Nebengewerbe/HWK ?

Wahrscheinlich gibts ja ne Menge im Archiv zum Thema,
doch irgendwie habe ich nicht das für meinen Fall passende
gefunden.

Ich habe mehrere Fragen:

  1. Nebengewerbe:
    Gibt es im Behördendeutsch überhaupt dieses Wort oder
    melde ich einfach ein „Gewerbe“ an. Oder gibt`s hierfür
    ein anderes Formular, bzw. gesonderte Vorschriften ?

  2. Muß ich gleich Umsatz machen ?
    Ich werde ca. 6 Monate zum Aufbau meines Gewerbes
    brauchen, jedoch in der Zeit noch keine Umsätze haben.
    Darf ich trotzdem das Gewerbe jetzt schon anmelden, um
    mich bei den Lieferanten listen lassen zu können ?

  3. HWK-Eintrag:
    Ist ein Eintrag in der Handwerksrolle möglich,
    obwohl es ein Nebengewerbe ist ? Natürlich
    habe ich Meisterbrief und somit die Berechtigung hierzu.
    Der HWK-Eintrag ist absolut notwendig für mein Vorhaben !
    Obwohl ich zu 90% wohl Handel betreiben werde.
    Wie macht man das am Geschicktesten ?

  4. Ein-/Ausgabenrechnung:
    Kann oder muß man die Mwst. ausweisen, sofern man
    nicht Bilanzpflichtig sein wird ? Kann man auch
    die Vorsteuer ziehen ?

  5. Bin ich Inventurpflichtig ?
    Ist mir eigentlich egal, da ich selbst eh kein
    Lager halten werde (Just-In-Time-Lieferung direkt
    zum Endkunden). Interessieren würde es mich trotzdem.

Vielen Dank für eure Antworten.
Gruss
Kay

hi kay,

zu 1. Nebengewerbe:

keine ahnung!

  1. Muß ich gleich Umsatz machen ?
    Ich werde ca. 6 Monate zum Aufbau meines Gewerbes
    brauchen, jedoch in der Zeit noch keine Umsätze haben.
    Darf ich trotzdem das Gewerbe jetzt schon anmelden, um
    mich bei den Lieferanten listen lassen zu können ?

steuerlich musst du eine gewinnerzielungsabsicht haben und diese auch glaubwürdig machen können. anfangsverluste sind denkbar und auch kein problem!

  1. HWK-Eintrag:
    Ist ein Eintrag in der Handwerksrolle möglich,
    obwohl es ein Nebengewerbe ist ? Natürlich
    habe ich Meisterbrief und somit die Berechtigung hierzu.
    Der HWK-Eintrag ist absolut notwendig für mein Vorhaben !
    Obwohl ich zu 90% wohl Handel betreiben werde.
    Wie macht man das am Geschicktesten ?

da frag ich mich doch glatt warum? ich meine, handel zu 90% —> ich schliesse: die IHK wird sich bei dir melden und dich auch als „mitglied gewinnen“ :wink:

  1. Ein-/Ausgabenrechnung:
    Kann oder muß man die Mwst. ausweisen, sofern man
    nicht Bilanzpflichtig sein wird ? Kann man auch
    die Vorsteuer ziehen ?

das ist die frage: willst du dich auch ins handelsregister eintragen als einzelkaufmann, bist du „bilanzpflichtig“ nach HGB. wäre aber nicht zu raten. bist du „nur“ einzelunternehmer mit gewerbeschein und mitglied in IHK o. HWK, kannst du höchstens der steuerlichen buchführungspflicht unterliegen (bilanzierung nach steuerrecht). hierzu musst du eine der grössen des § 141 AO übersteigen (48.000 gewinn, umsatz mehr als 500.000).
wenn das nicht der fall ist, kannst du eine einfach einnahmen-überschuss-rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG machen. keine bilanz nötig!

