Hallo,
Der AG möchte es generell wissen, dass der AN noch einen
Nebenjob hat und wünscht eine Auflistung über die Arbeit,
Arbeitszeit, etc.
Und behält sich das Recht vor, Nebenjobs - aus welchen Gründen
auch immer - zu verbieten.
entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Außerdem kann ein Wettbewerbsverbot eingreifen, wenn die Zeitarbeitsfirma an eine Konkurrenzfirma verleiht.
a) Kann der AG herausfinden, dass ein Nebenjob existiert?
Nur durch Zufall, z.B. wenn er an den eigenen AG entliehen wird
b) Wenn ja, was kann dann passieren?
Kommt darauf an, in welchem Umfang und wann die Nebentätigkeit stattfindet.
BAG: NZA 2002, S. 966
- Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen darf.
- Eine solche Klausel enthält kein absolutes Nebentätigkeitsverbot.
- Adressat des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes ist der Arbeitgeber. Er hat die Einhaltung der dort bestimmten Höchstarbeitszeiten zu überwachen. Nach § 2 I 1 Halbs. 2 ArbZG sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Ist eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen nicht ausgeschlossen, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Anspruch auf Auskunft über das Ob und den Umfang der beruflichen Nebentätigkeit.
- Eine Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit ist daher jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn das zeitliche Ausmaß der Nebenbeschäftigung dazu führt, dass die nach dem Arbeitszeitgesetz einzuhaltenden Höchstarbeitszeiten regelmäßig überschritten werden.
VG
EK