Nebenkosten "Heckenschnitt" nach Auszug erlaubt?

Hallo zusammen,

angenommen man zieht aus einem Mietshaus aus und bekommt erst lange Zeit später die Nebenkostenabrechnung ausgehändigt.
Auf dieser stünde ein hoher Betrag über „Heckenschnitt“.

Angenommen die Hecke wurde in den Jahren in welchem das Haus vom Mieter bewohnt war, stets selbst vom Mieter geschnitten worden. Zwei Monate vor Auszug wäre diese Hecke zudem auch erst vom Mieter selbst geschnitten worden.

Angenommen im Mietvertrag stünde hierzu: „Die Pflege des Gartens übernimmt der Mieter (Rasenmähen, Schnitt von Bäumen und Sträuchern). Wahlweise kann ein Fachbetrieb mit der Pflege des Gartens beauftragt werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. .…“

Wäre das rechtens, eine Firma zu beauftragen ohne Rücksprache mit dem Mieter zu halten und das in der kürze der Zeit vom letzten Heckenschnitt gesehen? Auch ist bei der Übergabe der Wohnung hierzu nichts gesagt worden, der Mieter rein gar nicht über die Maßnahme informiert worden.

Vielen Dank!

Hallo,

wenn der Heckenschnitt (durch eine Firma durchgeführt) nach dem Auszug erfolgt, kann er nicht mit der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden.
Stichtag ist der Auszug; genauer: Beendigung des Mietverhältnisses.

Gruß Heinz

Hallo Heinz,

und das ist ganz sicher? Im Mietvertrag ist ja dieser Passus enthalten.

Hallo

Wenn nicht Eigenleistung durch Mieter sondern Kostenumlage vereinbart ist, dann sind bei einem unterjährigen Mieterwechsel zunächst die Gesamtkosten je Betriebskostenposition zu ermitteln und danach zeitanteilig auf die mehreren Nutzerparteien aufzuteilen. Dies ergibt sich aus BGB § 556 3) „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen …“
Der BGH hat zwischenzeitlich auch klargestellt, dass dabei i.d.R. das Leistungsprinzip anzuwenden ist.
http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/bgh-macht-…
Insoweit wäre nur Voraussetzung, dass die Arbeiten irgendwann im betreffenden Abrechnungszeitraum durchgeführt wurden - ob im Mietzeitraum noch des alten oder schon des neuen Mieters wäre egal.
Die von Heinz angeführte „Stichtags-Abgrenzung“ gibt es so nicht. Warum sollte z.B. Mieter2 die für den gesamten Abrechnungszeitraum angefallenen Kaminkehrerkosten tragen müssen, nur weil die Arbeit zufällig in seinem anteiligen Nutzungszeitraum ausgeführt worden war? (oder Heizungswartung, oder eben Heckenschnitt)
Ich bin aber auch gespannt darauf, wie Heinz seine Ansichten erklärt und begründet.

Allerdings ist im hier geschilderten Beispielfall die mietvertragliche Vereinbarung nicht eindeutig.

Angenommen im Mietvertrag stünde hierzu: „Die Pflege des Gartens übernimmt der Mieter (Rasenmähen, Schnitt von Bäumen und Sträuchern). Wahlweise kann ein Fachbetrieb mit der Pflege des Gartens beauftragt werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. …“

Es wäre zu ergründen, was tatsächlich vereinbart war - insoweit käme es z.B. darauf an, wie es bisher gehandhabt worden war.
Wenn bisher jahrelang der Mieter den Heckenschnitt in Eigenleistung ausgeführt hatte, dann spricht das m.E. dafür, dass Eigenleistung vereinbart war.
Einfach mal eben „wahlweise“ umstellen kann der Vermieter nicht, wenn eine Leistungspflicht statt einer Kostentragungspflicht vereinbart war. Einseitig kann ein Vertrag nicht geändert werden.

