Nebenkosten bzw. Vorauszahlungen falsch angegeben

Hallo. Mal gesetz dem Fall, der Vermieter erstellt dem Mieter über Jahre hinweg eine verkehrte Nebenkostenabrechnung. Vielmehr: Die Gegenüberstellung von Vorauszahlungen und Endabrechnung stimmen nicht. Beispiel: Geleistet wurden 1.200,- Vorauszahlungen; der Vermieter gibt aber in der Abrechnung nur 1.000,- an. Beträgt die Endabrechnung EUR 1.100,- müsste der Mieter somit EUR 100,- nachzahlen, anstatt sie zurückzubekommen.
Hat der Mieter die Chance, die nicht erstatteten Guthaben für die vergangenen Jahre zurückzufordern? Wenn ja, wie lange?
Ist hier ggf. sogar „arglistige Täuschung“ gegeben, wenn es in den vergangenen Jahren immer nur geringfügige Guthaben oder Nachzahlungen gab, die so praktisch kaum Anlass zur Prüfung gaben? Vielen Dank im Voraus.

Hallo onLeine,

Hat der Mieter die Chance, die nicht erstatteten Guthaben für
die vergangenen Jahre zurückzufordern? Wenn ja, wie lange?

Nachdem dem Mieter eine Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung zugegangen ist, wird diesem Gemäß § 556 abs. 3 eine Frist von 12 Monaten zugesprochen in denen er die Nebenkostenabrechnung auf Richtigkeit hin kontrollieren kann.

Einwände dagegen müssen dem Vermieter spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Erhalt der Abrechnung schriftlich mitgeteilt werden.

Gruß

BHShuber

Hallo,

die Verjährungsfristen für Nebenkostenn betragen 3 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, also zum 31.12. xx allerdings beginnt die Frist mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung, also nicht mit dem Jahr, wo die Nebenkosten entstanden sind.

Rechnerisch würde bedeuten, dass Nebenkostenabrechnungen, welche in 2011 zugegangen sind, noch nicht verjährt sind, unabhängig, für welches Jahr die Abrechnung gilt.

Arglistige Täuschung liegt m.E. nicht vor, denn es wurde ja hier nicht durch falsche Tatsachen eine Willenserklärung abverlangt, denn die Nebenkostenabrechnung bzw. der Fehler war für den Mieter ja erkennbar. (argl. Täuschung ist eher " eine falsche Erklärung über Tatsachen", mehr im Verwaltungsrecht etc. angesiedelt).

Denkbar ist aber § 263 StGB
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Wobei arglistige Täuschung oder versuchter Betrug erst einmal die Verjährung nicht hemmt!
Schönes Wochenende, ,.

Hallo. Mal gesetz dem Fall, der Vermieter erstellt dem Mieter

über Jahre hinweg eine verkehrte Nebenkostenabrechnung.
Vielmehr: Die Gegenüberstellung von Vorauszahlungen und
Endabrechnung stimmen nicht. Beispiel: Geleistet wurden
1.200,- Vorauszahlungen; der Vermieter gibt aber in der
Abrechnung nur 1.000,- an. Beträgt die Endabrechnung EUR
1.100,- müsste der Mieter somit EUR 100,- nachzahlen, anstatt
sie zurückzubekommen.
Hat der Mieter die Chance, die nicht erstatteten Guthaben für
die vergangenen Jahre zurückzufordern? Wenn ja, wie lange?
Ist hier ggf. sogar „arglistige Täuschung“ gegeben, wenn es in
den vergangenen Jahren immer nur geringfügige Guthaben oder
Nachzahlungen gab, die so praktisch kaum Anlass zur Prüfung
gaben? Vielen Dank im Voraus.

Betrug liegt nicht vor. Die Verjähringsfrist beträgt 3 Jahre, Forderungen aus 2010 sind demnach verjährt.

Moin, Grundsätzlich sind Verjährungsfristen wie folgt geregelt:
Die Rechnung/ Forderung wir im Jahr 2010 erstellt, dann läuft die Frist das ganze Jahr 2010 und 2011 wenn in diesem Zeitraum keine weiteren Mahnungen oder Wiedersprüche ergehen.
Am 1.1.2012 ist es dann verjährt.

P.S. Warum wurde nie kontrolliert?

Gruß connection

Hallo!

Na, gib ihm mal noch 1 Jahr mehr Zeit.

MfG
duck313

3 Like