  1. Bin ich Inventurpflichtig ?

schon zu 5.: inventur musst du natuerlich nur dann machen, wenn du bestände aufzeichnen willst, das macht man aber nur für zwecke der bilanzierung… ergo: prüfe bilanzierungspflicht und du weisst ob du mal eine inventur brauchst (zur persönl. überwachung auch ohne zwang zu empfehlen!!!).

zurück zu 4. :

zur umsatzsteuer. wenn du richtig umsatz machen willst und in absehbarer zeit auch mehr als 32.000 umsatz im jahr machst, solltest du von anfang an regelbesteuerter umsatzsteuerunternehmer sein. dazu gehört umsatzsteuerausweis auf rechnungen und natuerlich vorsteuerabzug ab betriebseröffnung. nach gewerbeanmeldung erhälst du einen fragebogen vom FA zugestellt!

na, dann mal los. trotzdem würde ich dir vorschlagen, ggf. einen steuerlichen berater zu besuchen …

gruss

showbee

ein grund…
Hallo Bee,

da frag ich mich doch glatt warum? ich meine, handel zu 90%
—> ich schliesse: die IHK wird sich bei dir melden und
dich auch als „mitglied gewinnen“ :wink:

Das Problem ist… du darfst eine Selbständigkeit als Handwerker, die dem Handwerkerpflichtversicherungsgesetz unterliegen *im weitesten Sinne alle Handwerker :smile:* nicht ohne Meisterbrief der Selbständigkeit nachgehen. Zusätzlich muss noch ein Eintrag in die Handwerksrolle vorgenommen werden, denn erst dann bist du durch die Handwerkskammer quasi authorisiert worden, deiner Tätigkeit als Selbständiger nachzugehen.

Sie prüft in diesem Zusammenhang nochmals, ob der Meisterbrief rechtmäßig erworben wurde. Wenn du also dort eingetragen bist, darfst du auch einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Und zwar nur dann :smile:

Bitte korrigiert mich, wenn dies falsch ist.

Aber ein Eintrag in die Handwerksrolle bedarf meines Wissens nach keiner Anmeldung als Gewerbe, denn soviel wie ich weiß, kann sich auch ein Meister innerhalb einer Firma tätig in die Handwerksrolle eintragen lassen. Ich kenne viele Menschen, die das gemacht haben, sehe daher also auch kein Problem dabei.

gRuß
Marco

Jetzt sehe ich klarer
Hallo,

daher wollte die HWK bei Schließung meines letzten Betriebes
den Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung nicht als Löschungsdatum
aus der Handwerksrolle annehmen. Somit mußte ich ca. 2 Monate
länger HWK-Beiträge zahlen. D.h. ich hätte die Austragung aus sein lassen können, so wie ich das verstehe.

Danke.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

hi kay,

zu 1. Nebengewerbe:

keine ahnung!

  1. Muß ich gleich Umsatz machen ?
    Ich werde ca. 6 Monate zum Aufbau meines Gewerbes
    brauchen, jedoch in der Zeit noch keine Umsätze haben.
    Darf ich trotzdem das Gewerbe jetzt schon anmelden, um
    mich bei den Lieferanten listen lassen zu können ?

steuerlich musst du eine gewinnerzielungsabsicht haben und
diese auch glaubwürdig machen können. anfangsverluste sind
denkbar und auch kein problem!

Ist es auch denkbar in dem Zeitraum NULL Umsatz und
NULL Kosten zu verursachen ?

  1. HWK-Eintrag:
    Ist ein Eintrag in der Handwerksrolle möglich,
    obwohl es ein Nebengewerbe ist ? Natürlich
    habe ich Meisterbrief und somit die Berechtigung hierzu.
    Der HWK-Eintrag ist absolut notwendig für mein Vorhaben !
    Obwohl ich zu 90% wohl Handel betreiben werde.
    Wie macht man das am Geschicktesten ?

da frag ich mich doch glatt warum? ich meine, handel zu 90%
—> ich schliesse: die IHK wird sich bei dir melden und
dich auch als „mitglied gewinnen“ :wink:

Die Antwort ist einfach. Ich werde mit speziellen Waren
handeln, die üblicherweise nur Handwerksbetrieben zur
Verfügung gestellt werden. Und meine Lieferanten wollen
somit als Beleg die Eintragung in die HWK-Rolle sehen.

Ich will die Waren jedoch nicht handwerklich weiterverarbeiten,
sondern an Endverbraucher verkaufen, der handwerklich Bereich
wird daher lediglich zum Zwecke der Reklamations und
Garantieabwicklung ausgeübt.

