Nebenkosten

lt. Mietvertrag soll jährliche abrechnung erfolgen.
Weiter unter § 4 Jahresabrechnungszeitraum kann aus berechtigtem
Interesse auf Teilabrechnungszeitraum geändert werden.
Meine Frage, wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

Hallo Fliegenpilz,

bei normalen Mietwohnungen muss nach § 556 BGB eine jährliche Abrechnung durchgeführt werden.
Die Einschränkung kann ich nur dahingehend interpretieren, dass bei Mieterwechsel innerhalb eines Jahres evtl. eine Teilabrechnung erfolgen kann.

Gruß!

Horst