Hallo Zusammen,
darf ein Vermieter diese jetzt noch abrechnen?
Grüße
Hallo Zusammen,
darf ein Vermieter diese jetzt noch abrechnen?
Grüße
Er muss sie auf Verlangen des Mieters abrechnen. Aber auch sonst darf er.
Er darf allerdings nur unter ganz bestimmten Umständen noch Nachforderungen an den Mieter stellen.
vnA
Hallo woandershin,
das hängt zwar von verschiedenen Dingen (also vom speziellen Einzelfall) ab, aber üblich wäre das nicht.
Normalerweise (das kann aber im Einzelfall auch anders geregelt sein) ist der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten von Januar bis Dezember. Also für das Jahr 2009 wäre dann (im Normalfall) der Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009.
Nach dem 31.12.2009 hätte der Vermieter dann 12 Monate Zeit (also bis 31.12.2010) um die Nebenkostenabrechnung an den Mieter zu übergeben. Dies würde aber nur zutreffen wenn der Abrechnungszeitraum wie gesagt vom 1 Januar bis 31 Dezember läuft. Sollte der Abrechnungszeitraum im speziellen Einzelfall anders geregelt sein, würde die 12 Monatsfrist erst mit Ende des Abrechnungszeitraums zu zählen anfangen.
Weiterhin gilt die Ausnahme von der 12 Monatsfrist, wenn der Vermieter nicht an der Verzögerung der Nebenkostenabrechnung Schuld ist. Also sollte der Vermieter die Nebenkostenabrechnung unverschuldet nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum machen können , dann wäre auch die Nebenkostenabrechnung von 2009 noch nach dem 31.12.2010 gerechtfertigt.
Gruß
Horst
Was steht denn dazu im Mietvertrag ?
Gruß Merger
Hallo,
Was steht denn dazu im Mietvertrag ?
Spielt nur für Gewerbe(raum)mietverträge eine Rolle. Da besteht durchaus noch die Möglichkeit die Betriebskostennachzahlungen zu fordern. Für Wohnraummietverträge ist es jedoch unwichtig.
Gruß
Joschi
Wohnraummietverträge: abrechnen ja, nachfordern nein.
Gewerbe(raum)mietverträge: abrechnen ja, nachfordern ja.
Gruß
Wohnraummietverträge: abrechnen ja, nachfordern nein.
Doch, auch nachfordern ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Darauf wurde hier auch schon korrekt hingewiesen.
Lg,
M.
Hallo Max,
Wohnraummietverträge: abrechnen ja, nachfordern nein.
Doch, auch nachfordern ist unter bestimmten Bedingungen
möglich. Darauf wurde hier auch schon korrekt hingewiesen.
ja, ich weiss. Aber nach 10 Monaten über der Frist fällt mir so spontan kein vernünftiger Grund ein.
Mir ging es auch mehr um die Differnzierung Gewerbe(raum)mietvertrag / Wohnraummietvertrag, zumal aus dem UP nicht hervorgeht welcher denn geschlossen wurde.
Gruß
Joschi
ja, ich weiss. Aber nach 10 Monaten über der Frist fällt mir
so spontan kein vernünftiger Grund ein.
Was aber die Exiszenz eines solchen nicht ausschließt. 
Lg,
M.
jepp 
Wohnraummietverträge: abrechnen ja, nachfordern nein.
Gewerbe(raum)mietverträge: abrechnen ja, nachfordern ja.Gruß
Nachfordern darf er immer Verjährung bedarf der Einrede.
Wohnraummietverträge: abrechnen ja, nachfordern nein.
Gewerbe(raum)mietverträge: abrechnen ja, nachfordern ja.
Nachfordern darf er immer Verjährung bedarf der Einrede.
Nein, es handelt sich im § 556 Abs.3 BGB um eine Ausschlußfrist und nicht um eine Verjährungsfrist.
Gruß
Joschi
ah danke