Nebenkosten

Herr A schloss mit seinem Vermieter Herr S einen mündlichen Mietvertrag über eine 93 qm Wohnung ab.
Die Miete sollte 500,- € zzgl. 120,- € Nebenkosten betragen.
Herr A wohnt nun ca. 1 Jahr in der Wohnung, als er plotzlich ein Schreiben erhält, in dem er aufgefordert wird Nebenkosten in Höhe von 289,- € zu zahlen. Herr A verweigert dies und fragt an mit welcher Begründung die Nebenkosten plötzlich um mehr als das doppelte gestiegen sind, da Herr A ja erst Mitte August eingezogen ist.
Daraufhin wird ihm eine Nebenkostenabrechnung von Januar bis Dezember vorgelegt in der ca. 2000,- € nachgezahlt werden sollen und die neue Nebenkostenvorauszahlung soll diese 289,-€ betragen.
Herr A verweigert die Zahlung, da vorher 3 Personen in der Wohnung gelebt haben und Herr A lebt darin allein.
Herr A verlangt daraufhin eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum in dem er die Wohnung bewohnte.
Diese wird ihm verweigert mit der Begründung, dass er eine Abrechnung erhalten hätte.
Nach mehreren Drohnungen kommt Herr A auf die Idee die Wohnfläche der Wohnung nachzuprüfen.
Er besorgt sich von der Bank, die diese Wohnung verkauft hat einen Plan, und stellt fest, dass die Wohnung tatsächlich nur 83 qm groß ist.
Daraufhin kürzt Herr A die Miete und verlangt die zuviel gezahlte Miete zurück.
Nach einiger Zeit erhält Herr A ein erneutes Schreiben indem er abermals aufgefordert wird die 2000,- € zu zahlen und ihm wird unterstellt dass er sich nur vor der Zahlung drücken will da angeblich keiner von 93 qm gesprochen hat.
Herr A weißt darauf hin das er von seinem Vermieter ein Schreiben erhalten hat, in dem ihm eine Nebenkostenvorauszahlung vorgerechnet wird und dies bezieht sich auf seine Wohnung. In dieser Rechnung sind nun aber wiederum die vom Vermieter angegebenen 93 qm.
Herr A teilt dies seinem Vermieter schriftlich mit und verlangt erneut eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum in dem er in der Wohnung lebt.

  1. Ist Herr A im Recht?

  2. Können Nebenkosten einfach mal so erhöht werden ohne eine Abrechnung ?

  3. Kann Herr A die Wohnung gekündigt werden wenn er die Zahlung der vollen Miete verweigert und weiterhin die gekürzte Miete zahlt ?

  4. Wie kann sich Herr A wehren ?

Hallo (nette Grüße erhöhen das Wohlbefinden),

Herr A schloss mit seinem Vermieter Herr S einen mündlichen
Mietvertrag über eine 93 qm Wohnung ab.
Die Miete sollte 500,- € zzgl. 120,- € Nebenkosten betragen.

Dann gelten erst einmal die gesetzlichen Bestimmungen. Im Streitfall ist das aber eine blöde Kiste, weil man immer Schwierigkeiten mit dem Nachweis hat.

Herr A wohnt nun ca. 1 Jahr in der Wohnung, als er plotzlich
ein Schreiben erhält, in dem er aufgefordert wird Nebenkosten
in Höhe von 289,- € zu zahlen. Herr A verweigert dies und
fragt an mit welcher Begründung die Nebenkosten plötzlich um
mehr als das doppelte gestiegen sind, da Herr A ja erst Mitte
August eingezogen ist.

Ich nehme mal an, zukünftig 289,- €? Oder als Nachzahlung?

Daraufhin wird ihm eine Nebenkostenabrechnung von Januar bis
Dezember vorgelegt in der ca. 2000,- € nachgezahlt werden
sollen und die neue Nebenkostenvorauszahlung soll diese 289,-€
betragen.

Wie meinen? Herr A von jetzt 1 Jahr dort, also von August bis August. Welche Januar bis Dezember Rechnung kann da vorgelegt werden? Die vom Vorjahr würde ihn ja nur von August bis Dezember betreffen.

