Nebenkosten Abrechnung mit Verwaltungskosten

Hallo zusammen,

ich wohne seit 01.01.2010 in dieser Mietwohnung, im Mietvertrag steht das die Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden…Jetzt kommt die Abrechnung und der Posten ist mit 214,20 € pro Wohneinheit ( 6 Parteien) berechnet…ist das rechtens?? Ich frag mich was die für uns soviel gearbeitet haben???

Punkt 2

der Hausmeister, den wir nicht haben wurde mit 248,58€ pro Wohnung berechnet…der Hausherr hat 2010 2x den Rasen gemäht, und seine anderen Arbeiter haben dann und wann 1x ne Hecke geschnitten, das Laub haben die Kinder zusammen gerecht, Schnee geräumt hat wieder ein anderer Arbeiter von ihm gemacht und die Mülltonne stellen wir selbst raus…Hausordnung müssen wir selbst machen… meine Frage, muß, wenn ein Hausmeister berrechnet wird, diese Arbeiten auch nur einer machen, dieser sollte dann doch auch das Geld bekommen oder???
Ach ja es steht dann noch auf der Rückseite ein Posten über steuerbegünstigte Kosten( haushaltsnahe Dienstleistungen) mein Anteil dazu beträgt 51,49 € dieser Betrag kann beim Eigentümer geltent gemacht werden…was ist dass denn?? diese Position enthält Materialkosten des Hausmeisters von 45,01€ der Rest ist Kaminkehrer…
Ich bin total verwirrt, was kann ich dagegen tun??

Danke schon mal
und LG Dany

selbest wenn das im Mietvertrag steht, darf der Vermieter die Verwalterkosten NICHT umlegen. Wenn der Vermieter einen Verwalter braucht, ist das sein Provatvergnügen, also diese Kosten wieder herausrechen und NICHT bezahlen. Die sind Vermieterkosten und keine Mietzerkosten.
Bei Hausmeister ist nachzufragen: was macht dieser? wenn es Reparaturen sind, ist das Vermietersachen also auch nicht zu bezaheln.

Hallo Dany36,

zu Punkt 1 Verwaltungskosten.
Auch wenn diese im Mietvertrag festgeschrieben sind, brauchen Sie als Wohnraummieter nicht zahlen, weil das unzulässig ist, denn Verwaltungskosten gehören nicht zu den umlegbaren Betriebs-und Nebenkosten.

zu Punkt 2 Hausmeistervergütung.
Der Vertrag zwischen Vermieter und Hausmeister enthält in der Regel alle Arbeitsvorgänge, die der Hausmeister zu leisten hat und dafür erhält er monatlich einen bestimmten Betrag als Vergütung.
Dieser Betrag gehört zu den umlegbaren Kosten und wird bei der Jahres-Betriebs-und Nebenkostenabrechnung prozentual auf die Mieter umgelegt.
Hierzu gehört der Umrechnungsschlüssel, aus dem jeder Mieter ersehen kann, welchen Anteil er an der Abrechnung zu leisten hat.
Alle anderen umlegbaren Positionen müssen einzeln im Mietvertrag aufgeführt sein, sonst brauchen Sie nicht zu zahlen.
Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass mit der Abrechnung so Einiges nicht stimmt und deshalb rate ich Ihnen dringend:
Wenden Sie sich an einen Mieterschutz-Verein in Ihrer Nähe oder an einen Anwalt für Mietrecht.
Legen Sie dort Ihren Mietvertrag und alle Dokumente vor und dann wird man Ihnen helfen.

Ohne Einsicht in Ihre Mietunterlagen kann ich Ihnen nicht weiter helfen.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Guten Morgen!

Verwaltungskosten dürfen nicht umgelegt werden.

