Hallo zusammen,
viele Firmen verlangen von ihren Mitarbeitern (per Arbeitsvertrag-Regelung), dass sie einen Nebenjob bei ihrem Arbeitgeber anmelden und genehmigen lassen müssen.
Wie sieht es nun aus mit Nebenjobs, die primär ein Hobby sind, jedoch die Ergebnisse verkauft werden, und dies einen (vermutlich geringen) Erlös einbringt? Ich denke da z.B. an künstlerische Tätigkeiten. Die Tätigkeit würde betreffende Person in seiner Freizeit ohnehin ausführen, weil dies für ihn Entspannung und Erholung ist. Gewerblich wird das Ganze ja nur durch den Verkauf der Ergebnisse.
Sind solche „Nebenjobs“ ebenfalls genehmigunspflichtig? Kann ein Arbeitgeber einen solchen Nebenjob ablehnen? Muss ein Arbeitnehmer einen solchen Job überhaupt angeben?
Ich habe mal gehört, dass die Genehmigung hier eine reine Formsache sein soll. Bin aber nicht sicher, wie das rechtlich aussieht.
Viele Grüße,
Andreas
Hallo Andreas,
ob die von Dir beschriebene Tätigkeit ein Hobby oder ein Gewerbe ist, müssen Dir andere Fachmenschen beantworten, die sich im Gewerbe- bzw. Steuerrecht auskennen.
Ist diese Tätigkeit jedoch zweifelsfrei ein Hobby und dem privaten Bereich zuzuordnen - wobei dies m. W. durchaus auch gelegentlichen Verkauf der Ergebnisse beinhalten kann - dann muß man diese Tätigkeit grundsätzlich überhaupt nicht seinem AG anzeigen.
&Tschüß
Wolfgang
grundsätzlich überhaupt nicht seinem AG anzeigen.
Ganz wichtig: Genehmigungspflichtig ist das falsche Wort. anzeigepflichtig sind Sie wohl, damit der AG prüfen kann, ob deshalb Ihre eigentliche Arbeitsfähigkeit leidet. Wenn sie leidet. Oder ob Sie auch für die Konkurrenz arbeiten. Da gegen könnte er wohl etwas machen. Was Sie sonst in Ihrer Freizeit tun, ist Ihre Sache. Daher nur „Anzeigepflichtig“.
Unfug
Hi!
Ganz wichtig: Genehmigungspflichtig ist das falsche Wort.
anzeigepflichtig sind Sie wohl, damit der AG prüfen kann, ob
deshalb Ihre eigentliche Arbeitsfähigkeit leidet. Wenn sie
leidet.
Das ist Unfug!
Hättest Du nicht nur ein Fragment da rausgerissen, sondern Wolfgangs Aussage:
Ist diese Tätigkeit jedoch zweifelsfrei ein Hobby und dem privaten Bereich zuzuordnen…
drin gelassen, hätte sich Dein Posting erledigt, da es sich definitiv NICHT um etwas handelt, was man dem AG anzeigen muss!
Ebenso wenig muss ich meinem AG anzeigen, wenn ich Bungeejumping zum Hobby habe - obgleich das meine Arbeitsfähigkeit einschränken kann, wenn mal etwas schief geht!
Gruß
Guido
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Bitte um Quelle
Das ist Unfug!
Der AG hat also das Recht, seinem MA zu verbieten, nebenbei zu arbeiten. So lege ich „genehmigungspflichtig“ aus. Interessant.
Die Antwort ist: 42
Das ist Unfug!
Der AG hat also das Recht, seinem MA zu verbieten, nebenbei zu
arbeiten. So lege ich „genehmigungspflichtig“ aus.
Interessant.
HÄ?!
Du brachtest doch das Thema „Anzeigepflicht eines Hobbys“ ins Spiel.
Und das ist Unfug!
Und ja: Unter Unständen kann es sein, dass ein AG das Recht hat, eine Nebentätigkeit zu verbieten!
Aber da Du der Akademiker von uns beiden bist, sollte es kein Problem für Dich sein, entsprechende Quellen selbst zu finden…
Servus
Guido
Dann wird Herr G. unsachlich…
Nie habe ich behauptet, Hobbys seien anzeigepflichtig.
Nie habe ich behauptet, Hobbys seien anzeigepflichtig.
Hattest du nicht aus folgender Aussage
Ist diese Tätigkeit jedoch zweifelsfrei ein Hobby und dem privaten Bereich
zuzuordnen - wobei dies m. W. durchaus auch gelegentlichen Verkauf der
Ergebnisse beinhalten kann - dann muß man diese Tätigkeit grundsätzlich
überhaupt nicht seinem AG anzeigen.
zitiert und darauf bezogen eine Anzeigepflicht behauptet?
