Steuerminderung evtl. die Kosten für die priavate Versicherung der Familie ausgleicht. Sprich: Vielleicht lohnt sich es ja eine PKV von anfang zu nehmen!

da 3. Berufsgenossenschaftliche Fragen abgeklärt werden
müssen. Es gibt zwar Ein-Mann-Platten, aber dennoch sit es
leichter sie zu zweit anzubringen.

Die Frage der Unfallversicherung hat meines Erachtens keine
Rückwirkung auf die vorgelegte Frage der Familien-KV. Für
handwerksähnliche Berufe im Baunebengewerbe spielt es eine
Rolle, ob der Trockenbauer bei seinem Auftraggeber
„arbeitnehmerähnlich“ pflicht-unfallversichert ist

wenn das so wäre, dann bräcuhte er sich ja garnicht selbständig machen, sondern bräuchte nur ne 2. Steuerkarte.

Dieses wird bei

einer Gründung kein StB entscheiden, bevor die entsprechende
Erfassung durch die BG erfolgt ist. Diese spezielle Frage wäre
sicherlich auch kein geeigneter Gegenstand für dieses Forum,
nicht zuletzt, weil im Schadensfall von einer falschen
Beurteilung dramatische Beträge abhängen können.

Genau das meinte ich. eine Antwort auf diese so gestellte Frage kann nur schief gehen. sobald der Kollege einen Nettoverdienst von z.B. 600 Euro erwirtschafte ist jeder Tipp hinfällig.

da der Frager offensichtlich keinerlei Verstehen über die
Gesamtauswirkung seines Bestrebens (nebenbei selbständig
Trockenbau) hat,

Woraus ziehst Du diesen Schluss? Ich erkenne in seinem Posting
nur eine konkrete Frage, die sich konkret beantworten lässt.

Aus dem Einkommen von 580 euro.

Wer macht sich selbständig und will nur weniger als 580 Euro dazuverdienen? Ist das überhaupt möglich? Angenommen er hat einen Auftraggeber, der ihn die ganze woche und einen ganzen Monat auf einer größeren Baustelle einsetzen will? Lehnt er das ab, weil er dann versicherungspflichtig wird?

Ich sehe nicht, daß er so weit gedacht hat.

Zum anderen: Wenn ich mich selbständig mache muss mir von vornherein klar sein, daß ich das nicht auf Kosten der Allgemeinheit betreiben kann und darf. Dazuverdienen: Ja - Abgaben zahlen: Nein. Das ist der falsche Ansatz und führt ins Verderben.

gruss

Hallo nochmal,

Zuständig ist hier die Berufsgenossenschaft

Und hat er sich darum gekümmert? Ist ihm das klar?

das nehme ich an - deswegen, weil es im Baunebengewerbe einen Informationsfluss unter Kollegen gibt, der etwa so gut ist wie bei Taxiunternehmern und Gastwirten.

Das ist ja die Problematik bei Nebengewerben. Wann sind sie
„Neben…“ und wann werden sie „Haupteinnahmequelle“

Ja, hier ist die - bisher immer noch nicht umfassend gelöste - Frage. Würde denn tatsächlich aus einer selbständigen Tätigkeit als Haupteinnahmequelle Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV folgen? Würde, umgekehrt, die Versicherungspflicht weiter bestehen, aber die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Beitragsbemessung mit herangezogen? So einfach scheint mir das nicht (abgesehen von den von mir zitierten Fällen der KSK), aber ich krieg aus dem SGB 5 nichts besseres herausgequetscht, als ich schon geschrieben habe. Daher mein Vorschlag, an die zuständige KV zu gehen - die Antwort, die von der Mehrzahl der StB-Kanzleien kommen würde, kann ich mir vorstellen, ich gebe sie nicht wieder, damit mir keiner eine Rufschädigung des gesamten Standes an den Hals hängt. Die andere Seite des Telefons habe ich lange erlebt, dabei meistens mit dem Chef samt Stoppuhr im Rücken, und ich darf von heute aus sagen: ESt-Spezialfälle hab ich immer klargekriegt, aber in SV-Spezialfällen entweder schlampen oder die KV bzw. BfA zu Hülfe bitten müssen. Ich denke, dass ich da kein besonders schwarzes Schaf bin, sondern dass es diese Tendenz allgemein gibt.

da 1. es auf das Einkommensvolumen ankommt, das der
Trockenbauer erzielen möchte.