Grüsse Rudi

das:

Der BGH hat zwischenzeitlich auch klargestellt, dass dabei
i.d.R. das Leistungsprinzip anzuwenden ist.
http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/bgh-macht-…

bezieht sich ausschließlich auf die heizkosten, oder? in anderen urteilen
http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-4907_BG…
http://www.kostenlose-urteile.de/Betriebskosten-BGH-…
hat der bgh das abflussprinzip (und damit die stichtagregelung) als durchaus zulässig erachtet. und diese beiden urteile passen doch besser zum hier beschriebenen sachverhalt, oder täusche ich mich?

Hallo Bertl33

Ja, das von mir angeführte BGH-Urteil von 2012 ist zum Sachverhalt Heizkosten ergangen. Ich wollte es hier nicht unnötig verkomplizieren, da es im Beispielfall eher um die Frage geht: „ist nun Eigenausführung oder Kostenumlage vereinbart?“
Seit dem 2012er Urteil dürfen wir nun gespannt sein, ob der BGH seine Rechtsauffassung hinsichtlich der anderen Betriebskostenarten ändern wird und die 2008er Urteile damit revidiert - es wäre ja nicht das erste Mal, dass den BGH „sein Geschwätz von gestern nicht mehr interessiert“ :wink:

Zur Frage Abflussprinzip auch bei Mieterwechsel lautet es allerdings auch schon in der offiziellen BGH-Pressemitteilung zu BGH VIII ZR 49/07:
"Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin durchgängig Mieterin der Beklagten war. "
(Im damals zugrundeliegenden Einzelfall lag kein Mieterwechsel vor, es handelte sich um die Frage der Kostenermittlung bei einem langjährigen, noch andauernden Mietverhältnis)

Auch hiess es schon zu den 2008er Urteilen für den Vermieter: „Trotz der BGH-Rechtsprechung ist es empfehlenswert, aus Sicht des Vermieters beim Leistungsprinzip zu verbleiben, solange die Folgeprobleme der Anwendung eines Abflussprinzips beim Mieterwechsel höchst richterlich nicht geklärt sind.“
Eine derartige Klärung ist bis heute nicht erfolgt.

hat der bgh das abflussprinzip (und damit die stichtagregelung) als durchaus zulässig erachtet.

Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der BGH bei den anderen Kostenarten das Abflussprinzip vielleicht auch weiterhin für zulässig erachten würde, so kann m.E. daraus keineswegs gefolgert werden, dass damit die so interpretierte „Stichtagsregelung“ auch bei einem Mieterwechsel zulässig sei. Denn grundsätzlich kommt es bei der rechtlichen Würdigung darauf an, dass ein Mieter im Einzelfall nicht unangemessen benachteiligt wird.

Wenn zudem bis vor dem Mieterwechsel nach Leistungsprinzip abgerechnet wurde (oder Eigenausführung vereinbart war), dann steht m.E. außer Frage, dass der Vermieter dann nicht plötzlich umstellen darf, wenn es zur Folge hätte, dass eine Mietpartei dadurch plötzlich mit doppelten Kosten belastet würde.

Einzig denkbarer Fall, in dem die Kostenforderung des Vermieters berechtigt wäre:
Vorausgesetzt es ist Eigenleistung vereinbart. Mieter hat die vereinbarte Leistung trotz Abmahnung und Ablehnungsandrohung mit Ankündigung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme nicht erbracht. Auch wenn die Ersatzvornahme erst nach nach Mietende (nach dem Stichtag) stattfand, sähe ich in solch einem Fall die Kostenforderung des Vermieter als rechtmäßig begründet an.

Grüsse Rudi

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Danke und * (owt)
-nix-

Hallo,

wie schon Rudi ausgeführt hat, war hier davon auszugehen, daß die Hecke nie von einer Firma geschnitten worden ist.
Der Schnitt, der in der Abrechnung aufgeführt wird, erfolgte nach Auszug des Mieters.
In diesem Fall kann m.E. keine Anrechnung auf die Nebenkosten des beendeten Mietverhältnisses erfolgen.

Gruß Heinz