Nebenkosten / Hausmeister

Hallo,

gibt es eine Grenze um wie weit eine Nachzahlung für Nebenkosten die Vorauszahleungen übersteiegn darf?
Als Beispiel Mieter A bezahlt im Jahr 800EUR Vorauszahlungen für Nebenkosten seiner 67qm großen Dachgeschoßwohnung. die Nebenkostenabrechnung fordert ihn zur Nachzahlung von 900EUR auf.
Der Mieter ist in diesem Jahr eingezogen.

Ist dies so erlaubt?
Ist das Betrug bei Abschluss des Mietvertrages bei dem dieser Wert kleingehalten wurde?

als zweites,
darf sich ein Vermieter quasi selbst als Hausmeister einstellen und dies umlegen?

vielen Dank

Hallo,

gibt es eine Grenze um wie weit eine Nachzahlung für
Nebenkosten die Vorauszahleungen übersteiegn darf?
Als Beispiel Mieter A bezahlt im Jahr 800EUR Vorauszahlungen
für Nebenkosten seiner 67qm großen Dachgeschoßwohnung. die
Nebenkostenabrechnung fordert ihn zur Nachzahlung von 900EUR
auf.
Der Mieter ist in diesem Jahr eingezogen.

Ist dies so erlaubt?

Ein Mißverhältnis ist es schon, kann aber durchaus begründet sein.

Ist das Betrug bei Abschluss des Mietvertrages bei dem dieser
Wert kleingehalten wurde?

Im Mietvertrag müssen die Nebenkosten aufgeführt werden, dem Namen und der Höhe nach. Einige Kosten sind im Voraus der Höhe nach ziemlich genau bekannt (z.B. Versicherungen, Kabel, Hausmeister), da darf es in der Abrechnung nur zu geringen Abweichungen kommen (Preissteigerungsraten!). Andere Nebenkosten wie Wasser, Warmwasser und Heizung sind von den Verbrauchsgewohnheiten des Mieters abhängig, da können schon größere Differenzen auftreten.

Wenn im Mietvertrag für ein Dutzend NK-Positionen dagegen nur ein Pauschbetrag angegeben wurde, dann ist eine Nachprüfung natürlich schlecht möglich. Man kann aber den Vermieter fragen, wie er den Pauschbetrag kalkuliert hat, dann kann man ja auch erkennen, ob er realistisch gerechnet hat oder geschönt.

als zweites,
darf sich ein Vermieter quasi selbst als Hausmeister
einstellen und dies umlegen?

Ja.

Wolfgang D.

Hallo,

zu geringe Vorgaben bei den Vorauszahlungen haben keine Wirkung, wenn die Abrechnung wesentlich höher ausfällt.

In einem Urteil des BGH hat dieser darauf verwiesen, dass der Mieter jederzeit die Möglichkeit hat, wenn eine Wohnung schon früher vermietet wurde, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung einzusehen.

Grundsätzlich ist nicht jede zu geringe Festsetzung der Vorauszahlungen absichtlich. Dass es VM gibt, die bewusst zu geringe Vorauszahlungen angeben und durchsetzen, damit überhaupt vermietet werden kann, ist leider auch dadurch möglich, weil oftmals der Mieter nicht beachtet, dass die zu geringen Vorauszahlungen kaum mit seinen Kosten auch nur annähernd übereinstimmen können. Man sollte an der unteren Grenze immer davon asugehen, dass mindestens der 1,5 fache Wert der Wohnfläche alleine für Heizung und Warmwasser benötigt wird.
Wer kein Risiko eingehen will sollte mindestens das 2-fache der Wohnfäche als Vorauszahlungen berpcksichtigen, sofern er alle in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten tragen muss.

Gruss Günter

gibt es eine Grenze um wie weit eine Nachzahlung für
Nebenkosten die Vorauszahleungen übersteiegn darf?
Als Beispiel Mieter A bezahlt im Jahr 800EUR Vorauszahlungen
für Nebenkosten seiner 67qm großen Dachgeschoßwohnung. die
Nebenkostenabrechnung fordert ihn zur Nachzahlung von 900EUR
auf.
Der Mieter ist in diesem Jahr eingezogen.

Ist dies so erlaubt?
Ist das Betrug bei Abschluss des Mietvertrages bei dem dieser
Wert kleingehalten wurde?

als zweites,
darf sich ein Vermieter quasi selbst als Hausmeister
einstellen und dies umlegen?

Wenn er die Leistungen wie Treppenhausreinigung, Rasen mähen, Müllbehälter bereitstellen und reinigen usw. erbringt ja. Die Einnahmen sind zu versteuern und es sind auch Sozialversicherungsleistungen abzuführen für ein Mindesteinkommen.

Gruss Günter

Hallo.

Wenn im Mietvertrag für ein Dutzend NK-Positionen dagegen nur
ein Pauschbetrag angegeben wurde, dann ist eine Nachprüfung
natürlich schlecht möglich. Man kann aber den Vermieter
fragen, wie er den Pauschbetrag kalkuliert hat, dann kann man
ja auch erkennen, ob er realistisch gerechnet hat oder
geschönt.

Laut Mieterbund bekamen wir bei der gleichen Frage die Auskunft, daß der VM nur dann Posten auf der NK-Abrechnung abrechnen darf, wenn er sie durch Rechnungen LÜCKENLOS belegen kann. Kann er das nicht, braucht der Mieter den Posten nicht zu bezahlen.
Jeder Mieter hat das Recht darauf, diese Belege einzusehen.
Anja