Nebenkosten: Niederschlagswasser-Schlüssel

Grüß Gott
angenommen es geht um die Umlegung des Niederschlagswasser-Kanalgebühr auf die NK-Abrechnung.

Man könnte jetzt die Kosten pro Wohnung oder über die Nutzfläche umlegen.

Ist es richtig das zumeist über die Nutzfläche die Kosten umgelegt werden?

Oder anders gefragt: wie ist denn die allgemein übliche Art der Umlegung, gibt es da eine Art Standard-Verfahren das von jeder Partei ohne Vorbehalt akzeptiert wird?

Danke schon mal und Grüße Helmut

Das steht sogar im Gesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html

vnA

Hallo,

angenommen es geht um die Umlegung des
Niederschlagswasser-Kanalgebühr auf die NK-Abrechnung.

Man könnte jetzt die Kosten pro Wohnung oder über die
Nutzfläche umlegen.

wenn es um Wohnungen geht, heißt das üblicherweise Wohnfläche.
Nutzfläche ist eher der Begriff aus Gewerbemietverträgen.

Ist es richtig das zumeist über die Nutzfläche die Kosten
umgelegt werden?

Wenn es eine Statistik hierfür gäbe, wüßte man das. :wink:

Oder anders gefragt: wie ist denn die allgemein übliche Art
der Umlegung, gibt es da eine Art Standard-Verfahren das von
jeder Partei ohne Vorbehalt akzeptiert wird?

Ich finde, der Hinweis vom Vorposter auf den $556a BGB hilft bei dieser Frage nicht weiter, da derzeit in den wenigsten bestehenden Mietverträgen die neue Niederschlagsgebühr enthalten sein dürfte.
Es ist aber unstreitig, daß diese zum Abwasser zählt.

Da die Gebühren von den Kommunen pro m² versiegelter Fläche erhoben werden, wäre es m.E. ausgesprochen ungerecht, bei einer verbrauchsabhängigen Frisch-/Schmutzwasser-Abrechnung auch das Niederschlagswasser an diesen Verbrauch zu koppeln.
Kein Mensch, wirklich kein einziger, hat Einfluß auf die Regen- und/oder Schneemenge! :wink:

Hier zum Nachlesen, was die Stadt Pforzheim empfiehlt (insbes. Seite 3):
http://www.pforzheim.de/fileadmin/user_upload/esp/GA…

Gruß

Wieso hilft das BGB nicht weiter?
Entweder ist die Niederschlagswassergebühr in den umzulegenden Betriebskosten enthalten (was sie vermutlich ist), oder nicht.
Wenn sie enthalten ist, dann ist nach Wohnfläche abzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Was ist daran missverständlich? Und wer hat gesagt, dass die Niederschlagswassergebühr nach Frischwasserverbrauch abgerechnet werden soll?
Übrigens: So mit neu einführen ist auch nicht wirklich überall. Bei uns in der Gemeinde gibts diese Trennung schon über 30 Jahre.

vnA

Wieso hilft das BGB nicht weiter?
Entweder ist die Niederschlagswassergebühr in den umzulegenden
Betriebskosten enthalten (was sie vermutlich ist), oder nicht.

Wenn bisher Abwasser umgelegt werden konnte, dann kann das Niederschlagswasser auch umgelegt werden, weil es ja Teil des Abwassers ist (der andere Teil vom Abwasser ist das Schmutzwasser).

Die Frage im UP war aber nicht ob, sondern wie.

Wenn sie enthalten ist, dann ist nach Wohnfläche abzurechnen,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Was ist daran
missverständlich?

Das ist doch genau der Knackpunkt!
Wenn im MV was anderes vereinbart ist (Verbrauch nach m³ bei vorh. Wasseruhren oder nach Personenanzahl), dann wäre formal die Umlegung von Niederschlagswasser nach Wohnfläche nicht vertragskonform.

Und wer hat gesagt, dass die
Niederschlagswassergebühr nach Frischwasserverbrauch
abgerechnet werden soll?

Das sagt der §556a.
Wenn nix vereinbart ist, dann nach Wfl. Wenn was vereinbart ist, dann nach Vereinbarung. Siehe oben.
Die Frischwassermenge ist üblicherweise identisch mit Schmutzwassermenge.

Übrigens: So mit neu einführen ist auch nicht wirklich
überall. Bei uns in der Gemeinde gibts diese Trennung schon
über 30 Jahre.

Ich kenne 3 Gemeinden in Ba-Wü, da wurde die gesplittete Abwassergebühr erstmalig ab 2011 eingeführt (soweit ich mich erinnere war das für die Kommunen Zwang aufgrund einer VGH-Entscheidung).

Gruß

Danke für die Informationen
Dankeschön

Wer hat behauptet, dass Betriebskosten irgendetwas mit Gerechtigkeit oder gerechter Aufteilung zu tun hat oder zu tun haben muss?
Müll nach Personen, Müll nach m². Welcher dieser Schlüssel hat irgendetwas mit dem Müllaufkommen eines Mieters zu tun?
Bei Neueinführung der Niederschlagswassergebühr steht es dem VM frei "durch Erklärung in Textform zu bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.(abgewandeltes Zitat aus §556a Abs.2 BGB)

vnA