Hallo Bertl33
Ja, das von mir angeführte BGH-Urteil von 2012 ist zum Sachverhalt Heizkosten ergangen. Ich wollte es hier nicht unnötig verkomplizieren, da es im Beispielfall eher um die Frage geht: „ist nun Eigenausführung oder Kostenumlage vereinbart?“
Seit dem 2012er Urteil dürfen wir nun gespannt sein, ob der BGH seine Rechtsauffassung hinsichtlich der anderen Betriebskostenarten ändern wird und die 2008er Urteile damit revidiert - es wäre ja nicht das erste Mal, dass den BGH „sein Geschwätz von gestern nicht mehr interessiert“ 
Zur Frage Abflussprinzip auch bei Mieterwechsel lautet es allerdings auch schon in der offiziellen BGH-Pressemitteilung zu BGH VIII ZR 49/07:
"Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin durchgängig Mieterin der Beklagten war. "
(Im damals zugrundeliegenden Einzelfall lag kein Mieterwechsel vor, es handelte sich um die Frage der Kostenermittlung bei einem langjährigen, noch andauernden Mietverhältnis)
Auch hiess es schon zu den 2008er Urteilen für den Vermieter: „Trotz der BGH-Rechtsprechung ist es empfehlenswert, aus Sicht des Vermieters beim Leistungsprinzip zu verbleiben, solange die Folgeprobleme der Anwendung eines Abflussprinzips beim Mieterwechsel höchst richterlich nicht geklärt sind.“
Eine derartige Klärung ist bis heute nicht erfolgt.
hat der bgh das abflussprinzip (und damit die stichtagregelung) als durchaus zulässig erachtet.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der BGH bei den anderen Kostenarten das Abflussprinzip vielleicht auch weiterhin für zulässig erachten würde, so kann m.E. daraus keineswegs gefolgert werden, dass damit die so interpretierte „Stichtagsregelung“ auch bei einem Mieterwechsel zulässig sei. Denn grundsätzlich kommt es bei der rechtlichen Würdigung darauf an, dass ein Mieter im Einzelfall nicht unangemessen benachteiligt wird.
Wenn zudem bis vor dem Mieterwechsel nach Leistungsprinzip abgerechnet wurde (oder Eigenausführung vereinbart war), dann steht m.E. außer Frage, dass der Vermieter dann nicht plötzlich umstellen darf, wenn es zur Folge hätte, dass eine Mietpartei dadurch plötzlich mit doppelten Kosten belastet würde.
Einzig denkbarer Fall, in dem die Kostenforderung des Vermieters berechtigt wäre:
Vorausgesetzt es ist Eigenleistung vereinbart. Mieter hat die vereinbarte Leistung trotz Abmahnung und Ablehnungsandrohung mit Ankündigung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme nicht erbracht. Auch wenn die Ersatzvornahme erst nach nach Mietende (nach dem Stichtag) stattfand, sähe ich in solch einem Fall die Kostenforderung des Vermieter als rechtmäßig begründet an.
Grüsse Rudi