  1. Ein-/Ausgabenrechnung:
    Kann oder muß man die Mwst. ausweisen, sofern man
    nicht Bilanzpflichtig sein wird ? Kann man auch
    die Vorsteuer ziehen ?

das ist die frage: willst du dich auch ins handelsregister
eintragen als einzelkaufmann, bist du „bilanzpflichtig“ nach
HGB. wäre aber nicht zu raten. bist du „nur“ einzelunternehmer
mit gewerbeschein und mitglied in IHK o. HWK, kannst du
höchstens der steuerlichen buchführungspflicht unterliegen
(bilanzierung nach steuerrecht). hierzu musst du eine der
grössen des § 141 AO übersteigen (48.000 gewinn, umsatz mehr
als 500.000).

Mannomann, da habe ich doch wohl bei meinem letzten
Betrieb ne Menge Geld verschossen. Denn mein Gewinn
und auch mein Umsatz waren knapp unter diesen Größen.

Da der letzte Betrieb jedoch noch nicht ganz abgewickelt ist,
könnte ich mich ja jetzt zumindestens auf den $ 141 AO berufen
und mir die noch ausstehenden zwei Bilanzen wohl sparen, oder
versteh ich das jetzt verkehrt ?

wenn das nicht der fall ist, kannst du eine einfach
einnahmen-überschuss-rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG machen.
keine bilanz nötig!

  1. Bin ich Inventurpflichtig ?

schon zu 5.: inventur musst du natuerlich nur dann machen,
wenn du bestände aufzeichnen willst, das macht man aber nur
für zwecke der bilanzierung… ergo: prüfe
bilanzierungspflicht und du weisst ob du mal eine inventur
brauchst (zur persönl. überwachung auch ohne zwang zu
empfehlen!!!).

zurück zu 4. :

zur umsatzsteuer. wenn du richtig umsatz machen willst und in
absehbarer zeit auch mehr als 32.000 umsatz im jahr machst,
solltest du von anfang an regelbesteuerter
umsatzsteuerunternehmer sein. dazu gehört umsatzsteuerausweis
auf rechnungen und natuerlich vorsteuerabzug ab
betriebseröffnung. nach gewerbeanmeldung erhälst du einen
fragebogen vom FA zugestellt!

na, dann mal los. trotzdem würde ich dir vorschlagen, ggf.
einen steuerlichen berater zu besuchen …

Den brauche ich wohl, doch wie du oben gelesen hast,
habe ich sieben Jahre für Bilanzen gezahlt die keiner
haben wollte. Auch Steuerberater scheinen nur
Geld einsacken zu wollen. Nochnichtmal mein damaliger
unabhängiger Betriebsberater hat mich auf diesen Umstand
hingewiesen, aber 9000 DM für die Beratung genommen.
Alles Halbsabschneider !

gruss

showbee

Danke für das Feedback, hat wirklich geholfen !
Gruss
Kay

nach meiner kenntnis: ja *owt*

Hallo Showbee,
Hallo Kay,

zu 1. Nebengewerbe:

. Nebengewerbe:

Die Gewerbeanmeldung erfogt in kleinen Städten meist beim „Amt für Öfftl. Ordnung, Gewerbeamt“

Die Anmeldung beim Gewerbeamt dient in erster Linie statistischen Zwecken. Das Gewerbeamt prüft in nicht tiefgründig und bei jedem Gewerbe, ob Du eine Berechtigung zur Ausübung hast:

Als „Gewerbetreibender“ ist man auch nicht zwingend „wirtschaftlich Selbstständig“, sondern hat Einnahmen aus bsw. „Gewerbebetrieb“. Das könnte aber genau so gut „Land- und Forstwirtschaft“ oder eine andere Einkommensart sein. Mit der Erteilung des Gewerbescheins erwirbt man, wie von vielen angenommen, keinen „Status“ bsp. „Selbstständiger“.

Dem Finanzamt wird durch die Anmeldung angezeigt, dass Du ab nun eine weitere Einkommensart hast.

