nehemn wir mal an Mister X war vor einigen Jahren bei KiK auf 400,- €-Basis beschäftigt. Heute hat Mister X aus der Zeitung erfahren, dass KiK dem personal einiges an Lohn nachzahlen muss, da KiK nur 5,- € / h zahlt / zahlte. Die AN müssten dieses aber einklagen. Nun zur Frage
Kann Mister X auch ein solches Verfahren wählen und klagen? Immerhin wurde Mister X, so wie die Beschäftigten heute immernoch, mit einem viel zu niedrigem Lohn abgespeist.
die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.
Kenntnis bezieht sich darauf, dass der Gläubiger die Tatsachen (nicht die Rechtslage!!!) kennen muss, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Die Anspruchsnorm ist hier § 612 BGB, anspruchsbegründend ist nach § 612 I BGB schon das Bestehen eines Dienstverhältnisses (hier Arbeitsverhältnisses), die Anspruchshöhe ergibt sich aus § 612 II BGB (weil sittenwidrige und damit nach § 138 BGB unwirksame Lohnhöhe, ist keine Lohnabrede getroffen, so dass Tarif als übliche Vergütung eingreift).
Zwar wissen die AN wohl erst jetzt definitiv, dass die vereinbarte Vergütung unwirksam war. Ich weiß nicht, ob die Arbeitsgerichte das ähnlich sehen werden wie der BGH bei den Schenkkreisen, dass bei einem Lohn von 5 Euro die sittenwidrige Unwirksamkeit offenkundig war und das denen daher nicht nützt. Jetzt hat ein Schenkkreis als Luxusproblem, bei dem die Teilnehmer sich ohne Not oder gar aus Gier auf so einen Käse einlassen, sicherlich eine andere Qualität als das Ausnutzen von Arbeitnehmern. Von daher könnte ich mir vorstellen, dass Arbeitsgerichte sagen, die Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vergütung war erforderlich für den Verjährungsbeginn und diese lag nicht vor und auch nicht grob fahrlässig nicht vor.
Übrigens galten in manchen Tarifgebieten Manteltarifverträge bis 2003 allgemeinverbindlich, die Ausschlussfristen regeln. Wenn der AN schon zu diesem Zeitpunkt und durchgehend unter Vertrag war, könnten diese hier auch ohne Verjährung einem Anspruch entgegenstehen. Das könnte man aber nur feststellen, wenn man weiß, ab wann durchgehend und wo die Tätigkeit stattfand.
Frage: und wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitsamt zu einem solchen Arbeitgeber geschickt wurde? Ihm hätte ja, wenn er eine offene Stelle nicht annimmt, eine Sperrfrist gedroht. Auch eine spätere Kündigung Seitens des Arbeitnehmers hätte zu Sperrfristen geführt.
Gibt ja reihenweise Unternehmen, die eine solche oder auch andere Notlage der Arbeitsuchenden ausnutzen.
im § 144 SGB III findet sich keine Einschränkung über die Zumutbarkeit von Jobangeboten. Nach dem Gesetzeswortlaut könnten also auch abgelehnte Stellen mit sittenwidrigen Lohnhöhen zu einer Sperrzeit führen.
Doch wäre das ein Wertungswiderspruch. Es gab da immerhin schon eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin gegen die Arbeitsagentur in Berlin, die sich mit solchen Angeboten hervorgetan hatte.