Wer die Hausmeistertätigkeiten ausführt ist nicht relevant. Die Kosten müssen nur belegbar sein.
Lassen sie sich Einblick in die Unterlagen/Belege zur Nebenkostenabrechnung geben. Das ist Ihr gutes Recht! Dort müssen dann auch Rechnungen/Quittungen für diese Tätigkeiten sein. Wenn nicht, dürfen Sie nicht abgerechnet werden.
Sind in Ihrem Mietvertrag eigentlich die einzelnen Positionen, die umgelegt werden, klar angegeben ?
Wenn nicht einzeln aufgeführt, dürfen diese auch nicht abgerechnet werden.
Zu dem letzten Thema kann ich nichtr viel sagen. Hab´ich so auch noch nie gehört. Kaminfegerkosten sind umlagefähig, sofern sie detailliert benannt wurden. Materialkosten des Hausmeister können nicht abgerechnet werden, da bereits Position Hausmeister aufgeführt ist.
Legen sie schriftlich Widerspruch ein. Begründen sie diesen mit o.g. Argumenten und fordern sie Einblick in die Unterlagen.
Und ganz wichtig, lesen sie nochmals aufmerksam Ihren Mietvertrag. Sind die abgrechneten Posten nicht einzeln benannt, dürfen diese auch nicht abgerechnet werden.
L.G. Jihet

ich würde die Abrechnung nicht anerkennen. Es sind nur die Kosten nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig und ich die Verträge und Rechnungen zu den ausgeführten Leistungen prüfen.

Hallo Dany36,

umlagefähig sind die Personalkosten eines angestellten Hausmeisters, also im Wesentlichen sein Arbeitslohn und die Lohnnebenkosten. Die Kosten werden in der Abrechnung um die Kostenanteile für Verwaltungs- und Instandhaltungsleistungen bereinigt. Dies ist auch aus der Abrechnung ersichtlich. Nach den Angaben der Berliner Betriebskostenübersicht belaufen sich die Hauswartkosten auf 0,10€ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

Wesentlich ist, dass auch hierüber Nachweise / Überweisungsbelege vorhanden sind, die du dir dann ansehen und kopieren kannst. Auch ist nachvollziehbar darzuglegen, wie diese Kosten sich aufschlüsseln, z.B. n Stunden pro Monat für Arbeit xyz von Person abc.
Lass dir das bitte zeigen. Sollten keine Kosten nachgewiesen werden können, dann entfällt dieser Posten in der Nebenkostenabrechnung und nur der Rest, falls korrekt und nachweisbar, ist abzurechnen.

Zu den haushalsnahen Dienstleistungen fehlt mir auch jeglicher Klärungsversuch, sorry.
Ich hoffe, dir mit meinen Ausführungen etwas geholfen zu haben.
Beste Grüße
Kocki

Hallo Dany,
ohne die näheren Einzelheiten zu kennen (Mietvertrag) versuche ich zu antworten.

Zu 1.
Ich zitiere aus dem Mieterlexikon des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 2007:
Verwaltungskosten sind für frei finanzierte und für Altbauwohnungen niemals umlegbar, auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde (OLG Karlsruhe RE WuM 88, 204; OLG Koblenz RE WuM 86, 50).
Wenn es sich um eine solche Wohnung handelt, dürfen die Verwaltungskosten also nicht umgelegt werden.
ABER:
Anders ist es, wenn ein fester Betrag für für Verwaltungskosten vereinbart wurde, der gehört dann zur Grundmiete.

Zu 2.
Da kann ich nicht verbindlich antworten. Nach meiner Kenntnis ist Voraussetzung für die Umlegbarkeit der Hausmeisterkosten, daß der Hausmeister vom Vermieter angestellt ist. In Ihrem Fall sieht es so aus, als wenn kein Hausmeister angestellt wurde und die Arbeiten von diversen Personen ausgeführt wurden. Ich habe große Zweifel, daß die Kosten umlegbar sind, da sie sicher nicht belegbar sind.
Die genannten Materialkosten des Hausmeisters sind vermutlich nicht umlegbar, da es sich wohl um Werkzeug oder Werkzeugersatz handelt. Anders ist es, wenn es sich z. B. um Streugut handelt.

