Liebe/-r Experte/-in,
habe heute meine Betriebskostenabrechnung bekommen und wäre beinahe umgefallen. habe eine monatliche Gesamtmiete von 450€, davon sind 77 € Wärme und Warmwasser und rund 110 Betriebskosten. Wohne jetzt schon etliche Jahre in dieser Wohnung genauer gesagt 6 Jahre und habe noch nie was nachzahlen müssen oder dergleichen. Jetzt kommt der Hammer— Nach den neusten Berechnungen habe ich für 2009 eine Nachzahlung von 320€ und die Miete erhöht sich um 30€. Habe eine Heizkostenverbrauch von 0,00 Einheiten, da dies ein Plattenbau ist und ich gern Kerzen an habe und auch eine Kamin habe. Jetzt ist meine Wohnungsbaugenossenschaft der Meinung so, berechnen wir doch mal für das Jahr 2009 die Heizungsrohre in der Wohnung. Laut meinem Mietvertrag müsste die Berechnung aber 50% indiv.Verbrauch und 50% Wohnfläche sein. Und nicht auf einmal die heizungsrohre mit berechnen. Zumal wir nie eineMietsvertragsänderung oder ein sonstiges Schreiben im Briefkasten hatten. Doch es stand so beiläufig in der kostenlosen Genossenschaftszeitung? Nun ist meine Frage ist das richtig? Sollen Sie doch wegen meiner diese blöden Rohre isolieren oder sonstiges. Vielen Dank
Hallo, ich weiß nicht, ob ich Ihre Frage beantworten kann. So etwas habe ich in meinem ganzen Leben noch nie gehört „Heizungsrohre berechnen“? Wie soll das gehen?
Wie Sie richtig anmerken, dürfen laut Mietvertrag Heizkosten zu 50% nach Verbrauch und zu 50% nach Grundkosten umgelegt werden. Grundkosten bedeuten die Kosten der Wärmedienstfirma, Schornsteinfeger, Wartungskosten, Betriebsstrom für die Heizungsanlage, Reinigung des Kessels. Sonst nichts.
Was in der Genossenschaftszeitung steht oder stand, ist meiner Meinung nach unerheblich, es ist dadurch kein neuer Vertrag mit Ihnen zustand egekommen. ALso wehren Sie sich (Einspruch einlegen gegen die Abrechnung - am besten zusammen mit Gleichgesinnten) und verlangen Sie Einsicht in die Belege bzw. lassen Sie sich Kopien zuschicken.
Hoffentlich konnte ich etwas weiterhelfen. Gruß, Zita
Hallo,
Vorweg: Ich bin eher auf das gewerblichen Mietrecht spezialisiert bzw. mit Genossenschaftswohnungen habe ich keine Erfahrung mit, aber ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass es keine gesetzlichen Sondervorschriften gibt, was z. B. die Mieterhöhungen angeht. Also gilt das Wohnraummietrecht wie bei jeder anderen Wohnung auch. Dies heißt, dass eine Mieterhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (zur Abkürzung zähle ich die jetzt nicht auf) und begründet werden muss und m. E. n. auch nicht wirksam durch eine Mitteilung in einer allgemeinen Genossenschaftszeitung erhöht werden kann. Also sollten Sie die Mieterhöhung zunächst nicht zahlen und eine Begründung abfordern. Sobald Sie eine Begründung haben, können Sie mir die noch einmal schreiben.
Das mit der Heizkostenabrechnung habe ich ehrlich gesagt nicht verstanden, was aber eher dann an dem Vermieter und nicht an Ihnen liegt. Es gibt eine Heizkostenverordnung, nach der auch abgerechnet werden muss. Es geht also definitiv nicht, dass sich da jemand einen eigenen Verteilungsschlüssel überlegt. Außerdem sagt die Heizkostenverordnung, dass ein bestimmter Anteil nach Verbrauch und ein anderer Anteil anhand der Wohnfläche (also unabhängig vom Verbrauch) verteilt wird um solche Fälle abzudecken. Diese Nachzahlung sowie eine evtl. Erhöhung der Nebenkosten sollten Sie definitiv nicht zahlen und dies kurz schriftlich mitteilen, dass die Verteilung entgegen der Heizkostenverordnung vorgenommen wurde und eine Begründung verlangen, weshalb der Verteilungsschlüssel geändert wurde.
Gerne können Sie mir die Abrechnung auch einmal per E-Mail zuleiten, dann könnte ich das genauer prüfen, da meine Antwort jetzt lediglich auf Ihren Schilderungen basiert.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen und stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
HAllo,
vielen Dank für die Antwort, wo kann ich die Abrechnung hin mailen?
LG
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Erstmal: die Miete hat sich nicht erhöht, sondern die NK-Vorauszahlung.
50% Wohnfläche und 50% Verbrauch ist sowieso nicht gut: jeder der wenig Heizung verbraucht, wird bestraft.
