Hallo,
was muß man beachten, wenn man einen Normalen Job hat und nun bei einer Firma noch einen Nebenjob(400€) anfangen will?
Was gibt es für Rechte und Pflichten und wieviel bleibt hinterher von den 400€ über?
Richten sich die Abzüge beim Nebenjob auch nach dem Gehalt des Hauptjobs???
brauche ich dann ne 2. Lohnsteuerkarte?
Mit dem AG werde ich abklären.
Könnte leichte Probleme geben, aber mal abwarten.
Hat man bei 400€ Jobs auch recht auf Urlaub?
Irgendwas wurde doch da mal geändert, oder?
Mein letzter Nebenjob ist über 15 Jahre her, deswegen weiß ich das nicht
Hallo,
was muß man beachten, wenn man einen Normalen Job hat und nun
bei einer Firma noch einen Nebenjob(400€) anfangen will?
Du musst darauf achten, dass Du nicht über 400 € (incl. evtl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) kommst. Dein durchschnittlicher Monatsverdienst darf die 400 € Grenze nicht überschreiten. Für den Nebenjob muss Du bei deinem Hauptarbeitgeber eine Genehmigung einholen.
Was gibt es für Rechte und Pflichten und wieviel bleibt
hinterher von den 400€ über?
Die Rechte und Pflichten gehen dann aus deinem Arbeitsvertrag hervor. Du hast normalerweise keine Abzüge.
Richten sich die Abzüge beim Nebenjob auch nach dem Gehalt des
Hauptjobs???
Wenn Du nicht über 400 € kommst, ist er unabhängig vom Hauptjob! Beim Mini-Job bis zu 400 € kann evtl. nur 2 % Pauschale Steuer anfallen, übernimmt aber meistens der Arbeitgeber.
Hat man bei 400€ Jobs auch recht auf Urlaub?
Irgendwas wurde doch da mal geändert, oder?
Auch beim Mini-Job steht dir Urlaub zu! Steht dann in deinem Arbeitsvertrag.
Gruß Bettina
Hallo
Ansonsten werden Steuern und Sozialversicherungen fällig! Steuerklasse VI wird dann berechnet!
„Ein Minijob liegt dann vor: wenn das regelmäßige monatl. Entgelt aus dieser Beschäftigung 400 € nicht übersteigt.!“
Gruß Bettina
Servus Bettina,
Du musst darauf achten, dass Du nicht über 400 € (incl. evtl.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld) kommst.
Barum?
MM
Hallo Bettina,
Ansonsten werden Steuern und Sozialversicherungen fällig!
Im unteren Bereich der Gleitzone bis 401 - 800 € darf man die Arbeitnehmeranteile zur SV als vernachlässigbare Größe erstmal vergessen. Und wenn man sie berücksichtigen will, wird in sehr vielen Fällen was anderes rauskommen als Deine These, die in dieser absolut gesetzten Form nicht stimmt.
Steuerklasse VI wird dann berechnet!
Daß der Lohnsteuerabzug in Klasse VI nix mit der Steuerbelastung des Lohns aus dem Zweitjob zu tun hat, weißt Du, hoffe ich?
Es gibt keinen vernünftigen Grund, weshalb man in einem zweiten Arbeitsverhältnis unbedingt in einem „Minijob“ arbeiten müsste. Man muß das im Einzelfall rechnen und entscheiden, alles andere ist Kaffeesatzleserei.
Schöne Grüße
MM
Hallo
Steuerklasse VI wird dann berechnet!
Daß der Lohnsteuerabzug in Klasse VI nix mit der
Steuerbelastung des Lohns aus dem Zweitjob zu tun hat, weißt
Du, hoffe ich?
Das ist mir klar. Aber wenn ich schon Steuerklasse V habe, und die Abzüge bei meinem Hauptjob hoch sind, werde ich nicht noch mehr auf meiner Steuerkarte verdienen wollen. Es kommt natürlich auf meine Steuerklasse an, ober es sich rechnet, oder nicht. Ich dachte hier geht es n u r um den geringfügigen Betrag von 400 €!
Es gibt keinen vernünftigen Grund, weshalb man in einem
zweiten Arbeitsverhältnis unbedingt in einem „Minijob“
arbeiten müsste. Man muß das im Einzelfall rechnen und
entscheiden, alles andere ist Kaffeesatzleserei.
Die Gründe liegen auf der Hand, wenn man nicht gerade eine günstige Steuerklasse hat. Es sollte sich doch um einen geringfügigen Job handeln. Wenn man nur 400 € dazu verdienen möchte!
Schöne Grüße
Bettina
Servus nochmal,
jetzt ham wir den Kasus beim Wickel:
die Steuerklasse beim Lohnsteuereinbehalt hat keinerlei Einfluß auf die Steuerbelastung.
Entscheidend für die ESt-Belastung ist ausschließlich die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Im vorliegenden Fall: Wenn zwei zusammen veranlagte Ehegatten, davon einer mit LSt-Klasse III, einer mit V und einer zusätzlichen LSt-Karte Klasse VI, zusammen 6.000 € mehr im Jahr verdienen, ist die ESt-Belastung dieser 6.000 € genau gleich hoch, wenn
- der Ehegatte mit Klasse III sie verdient
- der Ehegatte mit Klasse V sie in seinem ersten Job verdient
- der Ehegatte mit Klasse VI sie in seinem zweiten Job verdient
- der Betrag irgendwie zwischen den drei genannten Möglichkeiten aufgeteilt ist.
Daß die Gesamtbelastung in den meisten denkbaren Fällen vergleichsweise höher ist als beim „Minijob“, ist sicherlich richtig. Aber 70% von 100€ sind auch 70€, oder rechne ich da falsch? (das entspricht dem Grenzsteuersatz bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von etwa 50.000 €).
Soweit zur Frage, ob man wirklich in jedem Fall unbedingt vermeiden muss, die Grenze für den „Minijob“ einzuhalten. Mir kommt es vor allem drauf an, daß man den Lohnsteuereinbehalt niemals nicht mit der Steuerbelastung verwechseln darf.
Schöne Grüße
MM