Zu 3.
Haushaltsnahe Dienstleistungen.
Sehen Sie sich mal in Wikipedia die entsprechenden Erläuterungen, speziell zu Handwerkerleistungen an.
Danach können Sie den nachweisbar auf Sie entfallenden Anteil an den Lohnkosten (!), die in den Betriebskosten stecken, steuermindernd in der Steuererklärung ansetzen.
Die Materialkosten des Hausmeisters sind niemals haushaltsnahe Dienstleistungen!

Mein Vorschlag:
Widersprechen Sie der Betriebskostenabrechnung schriftlich mit dem Hinweis auf die genannten Gerichtsurteile (wegen der Verwaltungskosten).
Lassen Sie sich den Hausmeistervertrag zeigen und verlangen Sie wegen der haushaltsnahen Dienstleistungen Kopien von steuerrelevanten Rechnungen, darin müssen die Lohnkosten gesondert ausgewiesen werden.

Der Vermieter ist meines Erachtens rechtlich nicht besonders bewandert oder er vermietet „nach Gutsherrenart“, also nach seinem eigenen Recht.
Lassen Sie sich nicht abspeisen!
Weitere Fragen beantworte ich gerne. Ansonsten hilft der örtliche Mieterverein, die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo,

also zunächst mal zu Punkt 1: Hausverwaltungskosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, das ist nicht erlaubt, diese Kosten sind Eigentümer-/Vermieterkosten.
Also unbedingt Widerspruch einlegen gegen die Abrechnung.

Punkt 2 klingt allerdings ziemlich verworren. Wenn Sie die Höhe der Hausmeisterkosten, also z.B. Gartenpflege, anzweifeln, muss Ihr Vermieter Ihnen die entsprechenden Abrechnungsunterlagen/-belege zur Prüfung vorlegen, jeder Mieter hat das Recht, seine Abrechnung nachzuprüfen bzw. muss von vornherein eigentlich eine Abrechnung so gestaltet sein, dass sie überprüfbar ist.
Haushaltnahe Dienstleistungen können nicht beim Eigentümer geltend gemacht werden, sondern in der Einkommensteuererklärung. Haushaltnahe Dienstleistungen dem Finanzamt gegenüber dürfen aber nur Arbeitsstunden enthalten, keine Materialkosten! Also insoweit wäre die Abrechnung bzw. Bescheinigung, die Ihnen vorgelegt wurde, auch falsch.

Meine Empfehlung: vereinbaren Sie ein Treffen mit dem Vermieter, alssen Sie sich die Abrechnung erklären bzw. Belege vorzeigen und lassen Sie sie vor allen Dingen berichtigen!
Wenn er nicht mit sich reden läßt: einfach Widerspruch einlegen und zum Mieterschutzbund gehen. Trotzdem müssen Sie zunächst mal bezahlen (falls eine Nachzahlung errechnet wurde).

Grüße, Zita

Hallo und guten Tag Dany,

zu den Verwaltungskosten:
Verwaltungskosten sind gem. § 1 Betriebskostenverordnung (Betrkv) § 1 (2) keine Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können.
Es kann auch nicht wirksam vereinbart werden, wenn dies im Mietvertrag durch den Vermieter als zusätzliche Umlage aufgenommen wird oder gedruckt ist, da es der Betriebskostenverordnung entgegenspricht. Unter § 2 der Betrkv sind alle umlagefähigen Kostenarten unter Nummerierungen aufführt. Wobei die bloße Nennung der betreffenden Nr. gem. Betrkv nicht ausreicht, sondern auch die hier abzurechnende Betriebskostenart benannt sein muss. Auch ist die Nr. 17 der Betrkv, die die sonstigen Betriebskosten benennt, nicht als pauschale Auffangvorschrift für alle Kosten zu verstehen, die nicht unter den Nummern 1 – 16 aufgeführt sind und auch nicht alles was unter dieser Nummer im Mietvertrag ggfs. als sonstige umlegbare Kostenart aufgeführt ist, ist tatsächlich umlegbar.

