Liebe Experten.
Ich bin Student und arbeite nebenbei, seit 5 Jahren, in
einer Firma. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Nebenjob (angestellt als Werkstudent).
Ich hörte von einem Kollegen, dass man sich einen Nebenjob nach 3.5 Jahren als Ausbilung anrechnen lassen kann, sofern man eine Prüfung bei der IHK ablegt.
Kann mir jemand sagen, ob das stimmt?
Viele Grüße
Hallo Lutz,
Ich hörte von einem Kollegen, dass man sich einen Nebenjob
nach 3.5 Jahren als Ausbilung anrechnen lassen kann, sofern
man eine Prüfung bei der IHK ablegt.
Kann mir jemand sagen, ob das stimmt?
Das stimmt nicht ganz.
Im § 45 Berufsbildungsgesetz steht:
Zulassung in besonderen Fällen
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Du musst die „ganz normale“ Abschlussprüfung machen. Am Besten rufst Du am Montag gleich mal bei der IHK an.
Gruß
Jörg Zabel
Hi Jörg,
vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.