Stellen wir uns folgendes Szenario vor.
Vermieterin hat ein Haus, in dem seit Jahren die ca. 80jährige Mieterin „Mutter“ in einer Wohnung wohnt.
„Mutter“ wird krank und muss Herbst 2014 ins Pflegeheim. Tochter übernimmt die Kündigungs- und Räumungsabwicklung nach Vollmacht-Vorlage, sodass die Wohnung noch im Herbst 2014 an Vermieterin zurückgegeben werden kann. Mutter ist zu dem Zeitpunkt laut Aussage der Tochter nicht entmündigt.
Tochter teilt Vermieterin mit, dass alle Korrespondenz an sie (Tochter) zu richten sei, da Mutter im Heim sowas nicht begreifen bzw. bearbeiten könne und sagt zweimal schriftlich zu, dass die Nebenkostenabrechnung für 2014 bezahlt würde.
Nebenkostenabrechnung für 2014 über einen Nachzahlungsbetrag von knapp 170 € wird im Jan 2014 erstellt und der Tochter zugestelt, da sie sich als bevollmächtigte Vertreterin dargestellt hat und die Herausgabe der Adresse von Mutters Pflegeheim verweigert hat.
Nach zugang der NKA teilt Tochter mit, Mutter seie jetzt Sozialfall und somit nicht mehr zahlungspflichtig. Nachweis hierüber würde nur nach anwaltlicher Aufforderung erbracht.
- Frage: Ist dem so, dass ein Sozailhilfeempfänger keinerlei Rechnungen / Verbindlichkeiten zu zahlen hat?
Ich habe hierzu gefunden, dass es einen Vollstreckungsschutz gibt, der aber für jede Forderung einzeln beantragt werden muss und dass ein Sozialhilfe-Empfänger die Sozialhilfe nicht zur Begleichung von „Altlasten“ / Schulden nutzen dürfe.
Des weiteren habe ich gelesen, dass das Sozialamt zwar in bestimmten Fällen Miet- und Nebenkosten-Schulden übernimmt, dies aber nur, wenn dadruch eine drohende Kündigung des Sozialhilfempängers abgewendet werden kann, sofern er noch in der gleichen Wohnung wohnt, was hier durch den Umzug ins Pflegeheim nicht der Fall ist.
Vermieterin geht davon aus, dass Eltern und Kinder eines „Sozialfalls“ dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen haben. Darauf teilt Tochter mit, sie habe einen Gerichtsbeschluss, laut dem weder sie noch andere Angehörige die Verbindlichkeiten der Mutter zu begleichen haben. Auch dieser Gerichtsbeschluss würde nur nach anwaltlicher Anforderung vorgelegt.
2. Frage: Kann es solche Beschlüsse geben, die sämtliche Angehörige von der Übernahmepflicht befreien, wodurch dann niemand mehr die Verbindlichkeiten der Mutter tragen müsse.
Die Tochter sagt ganz klar, sie wird weder ihre Mutter über die Zahlungsaufforderung unterrichten, noch selbst etwas veranlassen, da sie weder sich noch Mutter in der Zahlungspflicht sieht. Außerdem solle die Vermieterin gerne ohne Ablauf der Zahlungsfrist direkt einen Anwalt oder auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, was den Eindruck erweckt, dass es ihr Freude bereiten würde, wenn die Vermieterin sich somit selber weitere Kosten verursachen würde.
- Frage: Macht es nun überhaupt Sinn, einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder würde die Vermieterin zusätzlich auf den Kosten für den Anwalt sitzen bleiben, weil der Anspruch gegenüber der Mutter auf Grund ihrer Einstufung als „Sozialfall“ sowieso nicht einzutreiben ist?
Eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung ist nicht vorhanden.
Ich bedanke mich für jede Antwort.
Liebe Grüße
Frau Schmitz