Nicht? Dann täuscht offenbar meine Erinnerung
Schorsch
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Na gut,
vielleicht hat man mich auch falsch verstanden. Die Überschrift des Threads aber war „Nebenjob“, darunter versteh ich kein Hobby, was man in seiner Freizeit macht. Wenn aus dem Hobby ein Nebenjob wird, ist es ein Nebenjob. Und der ist möglicherweise anzeige- aber nicht genehmigungspflichtig. Man (Herr G.) kann aber doch nicht ernsthaft behaupten, ich würde sagen, dass man ein Hobby beim Arbeitgeber melden muss. So schräg hatte ich also bei meiner Antwort gar nicht gedacht.
Nix für ungut.
Nicht Überschrift sondern INHALT
Hi!
vielleicht hat man mich auch falsch verstanden. Die
Überschrift des Threads aber war „Nebenjob“, darunter versteh
ich kein Hobby, was man in seiner Freizeit macht.
Du solltest Dir vielleicht besser angewöhnen, auf INHALTE zu antworten statt auf ÜBERSCHRIFTEN!
Wenn aus dem
Hobby ein Nebenjob wird, ist es ein Nebenjob.
Darum ging es hier aber nicht! Es ging um Produkte, welche aus dem Hobby enstehen. Soweit kein regelmäßiger Gewinn erzielt wird, kann man nicht von einem Nebenjob reden. Ich lasse mich aber gern mit Quellen belehren - allerdings hatten wir das schon mal…
Und der ist
möglicherweise anzeige- aber nicht genehmigungspflichtig.
Und wieder: PAUSCHAL Unsinn! Natürlich KANN er genehmigungspflichtig werden!
Man
(Herr G.) kann aber doch nicht ernsthaft behaupten, ich würde
sagen, dass man ein Hobby beim Arbeitgeber melden muss. So
schräg hatte ich also bei meiner Antwort gar nicht gedacht.
Nichts anderes kan ein normal denkender Mensch aus Deiner Antwort (unter Berücksichtigung der vorher erfolgten Antworten) entnehmen.
Anyway - ist mir auch egal, da die Sache ja jetzt wohl klar ist.
Buena Notte
Guido, der seine Unsachlichkeit weiterhin sucht
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selber suchen…
… z. B. hier (schon mal was vom BAG gehört???):
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Der AG hat also das Recht, seinem MA zu verbieten, nebenbei zu
arbeiten. So lege ich „genehmigungspflichtig“ aus.
Interessant.
Unter bestimmten Bedingungen eindeutig ja !
Es gibt genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und private Hobbys, die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind
&Tschüß
Wolfgang
Hallo
ein Nebenjob. Und der ist
möglicherweise anzeige- aber nicht genehmigungspflichtig.
Machen wir es ganz einfach:
BErzGG § 15
Anspruch auf Elternzeit
(…)
(4) …Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Fazit: Deine These, daß ein Nebenjob nicht genehmigungspflichtig sein kann, wird alleine hierdurch schon widerlegt.
Gruß,
LeoLo
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[ot] Antworten auf Beiträge
Moin,
Die Überschrift des Threads aber war „Nebenjob“
vielleicht solltest Du nur auf Überschriften antworten, wenn Dich die Beiträge nicht interessieren.
Gruß Ralf
Und das kriegt ein Pünktchen???
Bei allem Respekt, aber das betrifft doch wohl den speziellen Fall der Erziehungszeit und dem Beziehens von Erziehungsgeld.
Also das zu verallgemeinern?
Nebenjob
Ich freu mich für den Fragesteller, wenn er sein Hobby zum Nebenjob macht. Und genau so hab ich die Frage verstanden. Und wenn er damit Einkünfte erzielt (was ist denn regelmässig - Steuerfachleute hier?) dann ist das ein Nebenjob. Wenn die Aushilfe nur hin und wieder mal nicht nennenswert kellnert, braucht sie dann plötzlich auch keine Steuerkarte mehr? Und ist es erst dann ein umgangssprachlicher Nebenjob, wenn das Einkommen steuerpflichtig ist?
Aus meiner Sicht ist das Verkaufen von was auch immer, was eben genau dafür angefertigt wurde und nicht schon vorher „da“, also in seinem Gebrauch war, ein gewerbsmässiges Handeln. So sieht es doch auch eBay, oder?