MfG Doxor

Das Problem ist… du darfst eine Selbständigkeit als
Handwerker, die dem Handwerkerpflichtversicherungsgesetz
unterliegen *im weitesten Sinne alle Handwerker :smile:* nicht
ohne Meisterbrief der Selbständigkeit nachgehen. Zusätzlich
muss noch ein Eintrag in die Handwerksrolle vorgenommen
werden, denn erst dann bist du durch die Handwerkskammer quasi
authorisiert worden, deiner Tätigkeit als Selbständiger
nachzugehen.

hi,

das dienstleistungsgewerbe funktioniert aber auch weitestgehend ohen meisterbriefe. wenn er wirklich zu 90% handel betreibt, gehört er m.E. zur industrie udn HANDELS kammer …
wenn ein meisterbrief aber vorliegt sollte man den nutzen. das problem wird aber bei kay die IHK sein, die meldet sich dann bei ihm und möchte auch noch mitgliedsbeitraege …

im übrigen: was machst du kay???

gruss

vom showbee

rehi,

Ist es auch denkbar in dem Zeitraum NULL Umsatz und
NULL Kosten zu verursachen ?

warum nicht. du musst halt im notfall nur glaubhaft machen, das du auch weiterhin gewinnerzielungsabsicht hast. gewerbesteuerlich sieht es da ggf. anders aus. problem löst sich leicht, wenn du ab und an mal eine annonce in der zeitung platzierst und „werbend“ taetig bist!

Die Antwort ist einfach. Ich werde mit speziellen Waren
handeln, die üblicherweise nur Handwerksbetrieben zur
Verfügung gestellt werden. Und meine Lieferanten wollen
somit als Beleg die Eintragung in die HWK-Rolle sehen.

aha …

Mannomann, da habe ich doch wohl bei meinem letzten
Betrieb ne Menge Geld verschossen. Denn mein Gewinn
und auch mein Umsatz waren knapp unter diesen Größen.

Da der letzte Betrieb jedoch noch nicht ganz abgewickelt ist,
könnte ich mich ja jetzt zumindestens auf den $ 141 AO berufen
und mir die noch ausstehenden zwei Bilanzen wohl sparen, oder
versteh ich das jetzt verkehrt ?

halt, nicht so schnell. ein übergang von der freiwilligen bilanz zur 4/3 rechnung kann übergangsgewinne verursachen. i.d.R. ist der übergang von überschussrng. --> bilanz günstig im jahr des wechsels, umgedreht nicht! abgesehen davon, muss man für die betriebsaufgabe eh eine aufgabebilanz machen. meist ist es wirklich billiger die einmal gewaehlte gewinnermittlungsart beizubehalten. den wechsel nur so aus spass wird dir das FA sowieso nicht genehmigen!

überprüfe das mal.

gruss

showbee

IRRGLAUBE!
hi,

Die Anmeldung beim Gewerbeamt dient in erster Linie
statistischen Zwecken.

und vor allem fiskalischen zwecken. GEWERBESTEUER lässt gruessen!
unter anderem wird eine meldung an die zuständige berufsgenossenschaft versandt etc …

Als „Gewerbetreibender“ ist man auch nicht zwingend
„wirtschaftlich Selbstständig“, sondern hat Einnahmen aus bsw.
„Gewerbebetrieb“.

N E I N !!!

was soll denn das? wo hast du das denn her? jd. der ein gewerbe bei der gemeinde anmeldet hat I M M E R einkünfte aus gewerbebetrieb, wenn keine liebhaberei vorliegt. lies einmal den § 15 EStG Abs. 3, da steht die definition von gewerbebetrieb! unter anderem steht da: „selbständig“ …

was du sicherlich meinst, sind diese scheinselbständigen, das ist aber ein begriff aus dem sozialrecht und hat steuerlich kaum auswirkungen!

Das könnte aber genau so gut „Land- und
Forstwirtschaft“ oder eine andere Einkommensart sein.

P F U I!!! gleich vergessen… :wink:
das ist falsch. ein gewerbetreibender hat immer einkünfte aus gewerbbetrieb und nicht aus land-fprstwirtschaft! welche andere einkunftsart schwebt dir denn vor???