Bei der Position Hausmeistertätigkeiten handelt es sich i.d.R. um eine Position, die einen Gesamtbetrag beziffert, der sich auf den Bruttolohn bezieht inkl. aller Lohnnebenkosten oder aber zugrundzulegenden Rechnungen bei Einzelaufträgen eines “Hausmeisterservice“. Die Kosten sind aber oftmals nur zu einem Teil umlagefähig ist (z. B. keine Arbeitsleistung u. weitere Kosten für bspw. Wiederistandsetzung/Reparaturen, Notdienstreparaturen, Telefonkosten oder Arbeitsmittel/Werkzeuge, die für die generelle Ausübung der Tätigkeit benötigt werden) und diese Kosten sind oftmals „schwer herausrechenbar“. Auch sollten oder dürfen nicht alle Arbeiten, insbesondere nicht die, die einer gewerblichen Erlaubnis und besonderer fachlicher Befähigung bedürfen (u.a. Handwerkskammerrolle) ohne weiteres durch einen Hausmeister erledigt werden, sondern durch einen zu beauftragenden Fachbetrieb. Wenn der Hausmeister diese Erlaubnis hat, so kann er natürlich diese Arbeiten ebenfalls ausführen.
Wie viele Personen den Posten oder die beauftragten Tätigkeiten im Rahmen der Position ausführen ist eigentlich nicht relevant, denn es kann sich bspw. w.o.e. um Einzelaufträge handeln.

Wenn kein Hausmeister vorhanden ist, kann auch kein „Hausmeister“ in der Abrechnung auftreten, jedoch hat der Eigentümer oder Erbbauberechtigte gem. Betrkv § 1 (1) das Recht, Sach- und Arbeitsleistungen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und im Zusammenhang mit umlagefähigen Betriebskosten § 2 Betrkv entstehen, mit dem Betrag in der Abrechnung anzusetzen, der für die gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte, jedoch nur mit dem Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, nicht jedoch die unter § 1 (2) aufgeführten. So können hausmeisterliche Tätigkeiten u. a. abgerechnet werden, jedoch keine Verwaltungstätigkeiten (auch Finanzierungs- oder Jahrsabschluss-/Prüfungskosten etc.).

Gemäß BGH Urteil VIII ZR 1/06 v. 14.02.2007 (BGB § 556 (3)) und BGH Beschluss VIII ZR 1/07 v. 11. 09.2007 setzt in einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.
Dabei handelt es sich gem. der Entscheidung v. 14.02.2007 im Urteil Zitat: „…nicht nur um einen inhaltlichen, durch Nachbesserung heilbaren, sondern um einen formellen, zur Unwirksamkeit der Abrechnung führenden Fehler.“
Wobei bei „schwer herausrechenbaren“ Positionen auch eine formelle Unwirksamkeit nur dieser Position vorliegen kann, nicht aber zu Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung führt.

Zu den sog. „Haushaltnahen Dienstleistungen“:
Hierbei handelt es sich einkommenssteuerlich mindernde Aufwendungen, den im EStG (Einkommenssteuergesetz) § 35a aufgeführten Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die man innerhalb der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr geltend machen kann. Insbesondere hierbei um den Abs. 2 des § 35a, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen n. Abs. 3 sind = 20% Abzug, höchstens 4000 EUR/p.a.; Abs. 3 Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen = 20%, höchstens 1.200 EUR/p.a.
Gemäß § 35a (5), Voraussetzungen für die Absetzbarkeit sind:

  • das diese Kosten nicht gem. EStG als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder
    Aufwendungen n. § 9c anzusetzen sind,
  • das dem Steuerpflichtigen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
  • es ist nur der Abzug in Höhe von 20% der Arbeitskosten (Arbeitslohn, keine Materialkosten) erlaubt,
  • der Rechnungsbetrag muss per Überweisung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (keine Barzahlung).
    Eine Bescheinigung für die Absetzbarkeit n. § 35 a mit den Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Umlagebasis, Anteil sollte vorliegen.
    Da die Erstellung der Bescheinigung eine Verwaltungstätigkeit darstellt, kann es sein, dass diese Kosten in der Abrechnung geltend gemacht worden sind.
    Zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen innerhalb einer Abrechnung gehören z. B. die Objektbetreuungstätigkeit eben auch des Hausmeisters, Garten- und Grünanlagentätigkeiten, Hausreinigungstätigkeiten, Wartungstätigkeiten und die Tätigkeit des Schornsteinfegers.
    Somit mag der bezifferte Kostenanteil des Schornsteinfegers wohl richtig sein, aber nicht die Materialrechnung.

