Nebenkosten

Liebe/-r Experte/-in,

ich schreibe für meine Mutter, die folgendes Problem hat:

Sie wohnt in einem Mietshaus mit 4 Parteien, im Dachgeschoß. Die monatliche Gebühr für die Treppenhausreinigung betrug bis Ende 2007 für alle Parteien 5.-€, bei meiner Mutter nur 2,50€ da sie ganz oben allein wohnte und dort der wenigste Schmutz war. Die Reinigungsdame kam bei ihr nur alle 2 Wochen um das Treppenhaus oben zu reinigen.
Die Gebühr mussten die Mieter direkt bar an die Reinigungsdame bezahlen.
Nachdem eine Mieterin dies häufiger versäumte, beschwerte sich die Reinigungsdame beim Vermieter, der darauf hin in einem Schreiben an alle Mieter ankündigte, ab 2008 die Gebühr für die Reinigung über die Nebenkosten mit abzurechnen. Von einer Erhöhung der Gebühr war hier aber keine Rede.

Nun zwei Probleme: Offenbar ist dieses „Agreement“ zwischen meiner Mutter und der Reinigungsdame nur 14-tägig zu reinigen dem Vermieter nicht bekannt gewesen. Dazu kommt aber noch, daß jetzt plötzlich alle Mieter 7,50€/Monat zahlen sollen, was für meine Mutter eine Erhöhung von 200% ist. Statt wie früher 17,50€ zu kassieren, stellte die Reinigungsdame dem Vermieter nun 30€ pro Monat in Rechnung.
Diese Erhöhung war vorher nicht angekündigt, denn meine Mutter hätte sonst in 2008 ihre Treppe selber gereinigt.

Es mag sich etwas Kleinlich anhören, da meine Mutter mit Ende 50 aber von Hartz4 leben muss, sind 5€ viel Geld. Und es geht auch ein Stück weit ums Prinzip, so eine starke Erhöhung kann doch nicht einfach durch gehen, oder doch?
Sie wird heute noch einmal mit ihrem Vermieter darüber sprechen und möchte das natürlich auch im „guten“ lösen. Dennoch würde sie gerne wissen, wo sie rechtlich da steht, ob sie z.B. die komplette Erhöhung akzeptieren muss?

Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antworten.

Daniela Graß

wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die reinigungskosten als nebenkosten umgelegt werden können, dann kann das der Vermieter tun. Er rechnet dann alle Kosten ab, die angefallen sind. Ist das nicht im Mietvertrag, und das scheint hier zu sein, denn weshalb sollte es sonst die vorherige regelung geben, dann muss er diese Kosten selbst tragen.

Die Häufigkeit der Reinigung legt der vermieter fest, das gehört zu seinen Verkehrssicherungspflichten.

Reden Sie mit dem Vermieter. Offensichtlich gab es zuvor eine Regelung, die auf Schwarzarbeit beruht. nun muss der vermieter aber steuerrechtlich richtig abrechnen (bzw. die reinigungskrsft muss das ) und daher rührt die Erhöhung.

Hallo Daniela,

alle Betriebskosten, so auch die Kosten der Treppenhausreinigung, müssen nach dem im Mietvertrag vereinbartem Umlagemaßstab auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden. Ist im Mietvertrag keine Vereinbarung dazu getroffen, so bestimmt § 556a Abs. 1 BGB, dass die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen sind. Über die Betriebskosten muss der Vermieter einmal jährlich abrechnen.

Das heißt, die Bezahlerei der Treppenhausreinigung ist so, wie sie bis jetzt erfolgt, jenseits von Gut und Böse. Dazu zählt allerdings auch die Absprache Ihrer Mutter mit der Reinigungskraft.

Das heißt aber auch, dass die Ankündigung des Vermieters, die Kosten der Treppenhausreinigung mit den Nebenkosten umzulegen, die juristisch richtige Vorgehensweise ist. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass im Mietvertrag entsprechend vereinbart ist, dass die Treppenhaureinigung als Betriebskosten umgelegt werden dürfen.

Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, Erhöhungen der Betriebskosten anzukündigen. Er ist lediglich verpflichtet, über die entstandenen Betriebskosten abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung des Vermieters, dass eine Betriebskostenposition zu hoch ist, kann der Mieter Einblick in die Rechnungen und Unterlagen verlagen und die Kostenposition prüfen und gegebenenfalls beanstanden.

