Hallo, ich weiß nun wirklich nicht weiter möchte jemanden helfen nur selbst nicht in die Falle tappen.
Person A hat ein Eigentumshaus mit zwei seperaten Woheingängen und auch Wohnungen, alles abbezahlt, keine Bealstungen drauf etc.
Person A kennt Person B diese hat 2 Kinder und bekommt ALG 2
Person A möchte nun Person B mit Kindern bei sich also in der zweiten Einheit wohnen lassen, wobei kein Gewinn erziehlt werden soll, sondern lediglich die Nebenkosten, soll heißen Heizkosten sowie Nebenkosten, gedeckt werden sollen.
Nun die eigentliche Frage, wenn ich von Person B die Nebenkosten verlange habe ich ja Einnahmen, muss ich diese nun bei der Einkommensteuer angeben oder eben nicht, weil es diese ja nicht Gewinnbringend sind?
Hoffe auf Antworten, vielen Dank.
Hallo,
Stichwort für die Frage ist „durchlaufender Posten“. Es gibt ein BFH-Urteil, allerdings von 2000, und demnach sind die Umlagen für Neben- oder Betriebskosten KEIN durchlaufender Posten:
http://www.iww.de/gstb/archiv/bundesfinanzhof-umlage…
Zum Schluss steht dort auch „Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch in Zukunft die vereinnahmten Mietnebenkosten durch den Vermieter als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind.“, also glaube ich nicht, dass die inzwischen die Meinung geändert haben, zumal der obige Link gleich der erste Treffer war, den ich erhielt.
Man hat als Vermieter allerdings auch Ausgaben/Werbungskosten, und darunter fallen wiederum die Nebenkosten.
Gruß
Christa
Hallo Jenny,
lass Dir von Christa nicht die Gäule scheu machen - das Thema „Durchlaufender Posten“, das beiläufig bloß im Umsatzsteuerrecht von wesentlicher Bedeutung ist, spielt hier keine Rolle. Man braucht auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, um das zu beurteilen:
Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Absicht besteht, aus der Vermietung Gewinn zu erzielen.
Wenn jetzt lediglich die anfallenden Betriebskosten umgelegt werden, sind die Einkünfte systematisch negativ in Höhe der Abschreibung, da die Einnahmen aus Umlagen und die Ausgaben für Betriebskosten allenfalls von Jahr zu Jahr eine mehr oder weniger geringfügige Über- oder Unterdeckung ausmachen, aber über die Jahre weg genau gleich hoch sind. Die Abschreibung und ggf. nicht umgelegte Betriebskosten bleiben also durch Einnahmen ungedeckt, und das wird planmäßig so gehandhabt. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.
Somit also auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei der ESt-Erklärung und -Veranlagung irgendeine Rolle spielten.
Schöne Grüße
MM
Hallo Christa,
welchen Einfluss hat dieses Urteil bitte auf die Beurteilung des vorgelegten Falls? Und weshalb sollte im vorgelegten Fall Gewinnerzielungsabsicht bestehen?
Schöne Grüße
MM
Hallo Jenny,
ich bin zwar nur für Fragen der Betriebskostenabrechung angemeldet, möchte aber trotzdem antworten.
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Da Sie(?) die Wohnung vermieten wollen, wird es einen Mietvertrag geben und das bedeutet, daß die Nebenkosten (Betriebskosten) jährlich abgerechnet werden müssen. Nach meiner Kenntnis müssen Überschüsse, also Einnahmen abzüglich der tatsächlich entstandenen Kosten als Einkünfte versteuert werden.
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Nach eigener Erfahrung geht das Finnanzamt davon aus, daß die Wohnung zu ortsüblicher Miete, mindestens in Höhe der Untergrenze des Mietenspiegels, vermietet wird und diese theoretischen Mieteinnahmen als Einkünfte veranlagt.
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ALG 2
Ich kenne mich mit dem Thema nicht aus. Wenn aber das ALG 2 auch Mietzuschüsse enthält, dann vermute ich, daß es entsprechend gekürzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
JS
Hallo MM,
vorab: ich hatte auf deine andere Antwort schon etwas länger geschrieben, war aber nicht fertig, und als ich den Rechner neu bootete (Excel hing sich ständig auf), rechnete ich leider nicht damit, dass Firefox neuerdings die eingegebenen Texte in Formularen doch nicht speichert (kann auch an den www-Einstellungen liegen, keine Ahnung), jedenfalls ist der lange Text futsch und ich frustriert und ohne Zeit, ihn neu zu verfassen.