Generell ist zu sagen, wenn eine Abrechnung zu hoch erscheint oder nicht nachvollziehbar ist, so kann der Mieter bei freifinanziertem Wohnraum um Einsichtnahme in die Rechnungen bitten, bei öffentlich finanziertem Wohnraum ist sogar nach NMV (Neubaumietenverordnung) eine Bitte um Zusendung von Kopien von den in der Abrechnung zugrundegelegten Rechnungen gestattet.
Wohnt der Vermieter oder die Verwaltung weit weg, so kann auch im ersteren Fall um Zusendung von Kopien gegen angemessene Beazahlung gebeten werden.

Freundliche Grüße

Hallo zusammen,

danke erstmal für die vielen Antworten…

Jetzt hat sich noch was neues ergeben, die Frau die über mir wohnt,also die selbe Wohnung hat, zahlt keine Verwaltungskosten in ihrer Abrechnung, was soll dass denn???
in meinem Mietvertrag steht unter Zusatzvereinbarungen:
der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskosten mit den Betreibskosten umgelegt werden und erklärt sich damit einverstanden…
bei Hausmeister steht drin:
hierzu gehören Vergütungen, die Sozialbeiträge und alle geldwertigen Leistungen die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Soweit Arbeiten vom Hausmeister ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nr.2 bis 10 nicht angesetzt werden.

Also wir werden morgen einen Termin mit dem Hausherren vereinbaren und dieser soll uns das ganze mal erklären…vorher zahl ich nichts oder sollen wir das lieber schriftlich machen??

Danke nochmal

schön das man mit solchen Problemen nicht allein ist :smile:

Hallo zusammen,

danke erstmal für die vielen Antworten…

Jetzt hat sich noch was neues ergeben, die Frau die über mir wohnt,also die selbe Wohnung hat, zahlt keine Verwaltungskosten in ihrer Abrechnung, was soll dass denn???
in meinem Mietvertrag steht unter Zusatzvereinbarungen:
der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskosten mit den Betreibskosten umgelegt werden und erklärt sich damit einverstanden…
bei Hausmeister steht drin:
hierzu gehören Vergütungen, die Sozialbeiträge und alle geldwertigen Leistungen die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Soweit Arbeiten vom Hausmeister ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nr.2 bis 10 nicht angesetzt werden.

Also wir werden morgen einen Termin mit dem Hausherren vereinbaren und dieser soll uns das ganze mal erklären…vorher zahl ich nichts oder sollen wir das lieber schriftlich machen??

Danke nochmal

schön das man mit solchen Problemen nicht allein ist :smile:

Es ist durchaus möglich, dass mehrere Mieter inhaltlich unterschiedliche Mietverträge haben wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten eingezogen sind, allein bedingt durch gesetzliche Änderungen, die in neuen Mietverträgen Berücksichtigung finden müssen oder sollten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Klausel eben in dem MV nicht vereinbart worden ist und somit nicht umgelegt werden konnte.
Das vorgenannte ist allgemein zu verstehen und nicht im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung.

Was den speziellen Sachverhalt anbelangt, so gehören Verwalterkosten gem. Betrkv § 1 (2) nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Jedoch gibt es ein Urteil des Landgerichts Mannheim, Aktenzeichen: 4 S 167/98 vom 16.06.1999 wonach diese Kosten, sofern sie als fester Betrag monatlich zahlbar im Mietvertrag als zu übernehmend vereinbart worden sind, zu zahlen sind. Dieses Urteil ist noch im Zusammenhang der Anwendung der Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung ergangen und des Mieterhöhungsgesetzes entschieden worden und nicht im Zusammenhang mit der nun gültigen Betriebskostenverordnung (Betrkv), die die II. BV mit Wirkung 01.01.2004 abgelöst hat. Das Mieterhöhungsgesetz wurde durch die entsprechenden Paragraphen des BGB ersetzt.