Herr A verweigert die Zahlung, da vorher 3 Personen in der
Wohnung gelebt haben und Herr A lebt darin allein.
Herr A verlangt daraufhin eine Nebenkostenabrechnung für den
Zeitraum in dem er die Wohnung bewohnte.
Diese wird ihm verweigert mit der Begründung, dass er eine
Abrechnung erhalten hätte.

Noch einmal: Abgerechnet wird der sog. Abrechnungszeitraum. Der kann natürlich auch August-August sein. In der Regel ist er Januar-Dezember. Da hier eine solche NK vorgelegt wird, scheint das auch so zu sein. Dann würde die Abrechnung des Vorjahres Herrn A von August-Dezember betreffen und für das laufende Jahr könnte noch keine Abrechnung vorgelegt werden, weil die Versorger schlichtweg noch nicht abgerechnet haben. Es wäre im übrigen recht normal, dass eine Abrechnung des Vorjahreszeitraums im August des Folgejahres eintrudelt.
Die NK des Vorjahres würden also zu 5/12teln Herrn A betreffen.

Nach mehreren Drohnungen kommt Herr A auf die Idee die
Wohnfläche der Wohnung nachzuprüfen.
Er besorgt sich von der Bank, die diese Wohnung verkauft hat
einen Plan, und stellt fest, dass die Wohnung tatsächlich nur
83 qm groß ist.
Daraufhin kürzt Herr A die Miete und verlangt die zuviel
gezahlte Miete zurück.

Hier kommen wir in den Bereich der Beweisbarkeit. In der Regel gilt eine Wohnfläche als verbindlich bestimmt, wenn im Mietvertrag diese verbindlich (also ohne ca. etc.) festgelegt wurde. Insgesamt zu dem Thema mal folgender Link http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/neue_v…

Nach einiger Zeit erhält Herr A ein erneutes Schreiben indem
er abermals aufgefordert wird die 2000,- € zu zahlen und ihm
wird unterstellt dass er sich nur vor der Zahlung drücken will
da angeblich keiner von 93 qm gesprochen hat.

Also soll A doch die gesamte NK nachzahlen? Irgendwie ist da noch ein Übertragungsfehler.

Herr A weißt darauf hin das er von seinem Vermieter ein
Schreiben erhalten hat, in dem ihm eine
Nebenkostenvorauszahlung vorgerechnet wird und dies bezieht
sich auf seine Wohnung. In dieser Rechnung sind nun aber
wiederum die vom Vermieter angegebenen 93 qm.
Herr A teilt dies seinem Vermieter schriftlich mit und
verlangt erneut eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum in
dem er in der Wohnung lebt.

  1. Ist Herr A im Recht?

Jein.

  1. Können Nebenkosten einfach mal so erhöht werden ohne eine
    Abrechnung ?

Siehe hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/neue_v…

  1. Kann Herr A die Wohnung gekündigt werden wenn er die
    Zahlung der vollen Miete verweigert und weiterhin die gekürzte
    Miete zahlt ?

Das kann passieren, natürlich. Man sollte nie nicht auf eigene Verantwortung mal eben die Miete kürzen, oder etwas nicht bezahlen. Es sei denn, man ist Anwalt für Mietrecht.

  1. Wie kann sich Herr A wehren ?

Indem er zum Anwalt geht, alternativ zum Mieterschutzbund und sich ausführlich beraten und vertreten lässt.

Gruß
Nita (ein Gruß macht den Abschied auch irgendwie netter, fällt übrigens nicht unter die FAQ 1129)

Hallo,

Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/wie-funktionier…

Wohnungsgröße:
http://www.hna.de/magazin/wohnen-leben/ratgeber/rech…

Vermutlich handelt es sich bei den sog „Nebenkosten“ um sog. vorausgeleistete Abschlagszahlungen.
Der VM kann die Höhe dieser anheben, wenn die Nachzahlungen zu hoch ausfallen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html

Inwiefern die mündlich getroffenen Vereinbarungen beweisbar sind und ob die Abrechnung korrekt ist, kann hier niemand beurteilen.
Deshalb würde ich hier eine mietrechtliche Beratung empfehlen.

Gruß
M.

Vielen Dank.

Vielen Dank