Nebenkosten in der Anlage V der Steuererklärung

Als Vermieter von mehreren Wohnungen steht man vor dem Problem, zwar die Nebenkosten neben der Kaltmiete als zu versteuernde Einnahmen angeben zu müssen, die Ausgaben wie Grundsteuer, Müllabfuhrkosten, Versicherung usw. erst im Folgejahr als Werbungskosten geltend machen zu können.
Begründung des Finanzamtes: Es handelt sich bei den Nebenkosten um sog. Überschusseinkünfte. Da die Abrechnung mit den Mietern erst im Folgejahr erfolge, könne man die Ausgaben für die Nebenkosten angeblich auch erst im darauffolgenden Jahr in die Steuererklärung
Für mich ist das nicht nachzuvollziehen, denn die Werbungskosten wie Grundsteuern, Versicherungsbeiträge, Kosten der Müllabfuhr usw. sind mir doch in dem Jahr angefallen, in dem mir auch die Nebenkostenvorauszahlungen durch die Mieter zugeflossen sind. Außerdem erfolgt eine völlige Verzerrung einer doch eigentlich als Einheit zu sehenden Angelegenheit.
Wer kann dazu etwas sagen?

Da die Abrechnung mit
den Mietern erst im Folgejahr erfolge, könne man die Ausgaben
für die Nebenkosten angeblich auch erst im darauffolgenden
Jahr in die Steuererklärung

Das habe ich auch noch nicht gehört :smile: Ich würde auch sagen, dass dabei die Phantasie mit dem Bearbeiter durchgegangen ist!

Für Werbungskosten wie für Einnahmen gilt §11 EStG, dort steht reduziert auf ein Wort folgendes drin: Zahlungsprinzip! Im Jahr der Zahlung kann man absetzen bzw. muss man versteuern.

Mal sehen, was der Rest der Meute dazu meint.

gruß

derschwede77

ich vermute, da wurde etwas falsch verstanden. Die im Jahr gezahlten Kosten, die abgerechnet werden mit den Mietern im Folgejahr, wurden ja vom Eigentümer im Erstjahr gezahlt - und diese Beträge sind selbstverständlich als Werbungskosten abzugsfähig. Nur die Nachzahlungen/Erstattungen werden erst bei Zu-/Abflkuss angesetzt!

Lia