Nebenkosten nach m² berechnen

In einem 3-Parteien Mietshaus, in dem eine Heizungsanlage im Keller installiert ist und Warm- & Kalt-Wasserzähler in jeder Wohnung installiert sind, rechnet der Vermieter die Nebenkosten nach m² und Personen in der jeweiligen Wohnung ab. Ist dies rechtens? Kann der Mieter darauf bestehen, dass verbrauchsabhängig statt pauschal abgerechnet wird?

Hallo !

Wenn Wohnungen mit Zählern ausgestattet sind,dann MUSS auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Nur,die m² oder Personen tauchen doch auch noch auf.

Denn es wird doch max. 70 %(der Gesamtkosten) nach gemessenem Verbrauch abgerechnet,30 % nach anderen Faktoren,i.d.R. nach der Wohnfläche.
Und das ist nach der HeizkostenVO auch so gewünscht.

Grundsätzlich muss ja verbrauchsabhängig abgerechnet werden,hier gibts Messgeräte dafür,also warum wird nicht oder nicht mehr danach abgerechnet ?
Das muss man erfragen und auf die Bestimmungen verweisen.

Wird NICHT verbrauchsabhängig abgerechnet,dann haben die Mieter ein Kürzungsrecht der Abrechnung.

MfG
duck313

Guten Tag,

der Vermieter begründet es mit zu teuren Ablese- und Instandhaltungskosten. Die Zähler wurden seit 98 nicht mehr gewartet/geeicht. Die Kosten für eine Eichung und das Ablesen sollen so treuer sein, dass dies nicht Verhältnissmässig sein soll. Die Kosten hierfür sollen im Falle einer Wiederaufnahme der Zähler die Mieter tragen. Ist dies rechtens?

Hallo Steven23,

es gibt ein Eichgesetzt (siehe Google). Für Warmwasserzähler und Wärmezähler 5 Jahre, für Kaltwasserzähler 6 Jahre Eichfrist. Meines Wissens nach dürfen nicht geeichte Geräte nicht verwendet werden. Das hieße in Deinem Fall, dass die Wasseruhren nicht zur Abrechnung herangezogen werden dürfen. Daraus folgt, dass die Umlage der Warm- und Kaltwasserkosten nach § 556 a BGB (nach qm) umzulegen wären bzw. nach dem Maßstab, der mietvertraglich vereinbart ist (z.B. Personen). Für Heizkostenverteiler gilt die Norm DIN EN 834.

Für Heizkostenverteiler/Wärmezähler und Warmwasserzähler gilt auch die Heizkostenverordnung. Googelst Du diese und guckst § 4 (Pflicht zur Verbrauchserfassung). Bzgl. der umlagefähigen Kosten der Neuanschaffung von ordnungsgemäßen Messgeräten speziell § 4 + 5.

Besonders interessant für Dich bei Heiz- und Warmwasserkosten: Heizkostenverordnung § 11, Abs. 2 und §12 (!!!).

Weiterhin sind die Kosten der Ablesung und Abrechnung umlagefähig. Bei drei Parteien aber sicher nicht unverhältnismäßig. Sonst würden ja nicht zig-Millionen Vermieter eine verbrauchsabhängige Abrechnung machen (müssen).

Noch eine Bemerkung und Tipp an alle: Wenn man vorhat, eine neue Wohnung zu mieten, genau auf die mietvertraglichen Vereinbarungen achten, die Messgeräte in der Wohnung genau ansehen und zum Mietvertragsbeginn alle Zähler ablesen!

Gruß

ziegen1

Ich werd aus den Gesetzestexten nicht schlau. Kann man den Vermieter dazu zwingen die Zähler Eichen und ablesen zu lassen?

Hallo !

Ja,mit Verweis auf die Pflicht,verbrauchsabhängig abzurechnen und mit dem finanziellen Nachdruck der Kürzung der Rechnung,wenn unbegründet dagegen verstoßen wird.
Da die Kosten für Messgeräte umlagefähig sind,hat der Vermieter doch auch eigentlich kein Interesse daran,es NICHT zu machen. Gut,er muss es vorfinanzieren.

Bei Ersteinabu der Geräte kann er wie bei Modernisierungen 11 % der Montagekosten auf die Jahresmiete umlegen.
Die laufenden Kosten der Ablesung(wenn Fremdfirma das macht) kann er direkt auf die Jahresabrechnung umlegen.
Die Eichkosten (das bedeutet hier Tausch der Zähler,denn sie werden nicht vor Ort nachgeeicht!) findet alle 5 oder 6 Jahre statt und wird natürlich auf diese Nutzungsdauer umgelegt.

Im Gesetz stehen die Ausnahmen,wann man nicht verbrauchsabhängig abrechnen muss,etwa wenn es technisch nicht geht(hier ja nicht zutreffend,da bereits Geräte vorhanden sind/waren),wenn die Kosten unverhältnismässig hoch sind und in keinem Verhältnis(Auslegungssache!) zu den zu erwartenden Heizkosten stehen usw.

Im geschilderten Beispiel, Haus mit 3 Wohneinheiten,bereits Zähler vorhanden,aber Eichung abgelaufen,kann man sich m.E. nicht auf diese Ausnahmen berufen.
Denn außer dem Tausch der Messuhren kommen ja keine neuen(hohen) Kosten auf den Vermieter zu,er darf sie auf die Eichdauer 5-6 J aufs Abrechnungsjahr umlegen.

MfG
duck313

Die Eichkosten (das bedeutet hier Tausch der Zähler,denn sie
werden nicht vor Ort nachgeeicht!) findet alle 5 oder 6 Jahre
statt und wird natürlich auf diese Nutzungsdauer umgelegt.

Warum werden die Kosten denn so selbstverständlich auf die Nutzungsdauer umgelegt?

Natürlich kann der Vermieter die Kosten der Eichung oder des Eichaustausches auch komplett im Abrechungszeitraum in dem sie angefallen sind umlegen.

Mal so am Rande:

Weisst du wie ärgerlich es ist, wenn ein Mieter an den Vermieter herantritt und grinsend verkündet: „Ihre Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft, ich hab mich schlau gemacht und sie dürfen die Eichkosten nur auf den Eichzeitraum verteilt umlegen. Deswegen bezahl ich die Nebenkostenabrechnung erst mal nicht bis sie nachgebessert haben!“

Schreib doch einfach nur das, was du wirklich weisst.

Danke

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