Mit der
Erteilung des Gewerbescheins erwirbt man, wie von vielen
angenommen, keinen „Status“ bsp. „Selbstständiger“.

na. bist du dir da so sicher??? status ist schlecht formuliert. es kommt immer darauf an, aus welcher rechtslage man die sache betrachtet. imho ist man steuerlich selbständig, wenn auch nur nebenberuflich!!!

also, nochmal nachlesen vorm posten …

gruss

showbee

Hi Bee,

das Dienstleistungsgewerbe leider und Gott-sei-Dank… auch sehr gut ohne Meisterbrief…

aber beim Handwerk ist eben alles anders --> Handwerkerpflichtversicherungsgesetz :smile:

Gruß
MArco

Hallo Showbee,

Die Anmeldung beim Gewerbeamt dient in erster Linie
statistischen Zwecken.

und vor allem fiskalischen zwecken. GEWERBESTEUER lässt
gruessen!
unter anderem wird eine meldung an die zuständige
berufsgenossenschaft versandt etc …

das ist kein Streitpunkt:
und viele Andere, - Ist klar… ca. 14 Durchschläge… also auch zu statistischen Zwecken :wink:

Als „Gewerbetreibender“ ist man auch nicht zwingend
„wirtschaftlich Selbstständig“, sondern hat Einnahmen aus bsw.
„Gewerbebetrieb“.

N E I N !!!

was soll denn das? wo hast du das denn her? jd. der ein
gewerbe bei der gemeinde anmeldet hat I M M E R einkünfte aus
gewerbebetrieb, wenn keine liebhaberei vorliegt. lies einmal
den § 15 EStG Abs. 3, da steht die definition von
gewerbebetrieb! unter anderem steht da: „selbständig“ …

Bitte genau lesen:
hier steht nicht: hat keine Einnahmen aus Gewerbebetreib - hier steht: ist man auch nicht zwingend „wirtschaftlich Selbstständig“ und hat „Einnahmen aus Gewerbebetrieb“.

was du sicherlich meinst, sind diese scheinselbständigen, das
ist aber ein begriff aus dem sozialrecht und hat steuerlich
kaum auswirkungen!

Auch nicht, denn das Geheimnis liegt in der differenzierten Betrachtung:

Bsp.:
1.) Eine Person welche beim Arbeitsamt gemeldet ist und gleichzeitig für Auftraggeber technische Zeichnungen erstellt, muss diese Tätigkeit beim Gewerbeamt anzeigen.

2.) Die „Einnahmen aus Gewerbebetrieb“ sind zu versteuern.

3.) Gleichzeitig ist diese Person aber nicht „wirtschaftlich selbstständig“ und auch nicht Scheinselbstständig (wenn Sie für mehrere AG arbeitet - weitere Kriterien bei IHK erfragen)

Das könnte aber genau so gut „Land- und
Forstwirtschaft“ oder eine andere Einkommensart sein.

P F U I!!! gleich vergessen… :wink:
das ist falsch. ein gewerbetreibender hat immer einkünfte aus
gewerbbetrieb und nicht aus land-fprstwirtschaft! welche
andere einkunftsart schwebt dir denn vor???

Unser nicht „Wirtschaftlich Selbstständiger“ kann Einnahmen aus mehreren der 7 Einkommensarten beziehen

Mit der
Erteilung des Gewerbescheins erwirbt man, wie von vielen
angenommen, keinen „Status“ bsp. „Selbstständiger“.

na. bist du dir da so sicher??? status ist schlecht
formuliert. es kommt immer darauf an, aus welcher rechtslage
man die sache betrachtet. imho ist man steuerlich selbständig,
wenn auch nur nebenberuflich!!!

Hier meine ich den Unterschied zwischen Status

  1. Arbeitslos und „Einnahmen aus Gewerbebetrieb“ etc. und
  2. wirtschaftlich Selbstständig

Viel Spass beim grübeln :wink:

MfG Doxor

STIMMT NICHT!!!
ich hat das Finanzamt gezwungen, ein Gewerbe anzumelden, nur weil ich auf meiner Homepage Bannerschaltungen anbiete, um die Onlinekosten zu minimieren.

Ich habe denen geschrieben, daß es wahrscheinlich nie einen Gewinn geben wird, aber das ist dem Finanzamt völlig wurst. Für die zählt, ob es EINNAHMEN gibt, egal ob die ausgabendeckend sind oder nicht.

