Wieso hilft das BGB nicht weiter?
Entweder ist die Niederschlagswassergebühr in den umzulegenden
Betriebskosten enthalten (was sie vermutlich ist), oder nicht.
Wenn bisher Abwasser umgelegt werden konnte, dann kann das Niederschlagswasser auch umgelegt werden, weil es ja Teil des Abwassers ist (der andere Teil vom Abwasser ist das Schmutzwasser).
Die Frage im UP war aber nicht ob, sondern wie.
Wenn sie enthalten ist, dann ist nach Wohnfläche abzurechnen,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Was ist daran
missverständlich?
Das ist doch genau der Knackpunkt!
Wenn im MV was anderes vereinbart ist (Verbrauch nach m³ bei vorh. Wasseruhren oder nach Personenanzahl), dann wäre formal die Umlegung von Niederschlagswasser nach Wohnfläche nicht vertragskonform.
Und wer hat gesagt, dass die
Niederschlagswassergebühr nach Frischwasserverbrauch
abgerechnet werden soll?
Das sagt der §556a.
Wenn nix vereinbart ist, dann nach Wfl. Wenn was vereinbart ist, dann nach Vereinbarung. Siehe oben.
Die Frischwassermenge ist üblicherweise identisch mit Schmutzwassermenge.
Übrigens: So mit neu einführen ist auch nicht wirklich
überall. Bei uns in der Gemeinde gibts diese Trennung schon
über 30 Jahre.
Ich kenne 3 Gemeinden in Ba-Wü, da wurde die gesplittete Abwassergebühr erstmalig ab 2011 eingeführt (soweit ich mich erinnere war das für die Kommunen Zwang aufgrund einer VGH-Entscheidung).
Gruß