Nebenkosten: Kein Klärung trotz Fristsetzung

Hallo an alle,
angenommen folgender Fall hätte sich zugetragen:

Mitte Dezember hat A eine Betriebskostenrechnung erhalten, in der einige Punkte gegenüber dem Vorjahr unerklärlich hoch waren. A hat daraufhin den Vermieter um eine Überprüfung, sowie eine Erläuterung des Zustandekommens der Posten schriftlich gebeten. Das Schreiben ist nachweislich beim Vermieter eingegangen. Da auch die Nachforderung zeitlich terminiert ist, hat A eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Zugegeben, in dieser Zeit waren die Feiertage enthalten, dennoch denkt A, dass 3 Wochen angemessen sind, zumal es ja nicht das Verschulden von A ist, dass die Betriebskostenabrechnung in diesem Zeitraum verschickt wurde. Bis zum Fristende hat A keine Erläuterung der Posten vom Vermieter erhalten. Ein Nachfragen beim Vermieter hat ergeben, dass die zuständige Mitarbeiterin momentan nicht da sei.

Wie sollte sich A jetzt verhalten? Zahlung der kompletten Nachforderung unter Vorbehalt, keine Zahlung oder Zahlung der nicht strittigen Posten?

Vielen Dank schon einmal im Vorraus,
Florian

Hallo Florian,

die nicht strittigen Posten solltest du zahlen, bei den anderen auf klärung beharren.

Gruss Jutta

Grundsätzlich gilt:
Ist die Abrechnung aufgestellt, ergibt sich hieraus der Abrechnungssaldo. Dieser weist entweder eine Nachzahlung oder aber ein Guthaben aus.

Ist ein Guthaben errechnet, wird in der Regel angekündigt, ein solches an den Mieter zur Auszahlung zu bringen.
Ist eine Nachzahlung geschuldet, hat der Mieter die Nachzahlung zu erbringen. Die Nachzahlung wird dann fällig, wenn die Abrechnung nachvollziehbar ist.
Für die Fälligkeit des Saldos muss die Abrechnung zunächst zugegangen sein. Durchsetzbar ist der Saldo (also die Nachzahlung) nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes (so die herrschende Meinung, z.B. vgl. OLG Hamm, WuM 1982, 72 oder OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 453), in dem der Mieter die Abrechnung auf ihre Schlüssigkeit überprüfen kann und ggf. von seinen weiteren Rechten (z.B. Belegeinsicht) Gebrauch machen kann.
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/immobilien/betriebskos…
> ggfs. auch im Text nach „Fälligkeit“ suchen

zu Belegeinsicht auch:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet21030…

Es ist also ggfs. zu unterscheiden, ob bzw. bzgl. welcher Kostenpositionen der VM in Zugzwang gesetzt wurde. Ggfs. ist bzgl. der betreffenden Positionen die Fälligkeit ausgesetzt, bis der VM seiner Erläuterungspflicht und/oder der Gewährung der verlangten Belegeinsicht nachgekommen ist.

Ggfs. wäre ein kurzes Schreiben anzuraten, dass entsprechende Teilzahlung bzw. dann spätere Nachzahlung ankündigt, sobald die strittigen Posten nach Erläuterung/Belegeinsicht fällig geworden sind.