UND ES STIMMT DOCH!!!
hi,
mich hat das Finanzamt gezwungen, ein Gewerbe anzumelden, nur
weil ich auf meiner Homepage Bannerschaltungen anbiete, um die
Onlinekosten zu minimieren.
Ich habe denen geschrieben, daß es wahrscheinlich nie einen
Gewinn geben wird, aber das ist dem Finanzamt völlig wurst.
Für die zählt, ob es EINNAHMEN gibt, egal ob die
ausgabendeckend sind oder nicht.
also, schauen wir mal in den § 15 EStG, hier ist geregelt, was unter „einkünften aus gewerbebetrieb“ zu verstehen ist:
§ 15 Abs. 2:
„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. […]“
so, und? woran mangelt es bei dir? an der gewinnerzielungsabsicht. die banner wirst du doch nicht installiert haben, um ggf. mal gewinne zu fahren. vielmehr hast du die dienste der bannertauschprogramme etc. genutzt, um auf deiner privaten seite (HOBBY) ein wenig geld wieder einzufahren, um die kosten zu mindern. von gewinn kann und wird nicht die rede sein. imho müsste man auch anteile am computerausrüstung und arbeitszimmer hier als betriebsausgaben ansetzen. das führt i.d.R. zu verlusten in grössenordnung und auch zu keinem totalgeiwnn, oder?
oder erwirtschaftest du soviel geld mit deinen bannern???
also, ich sehe es als klare liebhaberei an, ein banner zu setzen auf einer privten homepage. anders, wenn ein unternehmer es auf seiner betrieblichen seite macht. da du angestellter bist, gehe ich davon aus, das die seite rein privat veranlssst ist, oder?
vergleichbar ist das ganze mit der vermietung von segeljachten etc. wer eine jacht im meer hat, die um etwas geld reinzubekommen ein- zwei mal im jahr an freunde o.ä. vermietet unterhält auch keinen gewerbebetrieb. im allerhöchsten fall sind das einkünfte aus leistungen:
§ 22 Abs. 3 EStG:
„Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10 d abgezogen werden;“
klar zu erkennen, verluste können hier nicht entstehen oder werden nicht anerkannt!
also, gehe am besten zu einem StB wenn du mir nicht traust, aber es ist so. du selber würdest dich „verar…“, wenn du nun x jahre lang verluste aus gewerbebetrieb ansetzt und nach langer überprüfung stellt das FA doch liebhaberei fest und ändert die bescheide und nimmt die verluste raus…
Und nun stehe ich vor der Frage, wie so eine
Gewinn/Verlustrechnung auszusehen hat und was ich eigentlich
da für Belege brauche und ob ich dem Finanzamt nun jede
Quittung einreichen muß, ich habe ja keine blasse Ahnung von
so was. Und Steuerberater ist witzlos, denn kann ich mir
einfach nicht leisten.
hmmmm. eben, es ist witzlos. schreibe dem FA:
- nie gewinne zu erwarten
- rein hobby natur
- auf priv. HP etc.
so dooooof sind die auch nicht.
gruss
showbee