Liebe/-r Experte/-in,
Hallo
Ich hoffe ihr könnt mir Helfen.
Ich muste meinen Sohn am 1.11.2007 zu mir und meiner Tochter nehmen.Musste eine Grössere Wohnung mieten.
Habe zum 1.12.2007 eine Wohnung gefunden.
Januar 2008 rief mich die Vermieterin an und sagte
„es tut mir leid ich habe die Wohnung Verkauft“ ich müsse Ausziehen.
Die Neuen Besitzer also Käufer haben mich zum 31.07.08
Fristgerecht gekündigt.
Jetzt 18.11.2009 bekam ich die Nebenkostenabrechnung.
Wasser, Abwasser, Strom Flur,…
Die Heizkostenabrechnung wurde am 17.02.09 erstellt.
Vorderrung 311.-Euro
Frage:
Muss ich die Handschriftliche nichts Amtliches vom Wasserwerk oder Amt, und nicht Schlüssige Rechnung bezahlen? Ist das vieleicht sogar Verjährt?
Danke schon mal im Vorraus.
Kalimero
hallo kalimero,
die Einsicht in alle Bescheide der Ämter muss dir auf Antrag gewährt werden.
Eine Zahlung würde ich an Deiner Stelle mit dem Vermerk " UNter Vorbehalt" zahlen. Nach Prüfung der Abrechnungen kann dann immernoch zurückgefordert werden.
Eine Verjährung tritt nach zwei Jahren ein. somit wäre deine Abrechnung fristgemäß erstellt.
Hi
Ich lese hier jetzt schon eine Ewigkeit,was mir Auffält das die Verjährung zwischen Einem und Drei Jahren liegt oder ist das noch nicht so klar?
Fakt ist Die Vermieterin hatte bis auf die Heizungsnebenkosten die sie um den 20.02.09 hatte mir schon längst zustellen können.
Nachtrag Diese Vermieterin hatte einen Monat nach meinen Einzug die Mündliche Kündigung ausgesprochen, da sie die Eigentumswohnung Verkauft hatte.
Die Neuen Besitzer hatten mich am 10.04.08 zum 31.07.08
Gekündigt.Was mich stört ist das ich vom 01.08.08 bis zum 31.12.08 die Heizperiode für den Jetzigen besitzer zahlen soll.
Danke
Kalimero
Hallo Kalimero,
die Nebenkostenabrechnung ist nicht verjährt, sie ist rechtzeitig bei Ihnen eingegengen. Denn eine Abrechnung der Betriebskosten (Nebenkosten) ist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. In Ihren Fall also bis zum 31.12.2009. Abrechungszeitraum für Nebenkosten ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, das Kalenderjahr. Also 1.1. - 31.12. eines Jahres.
Für die Heizkostenabrechnung gilt das Gleiche. Als Abrechnungszeitraum war offenbar das Kalenderjahr vereinbart.
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen haben, sind Sie berechtigt, die Unterlagen beim Vermieter/Verwalter einzusehen. Er muß Ihnen Einsicht gewähren. Prüfen Sie also in aller Ruhe die Unterlagen, Rechnungen und anteilige Berechnungen.
Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt
Hallo,
leg erst einmal Widerspruch ein, und verlange die Einsicht in die Originalrechnungen.
MfG