eine etwas längere Erklärung und dann zwei kurze Fragen
Ich betreibe seit 6 Jahren neben meinem Vollzeit-Angestelltenjob eine freiberufliche Tätigkeit als Pressedienst, seit 1999 habe ich ein Gewerbe als Kontierungsbüro (Buchführungsservice), das ich ebenfalls nebenberuflich betreibe. Hier helfe ich meinem Lebenspartner, der ebenfalls in Vollzeit angestellt ist und nebenberuflich einen Buchführungsservice sowie einen Lohnsteuerhilfeverein hat. Mein momentaner Zeitaufwand beträgt etwa 5-6 Std. im Monat.
Aufgrund beruflicher (positiver) Veränderungen hat mein Partner seit 01.07. kaum noch Zeit, sich um seine Gewerbe zu kümmern, und ich bin bei einer 40-Std-Woche (Minimum) plus Haus plus Garten plus Haushalt etc. zeitlich auch nicht in der Lage, mehr als 1-2 Std. die Woche zu helfen.
Ich würde gern einen Halbtagsjob annehmen, doch leider sind diese nicht allzu breit gesät, so daß es noch eine ganze Weile dauern kann, bis ich etwas gefunden habe. Jetzt habe ich mir überlegt, daß ich meinen Beruf vielleicht ganz aufgebe und mich mit dem Buchführungsservice komplett selbständig mache. Mandanten sind vorhanden, bei ausreichender Betreuung und Aquise ist ohne weiteres eine relevante Umsatzsteigerung möglich, die mein jetziges Gehalt teilweise kompensieren kann. Allerdings wird sich das wohl erst in einigen Monaten bemerkbar machen, so daß ich gerne für die ersten 6 Monate das Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt beantragen möchte.
Nun meine Fragen:
Kann ich Überbrückungsgeld für Existenzgründung beantragen, auch wenn ich das Gewerbe vorher schon nebenberuflich betrieben habe?
Muß ich dazu wirklich vorher mind. 4 Wochen arbeitslos gewesen sein? (In § 57 SGB III heißt es u.a. „(2)…a) … oder einen Anspruch darauf hätte…“ bzw. „(4)… oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können…“
Kann ich Überbrückungsgeld für Existenzgründung beantragen,
auch wenn ich das Gewerbe vorher schon nebenberuflich
betrieben habe?
Die vorherige nebenberuflich betriebene Tätigkeit in geringem Umfang wird nicht schädlich sein. Das Überbrückungsgeld soll schließlich dabei helfen, eine dauerhaft tragfähige Vollexistenz aufzubauen.
Muß ich dazu wirklich vorher mind. 4 Wochen arbeitslos
gewesen sein? (In § 57 SGB III heißt es u.a. „(2)…a) …
oder einen Anspruch darauf hätte…“ bzw. „(4)… oder bei
Arbeitslosigkeit hätte beziehen können…“
Das ist der springende Punkt. Du befindest Dich in ungekündigter Stellung. Würdest Du selbst kündigen, bekämst Du zunächst eine Sperrfrist vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes. Deshalb wäre es überhaupt nicht einzusehen und funktioniert auch wirklich nicht, daß Du aus der ungekündigten Stellung heraus Überbrückungsgeld bekommst.
Eigentlich bist Du in einer sehr guten Ausgangsposition. Es gibt Kunden für Deine Dienstleistung und es gibt ein regelmäßiges Einkommen aus angestellter Tätigkeit. In dieser Lage wird kaum anderes möglich sein, als Garten und sonstige Aktivitäten ganz hintenan zu stellen und ein paar Monate mit Doppelbelastung durchzustehen, bis die Akquise greift und Du von der selbständigen Tätigkeit leben kannst.
Hallo Borja!
Bei mir war das so.Ich war bis Dez.01 in ungekündigter Stellung.Habe gekündigt-3 Monate Sperrzeit-dann 3 Wochen Arbeitslosengeld, ab April im Existenzgründungsseminar( mit Bezügen),ab August gründe ich ein Unternehmen -Handel von selbstentwick. Zierwasseranlagen -und beantrage vom Arbeitsamt ein Überbrückungsgeld für 6 Monate. Die 4 Wochen Bezug von Arbeitslosengeld sind nicht mehr Pflicht.
Gruß Jürgen!
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