Der Mieter ist am 30.09.2010 aus einer Wohnung ausgezogen und hat einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG aktiviert.
Am 07.02.2011 erhält der Mieter einen Nachsendebrief der Deutschen Post --> Eine Zahlungsaufforderung-Mahnung der Hausverwaltung mit einer Nebenkostenabrechnung von 2009 (Brief adressiert an alte Anschrift).
Mieter schreibt zurück, das er keine Rechnung erhielt und bittet die Hausverwaltung um einen Einlieferungsbeleg.
Hausverwaltung schreibt zurück, das die ordentliche Rechnung zur alten Anschrift am 03.11.2011 mit einem alternativen Postzusteller gesendet worden sei.
(Ein Einlieferungsbeleg lag diesem Schreiben nicht bei).
Die neue Anschrift des Mieters nach Umzug wurde der Hausverwaltung mitgeteilt. Schriftliche Dokumente hierzu liegen nicht vor (Entweder mündlich oder telefonisch mitgeteilt).
Meine Fragen:
Hat der Mieter nach § 556 Abs.3 die verspätete Geltendmachung, auch mit dem Nachsendeantrag, zu vertreten, wenn die Hausverwaltung nun behauptet das die neue Anschrift des Mieters unbekannt war?
Wenn diese Rechnung versandt worden ist müsste entweder ein Einlieferungsbeleg bzw. eine Rücksendung bzgl. unbekannt verzogen der Hausverwaltung als Beweis vorliegen. Diese Fragen werden durch die Hausverwaltung nicht beantwortet.
Reicht es aus, das die Hausverwaltung behauptet das die Adresse unbekannt war und auf gut Glück die Rechnung versandt?
Komisch ist nur das die Mahnung über den alternativen Postzusteller, dann über die Deutsche Post AG (Nachsendeantrag) dann doch zu mir durchgestellt wurde. Wo ist die angeblich zugesandte 1.Rechnung?