Und nun stehe ich vor der Frage, wie so eine Gewinn/Verlustrechnung auszusehen hat und was ich eigentlich da für Belege brauche und ob ich dem Finanzamt nun jede Quittung einreichen muß, ich habe ja keine blasse Ahnung von so was. Und Steuerberater ist witzlos, denn kann ich mir einfach nicht leisten.

Gernot Geyer

UND ES STIMMT DOCH!!!
hi,

mich hat das Finanzamt gezwungen, ein Gewerbe anzumelden, nur
weil ich auf meiner Homepage Bannerschaltungen anbiete, um die
Onlinekosten zu minimieren.

Ich habe denen geschrieben, daß es wahrscheinlich nie einen
Gewinn geben wird, aber das ist dem Finanzamt völlig wurst.
Für die zählt, ob es EINNAHMEN gibt, egal ob die
ausgabendeckend sind oder nicht.

also, schauen wir mal in den § 15 EStG, hier ist geregelt, was unter „einkünften aus gewerbebetrieb“ zu verstehen ist:

§ 15 Abs. 2:

„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. […]“

so, und? woran mangelt es bei dir? an der gewinnerzielungsabsicht. die banner wirst du doch nicht installiert haben, um ggf. mal gewinne zu fahren. vielmehr hast du die dienste der bannertauschprogramme etc. genutzt, um auf deiner privaten seite (HOBBY) ein wenig geld wieder einzufahren, um die kosten zu mindern. von gewinn kann und wird nicht die rede sein. imho müsste man auch anteile am computerausrüstung und arbeitszimmer hier als betriebsausgaben ansetzen. das führt i.d.R. zu verlusten in grössenordnung und auch zu keinem totalgeiwnn, oder?

oder erwirtschaftest du soviel geld mit deinen bannern???

also, ich sehe es als klare liebhaberei an, ein banner zu setzen auf einer privten homepage. anders, wenn ein unternehmer es auf seiner betrieblichen seite macht. da du angestellter bist, gehe ich davon aus, das die seite rein privat veranlssst ist, oder?

vergleichbar ist das ganze mit der vermietung von segeljachten etc. wer eine jacht im meer hat, die um etwas geld reinzubekommen ein- zwei mal im jahr an freunde o.ä. vermietet unterhält auch keinen gewerbebetrieb. im allerhöchsten fall sind das einkünfte aus leistungen:

§ 22 Abs. 3 EStG:

„Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10 d abgezogen werden;“

klar zu erkennen, verluste können hier nicht entstehen oder werden nicht anerkannt!

also, gehe am besten zu einem StB wenn du mir nicht traust, aber es ist so. du selber würdest dich „verar…“, wenn du nun x jahre lang verluste aus gewerbebetrieb ansetzt und nach langer überprüfung stellt das FA doch liebhaberei fest und ändert die bescheide und nimmt die verluste raus…

Und nun stehe ich vor der Frage, wie so eine
Gewinn/Verlustrechnung auszusehen hat und was ich eigentlich
da für Belege brauche und ob ich dem Finanzamt nun jede
Quittung einreichen muß, ich habe ja keine blasse Ahnung von
so was. Und Steuerberater ist witzlos, denn kann ich mir
einfach nicht leisten.

hmmmm. eben, es ist witzlos. schreibe dem FA:

  • nie gewinne zu erwarten
  • rein hobby natur
  • auf priv. HP etc.

so dooooof sind die auch nicht.

gruss

showbee

Ich habe es denen geschrieben, auch mit finanzieller Hochrechnung und so und unter verweis darauf, daß ich als erwerbsunfähiger schon rein vom leistungsvermögen her gar nicht in Lage bin, eine nennenswete Geschäfsttätigkeit zu entwickeln.

Die sind bei ihrer Meinung geblieben.
Mir ist es ja eigentlich egal. Wenn die meinen, daß der Aufschwung Ost nun von meiner Gewerbetätigkeit abhängt, dann sollen sie das in Gottes Namen tun. Zumindest habe ich nun die Möglichkeit, da ich als Thüringer ja unter anderm auch eine Seite über Thüringen habe, tatsächlich auf die Suche nach örtlichen Anzeigenkunden zu gehen.

Gernot Geyer