Aber das ist zulässig, wenn im Mietvertrag so vereinbart. Wenn das dort nicht steht, ist 30% Fläche und 70% Verbrauch üblich:
Ich würde bei 50/50 % aus der Wohnung ziehen, so einen Schlüssel würde ich nicht akzetpieren.
Wie wird der Verbrauch en gemessen?? Wäremengenzähler oder Verdunster?
Hallo Hanna202,
um konkret antworten zu können benötigte ich genauere Angaben bzw. die Abrechnung in Kopie (ohne Ihre persönlichen Daten und ohne die Daten der Abrechnungsfirma bzw. des Vermieters). Können Sie die Abrechnung scannen und anonymisiert zusenden?
Ansonsten kann ich nur Grundsätzliches anmerken:
- Eine Umstellung des Abrechnungsverfahrens muß dem Mieter vor der Abrechnungsperiode schriftlich bekannt gegeben werden. Eine Mitteilung in einer Genossenschaftszeitung reicht natürlich nicht.
- Die Verteilung der Heizkosten ist in der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) geregelt.
In § 7 ist geregelt, daß mindestens 50% und höchstens 70% nach dem Verbrauch zu verteilen sind.
In § 8 ist für die Warmwasserversorgung die gleiche Regelung beschrieben.
Die Regelung in Ihrem Mietvertrag ist also in Ordnung und bindend für beide Seiten. - Wenn man unterstellt, daß die Abrechnung richtig ist (was wir beide nicht annehmen), dann wäre die Erhöhung der Betriebskosten um 30 Euro monatlich vernünftig und angemessen.
- Ich rate Ihnen, der Abrechnung schriftlich (!!!) zu widersprechen und auf die Vereinbarungen des Mietvertrages zu verweisen. Wenn es weitere betroffene Mieter in dem Haus gibt, sollten Sie mit denen ggf. zusammen vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt
Hallo,guten Tag
Lassen Sie sich auf nichts ein. Wie Sie selbst sagen:„Sollen die sich die Rohre isolieren“
Sie haben hier die besseren Karten.Nur nicht Angst machen lassen. Sowas habe ich noch nicht gehört.
mit freundlichen Grüßen a.g.
Hallo
welche Mail??
Hallo
welche Mail??
Meine Adresse ist
[email protected]
Hallo,
diesen Bericht der Genossenschaftszeitung würde ich gerne mal sehen. Bitte mailen Sie mir Diesen mal an: weschdl@gmx. Das ist ja sehr interessant…
Nach der neusten Fassung der Heizkostenverordnung (HKVO) ist es möglich, diesen Verteilerschlüssel (Grund/Verbrauchskosten) immer mit dem Ankündigungsvorlauf einer Abrechnungsperiode, an die Gegebenheiten der Heizanlage anzupassen.
Allerdings ist es nicht möglich, den Grundkostenanteil höher als 50% anzusetzen. Was den Wärmeanteil der Rohrleitungen angeht, so ist, ebenfalls in der HKVO, ein Korrekturverfahren beschrieben. Das Verfahren ist eine Berechnungsmethode nach der VDI 2077 und wird dann angewendet, wenn sehr hohe Wärmeabgaben durch das Leitungssystem stattfinden, die in der Regel durch die Nutzer nicht regelbar sind, faktisch aber voll genutzt werden. Würde die Genossenschaft tatsächlich ein Dämmen der Leitungen vornehmen, was meist aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommt, wären wahrscheinlich auch Sie gezwungen, die Heizkörper das ein oder andere mal aufzudrehen um nicht zu frieren.
Fazit: Wenn es sich um eine Korrektur nach VDI 2077 handelt, kann dem nicht widersprochen werden. Sollte es sich um eine willkürliche Anhebung des Grundkostenanteils handeln, dann ist das nicht korrekt und kann angefochten werden.
Gruß Dieter
Hallo
es wurde nicht bekannt gegeben, dass so abgerechnet wird.Doch in der kostenlosen Zeitung im Mai 2010 war ein kurzer Text dazu. In meinem MV stehet 50% Anteil und 50% Wohnfläche. Ich hätte nichts dagegen wenn sie die Rohre isolieren,denn so eine Wärmeabgabe geht von Ihnen auch nicht aus, sondern ich habe einen Kamin in der Wohnung. Und ist es laut Heizkostenverordnung nicht auch so, dass ich im Stande sein muss, meine Wärme kompl. allein regeln zu können?
LG
Den Artikel habe ich nicht mehr, da ich mir diese Zeitung nicht anschaue.
Hallo, habe einen Link gefunden
http://www.wg-vorwaerts.de/index_mieternews.html
Mitgliederzeitung Febr.2010
Bitte sprechen Sie die Korrekturen auf jeden Fall mit der Genossenschaft durch. Auch im Hinblich auf den Kaminofen. Wie gesagt, sollte es eine Korrektur nach VDI 2077 sein, ist das okay. Allerdings nur dann, wenn die dafür vorgesehnen Randbedingungen und Faktoren alle zutreffen.