Nebenkosten-Erstattung wenn AA Miete bezahlt

Liebes Forum,

wie vehält es sich, wenn die Mieter Leistungen für Miete inkl. NK von der ArbeitsAgentur ehalten, welche direkt an den den Vermieter überwiesen werden…

wenn durch Sparsamkeit des Mieters in Heizung und Wasser eine Erstattung von Nebenkosten entsteht?

An wen hätte der Vermieter die Erstattung zu zahlen? Mieter o. AA???

Darf der Vermieter der AA die Nebenkostenabrechnung zusenden?

HG :o)

Hallo!

Mit wem hat der Vermieter einen Vertrag ?

Scharf nachgedacht, mit dem Mieter oder nicht ? Wer zahlt ist völlig belanglos.

Also bekommt die NK-Abrechnung und ein evtl. Guthaben der Mieter.

Und um der Frage zuvorzukommen: Darf Mieter ein Guthaben aus eingesparten NK-Vorauszahlungen behalten ?
Ja, darf er. Es ist auch kein „Einkommen“ und würde etwa bei nächster Zahlung  vom Jobcenter verrechnet.

MfG
duck313

Super Danke :smile:

Um welches Recht handelt es sich SGB III (Arbeitslosengeld) oder SGB II (Alg2)?

Der Leistung nach kann es sich zwar eigentlich nur um Alg2 handeln und zwar um die Kosten der Unterkunft (oder Zuschuss zu den ungedeckten Mietkosten), wäre aber dennoch schön, wenn Fragen etwas präziser gestellt würden.

Für Alg2 gilt:

Abrechnung des Vermieters geht an den Mieter, Mieter hat Zufluss der Rückzahlung dem Jobcenter oder dem örtlichen Leistungsträger umgehend mizuteilen und die Abrechnung ggf. beim dort vorzulegen.

An das Amt darf Vermieter nur in Ausnahmefällen überweisen, nämlich dann, wenn Amt Anspruchsübergang angemeldet hat.

Bzgl. der Anrechnungsfähigkeit der Rückzahluing ist der Fall etwas komplizierter.

Im Grundsatz gilt:

  • rückerstattete Stromkosten darf der der Leistungsempfänger behalten, soweit die Abschlagszahlungen aus dem Regelsatz geleistet wurden.
  • alle anderen Positionen sind unmittelbar auf die Leistungen für Unterkunft des Folgemonats anzurechnen.

=> Wasserersparnis oder Heizkostenersparnis ist IM Leistungsbezug … hui … die Umwelt mag es einem danken, pekuniär hat man davon als Leistungsempfänger keinen Vorteil.