Wenn das Urteil Anwendung findet, ist insofern die oben aufgeführte Vereinbarung nicht wirksam, da sie keinen zu zahlenden Festbetrag enthält und zudem die Verwaltungskosten als umlagefähige, laufend entstehende Betriebskosten behandelt werden, über die jährlich abzurechnen ist. Meines Erachtens sind die Kosten der Verwaltung keinesfalls wirksam vereinbart worden.

Bei dem v.g. Text Hauswart handelt es sich um den Originaltext der Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung, die durch die Betriebskostenverordnung mit Wirkung zum 01.01.2004 abgelöst worden ist, denn die Betrkv wurde u.a. um weitere 6 Punkte erweitert.
Sind Kosten, die der Art nach als hausmeisterliche Arbeiten zu betrachten sind, angefallen, die, wie sie schreiben durch den Eigentümer und seine Familienangehörigen erbracht worden sind, so ist dies in der Abrechnung auch als solche Leistungen kenntlich zu machen, da vergleichsweise diese Kosten nciht wie die eines Unternehmens (Betrkv § 1 Abs. 1)- ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer umgelegt werden können.
Natürlich kann man die Sach- und Rechtslage mit dem Vermieter vorab versuchen zu klären. Falls keine Einigung erzielt werden kann oder nach absehbarer Zeit trotz Einsicht keine Korrektur erfolgt, sollte man allerdings die Nebenkostenabrechnung in jedem Fall mit entsprechend aufgeführten beispielhaften Begründungen und Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnungspositionen und der Bitte um schriftliche Aufklärung per Einschreiben/Rückschein zurücksenden und um Korrektur der Abrechnung und/oder Rückäußerung bitten.

Ansonsten bleibt noch der Weg zu einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Dany36,

am 02.07.2011 habe ich Ihnen meine Meinung in dieser Angelegenheit mitgeteilt und diese vertrete ich nach wie vor.
Gegen die mündliche Terminvereinbarung mit Ihrem Vermieter habe ich im Prinzip keine Einwende, aber
wie sicher sind sie in Ihren Argumentationen in Sachen
Betriebs-und Nebenkosten???
Der Vermieter kennt die Situation mit Sicherheit und da kann es für Sie sehr schwierig werden sich durchzusetzen.
Der schriftliche Weg ist der eindeutig bessere Weg, allerdings sollten Sie immer eine Kopie aller Schreiben aufbewahren, um auch für einen möglichen Rechtsstreit
die entsprechenden Dokumente vorlegen zu können.
Mein Rat auch hier: Suchen Sie sich Hilfe bei einem Mieterschutzverein, oder einem Anwalt für Mietrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Brassel

Hi Dany,
deine Darstellung ist sehr subjektiv gefärbt.
Es geht um die tatsächlich erbrachte Leistung: Es ist die Hecke geschnitten worden, es ist Rasen gemäht worden…
Lasse dir die Belege von Hausmeister und sonstigen Arbeiten vorlegen, um sie zu prüfen. Es sollte Rechnungen geben. Ansonsten Einspruch gegen dieNKA einlegen.
Mit den haushaltsnahen Dienstleistungen kann ich nun gar nichts anfangen,. Die kann man m.E. nur als Privathaushalt von der Einkommenssteuer absetzen, aber sind nicht umlagefähig! Widerspruch! Wie gesagt, kann beim Eigentümer geltend gemacht werden, aber nicht beim Mieter!! Materialien können schon mal gar nicht umgelegt werden! Die "Dienstleistung des Kaminkehrers dagegen schon. (Rechnung kontrollieren!)

Gruß
Mary

Hallo Verwaltungsgebühren sind auf den Mieter auf keinen Fall umlagefähig. Die Gebühr hat auf alle fälle der Eigentümer, der die Wohnung weiter vermiete zu tragen. Sie können bei den aufgeführten Mängeln, nur in Widerspruch gegen die Abrechnung gehen und die Klärung, wenn nicht anders möglich mit juristischen Beistand herbeiführen.
Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
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