Die Treppenhausreinigung sollte auch im Mietvertrag geregelt sein. Wenn im Mietvertrag Ihrer Mutter steht, dass die Treppenhausreinigung in den Betriebkosten enthalten ist, muss sie die Abrechnung der Treppenhausreinigung als Betriebskosten akzeptieren. Ist allerdings im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten der Treppenhausreinigung nicht in den Betriebskosten enthalten ist und jeder Mieter einen bestimmten Teil des Treppenhauses selbt reinigt, darf der Mieter die Kosten der Treppenhausreinigung nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo Daniela,
grundsätzlich Können derartige Reinigungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Es wäre jedoch interessant wie es im Mietvertrag verankert ist. Ist so leider nicht einfach zu beantworten. Sind im Mietvertrag die Reinigungskosten speziell aufgeführt oder beruft sich der Vermieter auf den §27 der II.BV,darf er die Kosten umlegen. Da der Vermieter nicht die supergünstigen Reinigungskosten, welche zwischen der Reinigungsfirma undden Mietern bestanden, übernehmen muss, kann Deine Mutter da nicht viel machen. Da hier auch übliche Kosten für Reinigung zwischen Reinigungsfirma und Vermieter vereinbart wurden (also kein Wucher vorliegt), wäre ein gerichtlicher Streit nicht sinnvoll. Ich hoffe Für Deine Mutter, dass bei dem Vermieter- / Mietergespräch etwas positives rauskommt. Lg Chris

Hallo Daniela,

zu den Betriebskosten die der Mieter zu tragen hat gehören die Kosten die Gebäudereinigung. Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten

für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.

Diese Kosten kann der Vermieter nur auf die Mieter umlegen, sofern diese im Miet-vertrag vereinbart sind. Sind im Mietvertrag die Gebäudekosten nicht vereinbart, sind diese nicht umlegbar und sind vom Vermieter zu tragen. Den nach §535 BGB ist der Vermieter verpflichtet:

„dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen“.

Der Vermieter braucht jedoch nicht im Mietvertrag alle 17 umlegbaren Betriebskosten einzeln zu benennen, wenn im Mietvertrag auf die Betriebskosten-Verordnung hinweist. Benennt er jedoch nur die Betriebskosten, die er umlegen möchte und weist nicht auf die BetrKV hin, kann er nur die benannten Betriebskosten umlegen.

Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt eine Betriebskostenart einführen wollen, bedarf dies der Zustimmung aller Mieter, da dies eine Erweiterung der Vereinbarungen des Mietvertrages darstellt. Der Mietvertrag kann vom Vermieter nicht einseitig verändert oder erweitert werden, den der Mietvertrag beruht auf der Beidseitigkeit und kann, von einer Vertragsseite nicht ohne Zustimmung der zweiten Vertragspartei geändert werden.

Aus diesem Grunde musst du im Mietvertrag deiner Mutter nachsehen, welche Ver-einbarungen hinsichtlich der Gebäudereinigung getroffen wurden. Sollte keine Ver-einbarung in dieser Richtung getroffen sein, kann deine Mutter dem Vermieter mit-teilen, dass sie die Erhöhung der Betriebskosten nicht anerkennt, da eine Über-nahme der Kosten der Gebäudereinigung vertraglich nicht vereinbart wurde.

Sollten sich noch ergänzende Fragen ergeben, kannst du dich ja noch mal melden.

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Guten Tag Ela,

ich melde mich spät, aber vielleicht gibt es hierzu auch schon genug Rückmeldungen.

Eine Erhöhung der Kosten ist zu akzeptieren. Warum diese Erhöhung stattgefunden hat ist auch erklärbar. Sicher möchte dieses Thema kein Betroffener genauer beleuchten. Die Reinigungskraft hat dem Vermieter eine offizielle Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden nun dem Mieter in Rechnung gestellt.

Hat der Vermieter in den Mietverträgen die Treppenhausreinigung über eine Reinigungskraft klar geregelt? Eventuell steht im Mietvertrag, das die Reinigung selbst zu erfolgen hat. Dann kann er auch ohne Genehmigung bzw. Zustimmung keine Treppenhausreinigung abrechnen.

Guten Tag,

Liebe/-r Experte/-in,

Seit 9 Jahren wohnen wir in einem Mietshaus, wo wir auf dem Flur 3 Mieter sind. Wir haben unsere Treppe selbst sauber gemacht, immer pünktlich und exakt, auch die 4 Fenster geputzt. Nun kommt heute ein Schreiben, das durch viele ältere Leute im Haus, also alle 4 Eingänge mit je 9 Mietern nicht mehr die Hausordnung selbst gemacht werden darf, auch keine Ausnahmen, eine Firma putzt ab Januar 2011. Nun sollen wir 0,18€pro m² im Monat zahlen. Was hat das mit meiner Wohnung und m² zu tun? Das Treppenhaus hat nichts mit der Wohnung zu tun. Es gibt unterschiedliche Wohnungen im Haus, keine Kinder, nur 2 Raum Wohnungen und immer eine oder zwei Personen. Die Treppe ist für jeden gleich groß.Wir wohnen ganz oben. Wer kann mir eine rechtlich vertretbare Antwort geben. Da man ja nur alle 3 Wochen dran war, zahle ich jetzt aber jeden Monat. Vielen Dank für Ihre Mühe.Gruß Harzhaus