Daher nur kurz hierzu:
Und weshalb sollte im vorgelegten Fall
Gewinnerzielungsabsicht bestehen?
Andersrum wird ein Schuh daraus. 
ich habe auf der verlinkten Seite nach „Gewinn“ gesucht (Teilwort von Gewinnerzielungsabsicht) und bin nicht fündig geworden. Warum soll das nur für den Fall gelten? Oder meinst du, weil nur dann die Anlage V ausgefüllt werden müsste? Was ist dann aber mit Zeile 8 „davon eigengenutzter oder unentgeltlich an Dritte überlassener Wohnraum“?
Unter http://www.steuerklassen.com/steuererklaerung/anlage… steht z. B. „Die Anlage V der Steuererklärung ist von allen Personen auszufüllen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen.“ und das Urteil besagt, dass Umlagen für die Neben- oder Betriebskosten zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen. Da beißt sich irgendwie die Katze in den Schwanz.
Ich mache seit langer Zeit meine Steuererklärungen selbst, habe aber mit Anlage V nichts zu tun, es interessiert mich trotzdem.
Davon abgesehen, dass beim vorliegenden „Verhältnis“ auch nicht die Möglichkeit besteht, Kosten für Reparaturen o. ä. „abzusetzen“.
Viele Grüße
Christa
vorab: ich hatte auf deine andere Antwort schon etwas länger
geschrieben,
geantwortet sollte das heißen. Ich wünsche mir eine Korrekturfunktion bei der neuen Forensoftware!
Servus,
es ist ganz einfach: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft und Vermietung und Verpachtung setzen voraus, dass der StPfl beabsichtigt, mit der Tätigkeit Gewinne zu erzielen.
Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, handelt es sich bei den o.g. Einkunftsarten um Liebhaberei. Diese unterliegt nicht der ESt.
Die Sache mit den Einnahmen darf man dabei vergessen - Entscheidend sind die Einkünfte = Einnahmen minus Ausgaben oder Einnahmen minus Werbungskosten.
Im vorliegenden Fall sind die Werbungskosten systematisch und planmäßig höher als die Einnahmen, es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.
Jetzt vielleicht?
Achjaübrigens: Wenn das „ESt-Erklärungen-Machen“ ein Kriterium wäre - Du hast bestimmt noch keine tausend davon gemacht. Ich aber schon 
Schöne Grüße
MM
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gutefrage nächstefrage kriegt Konkurrenz
Servus,
wenn Du zu einer Frage keine Antwort weißt, ist es besser, keine Antwort zu geben, als so einen haarsträubenden Unsinn zu schreiben.
Schöne Grüße
MM
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Hallo MM,
Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, handelt es sich
bei den o.g. Einkunftsarten um Liebhaberei. Diese unterliegt
nicht der ESt.
aha, ok.
Die Sache mit den Einnahmen darf man dabei vergessen -
Entscheidend sind die Einkünfte = Einnahmen minus Ausgaben
oder Einnahmen minus Werbungskosten.
Danke für die Begriffsklärung, für mich waren Einkünfte=Einnahmen.
Wieder was gelernt!
Im vorliegenden Fall sind die Werbungskosten systematisch und
planmäßig höher als die Einnahmen, es besteht keine
Gewinnerzielungsabsicht.
Na ja, aber dann können ja gar keine Werbungskosten geltend gemacht werden, oder?
Achjaübrigens: Wenn das „ESt-Erklärungen-Machen“ ein Kriterium
wäre - Du hast bestimmt noch keine tausend davon gemacht. Ich
aber schon 
Das sollte nicht angeberisch sein/klingen oder meine reichliche Erfahrung belegen, sondern eher eine Erklärung dafür sein, dass sich meine Steuererfahrungen eben lediglich auf die eigenen Steuererklärungen (und das bisschen angelesene) beziehen. 
Viele Grüße
Christa