Wenn Du hierzu noch Details und die Quelle gibst, haben wir
die präzise Antwort auf die gestellte Frage. Wie ich bereits
geschrieben habe, kann ich dieses den §§ 5 und 6 SGB 5 nicht
entnehmen, obwohl es mir gefühlsmäßig auch so vorkommt.

leider kenne ich da nur die schwammige Floskel:
„Haupteinkünfte“ nach denen sich die
Sozialversicherungspflicht im allgemeinen, die
Berechnungsgrundlage, die Geringfügigkeit u.a. richtet.

Ich denke, hier müssen wir dann beide an die SV-Spezis weitergeben. Mit meiner Halb-Antwort ging es mir vornehmlich darum, überhaupt mal die konkrete Fragestellung zu unterstreichen.

Hier geht es mir nicht um die ESt.-ptimierung, sondern darum
inwieweit die Steuerminderung evtl. die Kosten für die
priavate Versicherung der Familie ausgleicht. Sprich:
Vielleicht lohnt sich es ja eine PKV von anfang zu nehmen!

Richtig: Hier bin ich noch zu stur auf der alten Schiene „einmal privat - immer privat“. Die Feinheiten „wie unterscheide ich ein gutes Angebot von einem Dumpingtarif mit dickem Ende“ gibts - da bin ich stur - allerdings nicht beim StB.

Die Frage der Unfallversicherung hat meines Erachtens keine
Rückwirkung auf die vorgelegte Frage der Familien-KV. Für
handwerksähnliche Berufe im Baunebengewerbe spielt es eine
Rolle, ob der Trockenbauer bei seinem Auftraggeber
„arbeitnehmerähnlich“ pflicht-unfallversichert ist

wenn das so wäre, dann bräcuhte er sich ja garnicht
selbständig machen, sondern bräuchte nur ne 2. Steuerkarte.

Jein. SV-technisch scheinselbständiger, steuerlich selbständiger Subunternehmer ist - obwohl diese Konstellation kurios scheint - häufiger als man glaubt. Ob in diesem Zusammenhang die neuen §§ 42d, 42f EStG ganz anderes auslösen werden, wissen wir nächstes Jahr um diese Zeit. Da könnten dann u.U. ganz grässliche Sechser-Fälle mit Arbeitgeberhaftung herauskommen.

Wenn ich mich selbständig mache muss mir von
vornherein klar sein, daß ich das nicht auf Kosten der
Allgemeinheit betreiben kann und darf. Dazuverdienen: Ja -
Abgaben zahlen: Nein. Das ist der falsche Ansatz und führt ins
Verderben.

Hier will ich allerdings eine Lanze für abgestürzte „Spontangründer“ brechen: Ich hatte eine Reihe von Gehaltspfändungen bei ehemals Selbständigen, mit unterschiedlichstem Hintergrund, aber keiner der Schuldenberge kam von ganz platten Fehlern. Bemerkenswert fand ich, mit welchem Gleichmut die Betroffenen akzeptierten, dass bis 2002 wirklich nur ein Trinkgeld vom Gehalt übrig blieb - im Gegensatz zu Leuts, die sich nie mit dem Wort „Risiko“ auseinandergesetzt hatten, aber keine Schwierigkeiten damit hatten, stundenlange quengelnde Diskussionen über die Behandlung eines Dienstwagens oder einer Essenmarke zu führen, statt sich darüber zu freuen…

Schöne Grüße

MM

Hallo nochmal,

Zuständig ist hier die Berufsgenossenschaft

Und hat er sich darum gekümmert? Ist ihm das klar?

das nehme ich an - deswegen, weil es im Baunebengewerbe einen
Informationsfluss unter Kollegen gibt, der etwa so gut ist wie
bei Taxiunternehmern und Gastwirten.

Hi MM,

da wären wir nämlich beim Casus Knacktus.

Jeder, der etwas vom „Bau“ kennt weiss was da läuft bzw. so alles laufen kann.

Nehmen wir doch mal unseren Hauswart mit Frau und Kind: einkommen 580 euro!

Beim wem klingeln da nicht folgende Glocken:

a) das ist doch knapp der Sozialhilfesatz!
b) es gibt die neue richtlinie zur Schwarzarbeit
c) Ist das Einkommen etwa so geawählt, daß a) sozialversicherung besteht, b) zusatzeinkommen in dunkler Farbe erwirtschaftet werden können, evtl. sogar durch den AG angeregt?
d) Ob wohl jetzt das Einkommen netto-alt so legalisiert werden muss, aber möglichst ohne Verluste der gehabten Vorteile?

Es sind einfach zuviele seltsame Zusammenhänge hier für mich, als daß ich Lust hätte mich da einer Falschberatung und Unterstützung schuldig zu machen.

Es geht nicht nur um die Überschreitung der Versicherungsgrenzen, sondern schlicht darum, Beiträge zahlen zu müssen oder nicht.

gruss