Mit allen Folgen für Umsatzsteuer, Gewerbeanmeldung, etc. Oder?
Ich kann die Argumentation des Fragestellers ja verstehen, auch seine Motive, es halt genau kein Nebenjob seien zu lassen, aber das sieht das Finanzamt möglicherweise anders.
Ein Nebenjob bleibt es und der ist beim Arbeitgeber anzeige- und nicht genehmigungspflichtig. Um auf die Frage zurück zu kommen.
Und jetzt zerfezt mich…
oh man
Hi!
Wie wäre es damit:
Hauptjob 6 Tage die Woche mit jeweils 8 Arbeitsstunden: Verbot (bei Nichtselbstständigkeit) gerechtfertigt!
Nebenjob (bei Nichtselbstständigkeit) bei direktem Konkurrenten: Verbot gerechtfertigt!
Nebenjob (bei Nichtselbstständigkeit) zwischen 20 und 24 Uhr - Hauptjob beginnt morgens um 8: Verbot gerechtfertigt!
Mannometer!
Wenn man echt so gar keine Ahnung hat, sollte man einfach mal den Mund halten!!!
Gruß
Guido
P.S. Mal ein Link, den selbst Du verstehen solltest
http://www.daserste.de/moma/servicebeitrag_dyn~uid,b…
oh man, oh man
Wenn man echt so gar keine Ahnung hat, sollte man einfach mal
den Mund halten!!!
Oder, bevor das Gesicht rot anläuft, meine Messages mal richtig lesen. Besonders die erste. Da steht das drin, was Sie in Ihrem Link aufzeigen.
Bei allem Respekt, aber das betrifft doch wohl den speziellen
Fall der Erziehungszeit und dem Beziehens von Erziehungsgeld.
Also das zu verallgemeinern?
Öhm, Sabralott, nicht ich hatte behauptet, daß Nebenjobs immer genhemigungspflichtig sind, sondern Sie hatten behauptet, daß Nebenjobs nie genhemigungspflichtig sind. Und genau ihre falsche Pauschalaussage hatte ich widerlegt. „Verallgemeinert“ hatten lediglich Sie.
Wenn Ihnen der Fall übrigens zu speziell ist, wie wäre es dann mit dem BAT, der für werweißwievieltausende Arbeitnehmer Anwendung findet? Oder wie stehen Sie dazu, daß selbst das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.12.01 9 AZR 464/00 eine andere Meinung als Sie vertritt? (http://lexetius.com/2001,2504) Oder daß renomierte Fachanwälte für Arbeitsrecht das eher so sehen, wie ich es darstelle (http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…)?
Aber wahrscheinlich irren all diese Personen und wenn nicht, haben wir Sie einfach nur „falsch verstanden“, hm?
Gruß,
LeoLo
Warum sollte ich?
Hi!
Oder, bevor das Gesicht rot anläuft, meine Messages mal
richtig lesen.
Wozu? Um mir sachlich falschen Müll zu geben? Nö danke!
Ich setze mal Deine Zitate hier rein:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Der AG hat also das Recht, seinem MA zu verbieten, nebenbei zu arbeiten. So lege ich „genehmigungspflichtig“ aus. Interessant.
Natürlich hat der AG dieses Recht - unter Umständen!
und hier erneut
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Wenn aus dem Hobby ein Nebenjob wird, ist es ein Nebenjob. Und der ist möglicherweise anzeige- aber nicht genehmigungspflichtig.
…und wenn Du es noch so oft wiederholst, bleibt die Aussage falsch!
Ich beende das jetzt hier, da ich keine Lust habe, Dich hier noch mehr bloßzustellen - das kannst Du ganz gut alleine…
…und tschüss
Guido
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Bemerkenswertes Urteil
Das Urteil ist doch mal der Hammer! Kannte ich nicht und natürlich lern auch ich dazu. Der Inhalt der Begründung sagt nicht anderes, wie dass der Arbeitgeber um seine Erlaubnis gefragt werden MUSS. Und im entsprechenden Fall hat der AN „nur“ 40 Wochenstunden in seinem Hauptjob gearbeitet. Trotzdem durfte diese Nebentätigkeit erst nach Erlaubnis aufgenommen werden. Also wichtig für den Ablauf, eine Anzeige der Tätigkeit hätte hier nicht ausgereicht, auch wenn er damit natürlich auch hätte prüfen können. Nein, er musste (da vereinbart) genehmigen. Bemerkenswert. Werde bei mir die AV ändern.
Gruss
T.