Der Abrechnungszeitraum ist immer 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungszeit. Also 11.03.2011.
Lg
Hallo,
das WE war der letzte Termin für die Abrechnung 2010,
Abrechnung von vor 2 Jahren wäre 2009, da braucht Sie
gar keine Nachzahlung leisten.
Gartenwasser heißt Hausmeisterkosten, das geht mal
garnicht.
Also, wenn von 2009 Zahlung mit Hinweis auf Verjährung
ablehnen und für die nächsten Abrechnungen eine korrekte Darstellung verlangen.
Abrechnung für 2010 ist übrigens jetzt auch schon verjährt, hätte bis 31.12.2011 kommen müssen.
Grüße
Sie muß GAR NICHTS nachzahlen, wenn post erst nach dem 31.12.11 kam.
Frist für die Abrechnung wurde versäumt. Hier ein Auszug aus dem Recht:
…im Zuge der Mietrechtsreform hat der Gesetzgeber maßgebliche Änderungen geschaffen bei der Abrechnung der Betriebskosten. Über die Vorauszahlungen der Betriebskosten ist gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich abzurechnen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Hallo asdsa,
sorry, habe erst jetzt die Zeit gefunden Ihnen zu antworten. Nebenkosten müssen dezidiert nachvollziehbar sein. Jeder einzelne Posten muss mit der genauen Bezeichnung und dem richtigem Zeitraum angegeben sein. Schriftlich Widerspruch einlegen Frist beachten, nicht mehr telefonieren. Die Tippse hat es sich viel zu einfach gemacht. Eventuell die nachvollziehbaren Kosten begleichen. Den Widerspruch so formulieren, dass Eure berechtigten Einsprüche ersichtlich sind.
Schönes Wochende
hubu
So heute kam endlich eine Reaktion vom Vermieter. Dieser fordert meine Freundin dazu auf, bis zum 31.01 den Betrag zu überweisen. Davon mal abgesehen, dass ich die Frist recht fragwürdig finde, würde ich jetzt, auch in Anbetracht eventl. gerichtl. Auseinandersetzungen konkret wissen, ob sie zahlen muss?
Die Abbrechung weist als Abbrechnungszeitraum den 10.03.2009 - 11.03.2010 aus. Musste die Abbrechnung also bis zum 11.03.2011 ausgestellt werden? Wenn nein, muss sie nur für die Monate aus dem Jahr 2010 zahlen?
Danke euch allen…
§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB
„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
Die Abrechnungsfrist für den Vermieter begann am 12.03.2010 und endete am 31.03.2011, weil mit Ablauf des 12. Monats der Kalendermonat gemeint ist. Ab dem 01.04.2011 konnte der Vermieter keinerlei Nachforderung mehr stellen. Man kann sich also getrost auf einen Rechtsstreit einlassen, da der Vermieter eine derart erhebliche Verspätung seiner Abrechnung nicht wird begründen können. Die Vorschrift ist eindeutig.