mich würde interessieren, ob man aus unten stehendem Vertragstext ableiten kann, ob der Vermieter berechtigt ist, folgende Nebenkosten umzulegen:
Z.B. Entleerung der Klärgrube
Wartung für Dach
Niederschlagswasser u.a.
Es wurden bei Vertragsbschluss keinerlei Nebenkosten vereinbart. Bezüglich der Nebenkosten findet sich nur unten stehender Text im Mietvertrag.
Vetragstext:
Darüber hinaus trägt die Mieterin die Betriebskosten nach Anlage 2 zu § 23 der II Berechnungsverordnung, deren Art in einem Anhang zum Mietvertrag gesondert ausgewiesen wird. (Anm.: Dieser Anhang zum Mietvertrag existiert nicht weil er nie aufgestellt wurde). In diesem Zusammenhang wird auch die Höhe der Vorauszahlungen gesondert vereinbart, die im ersten Abrechnungsjahr von der Mieterin zu zahlen sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abrechnungsperiode mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, die erste Abrechnungsperiode läuft vom 01.04.2005 bis 31.12-2005. Der Vermieter ist berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen entsprechend anzupassen, wenn sich die Betriebskosten verändern. Über die Betriebskosten wird jährlich abgerechnet. Im Fall des Auszugs der Mieterin während der Abrechnungsperiode ist der Vermieter berechtigt, die Kostenverteilung bei der nächst fälligen Abrechnung vorzunehmen. Soweit solche bestehen, richtet sich der Umlagemaßstab nach den gesetzlichen Bestimmungen, ansonsten ist er vom Vermieter nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die II.Berechnungsverordnung hatte ursprünglich etwas mit dem Sozialen Wohnungsbau zu tun und regelte die Erhöhungen,wenn sich bestimmte Dinge änderten(Zinsen usw.).
Und die Anlage 2 zum § 23 passt m.E. überhaupt nicht,denn die regelt die Vorschriften zur Berechnung der Wohnungsgröße.
Es gibt schon eine Liste der Nebenkosten,was umgelegt werden darf.
Klärgrube ist nicht explizit genannt,aber allgemein Entwässerung(dazu gehört es m.E.),
Wartung fürs Dach ?- eher nein,was soll denn das sein,Dachrinnenreinigung etwa ?
Niederschlagswasser ? - gemeint eine Abgabe fürs eingeleitete Regenwasser ins öffentliche Sielnetz,gehört wohl dazu
Die II.Berechnungsverordnung hatte ursprünglich etwas mit dem
Sozialen Wohnungsbau zu tun und regelte die Erhöhungen,wenn
sich bestimmte Dinge änderten(Zinsen usw.).
Und die Anlage 2 zum § 23 passt m.E. überhaupt nicht,denn die
regelt die Vorschriften zur Berechnung der Wohnungsgröße.
Es gibt schon eine Liste der Nebenkosten,was umgelegt werden
darf.
Klärgrube ist nicht explizit genannt,aber allgemein
Entwässerung(dazu gehört es m.E.),
Wartung fürs Dach ?- eher nein,was soll denn das
sein,Dachrinnenreinigung etwa ?
Niederschlagswasser ? - gemeint eine Abgabe fürs eingeleitete
Regenwasser ins öffentliche Sielnetz,gehört wohl dazu
Die II.Berechnungsverordnung hatte ursprünglich etwas mit dem
Sozialen Wohnungsbau zu tun und regelte die Erhöhungen,wenn
sich bestimmte Dinge änderten(Zinsen usw.).
Und die Anlage 2 zum § 23 passt m.E. überhaupt nicht,denn die
regelt die Vorschriften zur Berechnung der Wohnungsgröße.
Danke duck313, diese evtl. Verwechselung von § 23 mit § 27 der II. Berechnungsverordnung war mir gar nicht aufgefallen. Welche Konsequenzen das auf den Mietvertrag und hier besonders für die NK-Abrechnung hat ist wohl schwer abzuschätzen
es reicht bei Wohnraum der Verweis auf die Betriebskostenverordnung bzw. früher die 2. Berechnungsverordnung. Der falsche Paragraf ist als offenkundiger Fehler mE unerheblich, da das durch Auslegung überwindbar ist.