Nebenkosten

Liebe/-r Experte/-in,

Jahrelang wurde in der Mietwohnung versäumt Nebenkosten wie Grundsteuer/Versicherungen usw.
laut Betriebskostenverordnung auch auf den Mieter umzulegen.Da nun jemand anderes die Abrechnungen erstellt wurden diese Kosten auf der Abrechnung 2007 mitaufgeführt.(Nachzahlung eingeschlossen) Info: Die Abrechnung wurde fristgerecht eingereicht! Die Mieter akzeptierte die Erhöhung der Nebenkosten und eine Erhöhung der monatlichen
Vorrauszahlungen ab diesem Zeitpunkt und bestätigte das mit seiner Unterschrift auf der Abrechnung.(Ebenfalls sind diese erhöhten/angepassten Vorauszahlungen eingegangen)
Der §27 II Betriebskostenverordnung ist in dem alten Mietvertrag nicht gestrichen!

Nun zu der konkreten Frage:

-Durch den Todesfall des Mieters und des nun hinterbliebenen Erben gibt es differnzen bzl. der Abrechnung.Ob diese Nebenkosten abgerechnet werden dürfen oder nicht?

  • Ebenso möchte der Erbe vom Sonderkündigungsrecht (3Monate) gebrauch machen, was auch soweit rechtens ist, jedoch nur die Kaltmiete zahlen, nicht die Nebenkosten. (Mit Nebenkosten sind hier nicht die Verbrauchskosten wie Wasser etc. gemeint, sondern die laufenden Kosten wie Grundsteuer etc.)

-Wer hat in diesem Fall Recht und wer hat in diesem Fall Unrecht?

Bevor ich eine falsche Info abgebe,
doch lieber mal den Rechtsanwalt fragen.

MFG
Pitcher

Hallo,guten Tag
Die Versicherungen und die Grundsteuer gehören genauso in die Abrechnung wie Müll,Allgemein-Strom, Heizöl,Gartenpflege, Niederschlagwasser und wasser/Abwasser.u.s.w.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo alicecooper,

zuerst einmal muss für jede Wohnung mindestens eine Person bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden, auch wenn keiner drin wohnt. Das ist sogar die PFLICHT des Vermieters, denn ansonsten könnten die restlichen Bewohner sich beschweren, dass deren Anteil zu hoch ist.

Die Nebenkosten, die tatsächlich anfallen, dürfen selbstverständlich auch auf der NKA erscheinen.
Sehe es mal so: Der Vermieter war jahrelang so großzügig und hat diese Kosten selbst übernommen, nun ist seine finanzielle Lage nicht mehr so gut, dass diese Kosten weiterhin übernommen werden könnten.
Rechtich ist dagegen nichts einzuwenden.´
Der Vermieter darf diese Kosten aber nicht mehr rückwirkend fordern.

MfG
Mustafa

Hallo,
eigentlich haben Sie Ihre Frage schon selbst beantwortet: die Abrechnung der Neben- bzw. Betriebskosten war rechtens, wurde außerdem vom Mieter akzeptiert. Der Erbe hat keine anderen Rechte! Das bedeutet, er muss sich an die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter halten, die außerdem noch Gesetz ist.
Gruß, Zita

Hallo Alicecooper112,

leider verstehe ich die erste Frage nach der Berechtigung der Nebenkostenberechnung nicht.Ich gehe davon aus, daß Sie § 2 der Betriebskostenverordnung meinen, der in Ihrem Vertrag unter § 27 genannt wird. Selbstverständlich sind die Nebenkosten wie vereinbart abzurechnen. Daran ändert der Tod Ihres Mieters nichts.

Selbstvertständlich muß der Mieter/Erbe die vereinbarten Nebenkosten für die volle Mietzeit zahlen. Wenn eine Verteilung der Kosten nach Quadratmeter vereinbart ist, dann ist die Berechnung einfach.
Wenn die Verteilung nach der Anzahl der Personen vereinbart ist, dann wird es durch den zeitweiligen Leerstand schwierig. Damit habe ich leider keine Erfahrung. Eventuell brauchen Sie anwaltlichen Rat (ich bin kein Jurist !).

Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt
PS: ich habe einen Hinweis bekommen, eventuell kommt meine Antwort nicht vollständig an. Ich bitte ggf. um Nachricht

Hallo alicecooper112,

m.E. sind Sie hier klar im Recht. Zumindest was die Forderungen angeht. Allerdings müssen diese wirklich zweifelsfrei im Mietvertrag vereinbart sein.
Was das Sonderkündigungsrecht angeht, so sollten sie sich mit Ihrem Anwalt beraten oder die Hife des Haus- u. Grundbesitzervereins (o.ä.) in Anspruch nehmen.

MfG
Dieter Westermann

In dem Fall muss ich dir leider sagen wenn kein Erbe sein Erbe antritt und nur die Wohnung zur weitervermietung für Sie frei macht, kann er binnen des laufendes Monates eigentlich sogar firistlos kündigen oder haben Sie schon mal gesehen das ein toter noch 3 monate miete bezahlt?

Und dann die eigentliche frage, ja Sie dürfen nur die kaltmiete bezahlen und sind für Sie leider im Recht hatte so einen Fall auch mal daher weiß ich das, da in der Besagten wohnung ja offiziel keiner Mehr wohnt!
Daher haben die Erben das recht die nur die Kaltmiete zu bezahlen was wenn Sie kein Erbe antretten beim Notar, sie eigentlich auch nicht müssten auch, wenn Sie verwand sind, solange Sie sich nicht für den verstorbenen bei mietvertragsunterzeichnung für den toten verbirgt haben, müssen die überhaupt nichts zahlen, so bitter das auch sein mag, daher sein Sie froh, das die Nachkommen von dem Toten die Miete wenigstens noch für drei Monate zahlen obwohl Sie es nicht müssen!

MFG
SUNNY

Tschuldigung, habe dies übersehen. Hat sich wohl erledigt.