Nebenkosten nachträglich korrigieren

Bei der Überprüfung der NK-Abrechnung sind mehrere Fehler aufgefallen.
Dem Vermieter waren diese (laut eigener Aussage) nicht bewußt, da dieser alles über eine Abrechnungsfirma machen läßt.

Es wurde in Ruhe darüber gesprochen und die Korrektur rückwirkend für die letzten 5 Jahre vereinbart.

Es erfolgte einer Korrektur, leider wurde jedoch nicht alles korrigiert.
Daher wurde nochmal nachgehakt.

Es erfolgte wieder ein ordentliches Gespräch mit dem Vermieter (vor Zeugen) und er
sagte erneut zu sich nochmals darum zu kümmern.

Als nichts passiert ist wurde nochmal nachgefragt.
Der Vermieter hat wohl einige andere Probleme und war daher nicht mehr so ruhig im Gespräch.

Nun kam wieder eine Korrektur - allerdings nur vom letzten Jahr.

Könnte der Mieter die Korrektur für die vergangenen Jahr auch noch verlangen, da ursprünglich kein Widerspruch eingelegt wurde aber andere Fehler auch rückwirkend
korrigiert wurden und somit ja neue Abrechnungen ergangen sind?

Hallo!

Ja, der Mieter kann das länger zurückfordern als es umgekehrt der Vermieter bei Nachforderungen kann.
Die Verjährung beträgt doch 3 Jahre ab Ende des Jahres um das es geht.

Also für 2012, 2011 und 2010 kann man noch etwas zurückfordern, falls überzahlt.

Wenn man sich aber einvernehmlich auf Korrektur der letzten 5 Jahre geeinigt hatte, dann gilt das ja. Das ist doch ein Vertrag.
Und da müsste dann sogar vom Mieter nachgezahlt werden, auch wenn das schon verjährt gewesen sein sollte.
Geht’s um Überzahlung, dann müsste für 5 Jahre nachgerechnet und Guthaben ausgezahlt werden.

Mfg
duck313

556 BGB sagt
Huhu,

das mit dem einwand für 5 Jahre ist nicht ganz richtig, laut 556 BGB absatz 3

„. . .Einwendungen gegen die Abrechnung hat d er Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen , es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. . . .“

cu

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Hallo hejumi,

ich kann duck313 nur beipflichten. Zu ergänzen wäre, daß die Rückzahlungen zu verzinsen sind (spielt bei derzeitigem Zinsniveau aber keine Rolle).

MfG
Jens Schütt