Mal angenommen, Herr Meier mietet eine Wohnung, rein fiktiv zum 1.Mai. Der Vermieter bietet ihm an, dass er im April einen Schlüssel für die Wohnung bekommt, damit Herr Meier den Einzug vorbereiten kann, einige noch ausstehende Renovierungen erledigen kann etc. Als Bedingung dafür verlangt der Vermieter, bereits vor dem Einzug eine Monatsrate der Nebenkosten.
Das findet Herr Meier auch ganz OK, schließlich verbraucht er ja auch Wasser in dieser Zeit und benutzt die Mülltonnen zur Entsorgung von Renovierungsmüll etc.
Nun kommt die Nebenkostenabrechnung, und Herr Meier muss feststellen, dass ihm der gesamte Monat, also der Monat vor der eigentlichen Mietzeit, in Rechnung gestellt wird. Die Zahlung von Müllgebühren und Wasserverbrauch nach Zählerablesung ist für Herrn Meier ja einsichtig, aber ist der Vermieter berechtigt, in diesem Fall auch schon die umlagefähigen Kosten wie Steuern, Hausmeister etc. zu berechnen?
Hallo!
Vermieter berechtigt, in diesem Fall auch schon die
umlagefähigen Kosten wie Steuern, Hausmeister etc. zu
berechnen?
Wenn „Monatsrate für Nebenkosten“ so pauschal vereinbart wurde, denke ich schon. Schließlich war der Hausmeister in der Zeit auch möglicher Ansprechpartner, die Versicherungen hätten auch u.U. Schäden, die der neue Mieter verursacht, gedeckt etc.
Just my 2 cents
Jan
Hallo
Als Bedingung dafür verlangt der
Vermieter, bereits vor dem Einzug eine Monatsrate der
Nebenkosten.
Das findet Herr Meier auch ganz OK,
Also (mündlicher?) Vertrag. Wieso nun der Rückzieher?
Grüße
Ulf
Also, die Nebenkostenvorauszahlung war ausdrücklich als Anzahlung auf den Verbrauch von Wasser bzw. der Mülltonnenbenutzung angesetzt worden. Der Mieter ist selbstverständlich für seinen Verbrauch in dieser Zeit verantwortlich.
Außerdem gibt es kein festes Datum, an dem der Schlüssel übergeben worden ist, womit die volle Anrechnung des Monats zumindest teilweise unberechtigt erscheint (leider gibt es auch keine Qiuttung darüber, tatsächlich wurde der Schlüssel in der Monatsmitte übergeben).
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Die Mietzeit/Nutzungszeit beginnt rechtlich mit dem vereinbartem Mietbeginn bzw. mit dem Tag der vorzeitigen oder auch verspäteten Übergabe.
Der Vermieter ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Schlüsselübergabe/Nutzungsüberlassung nicht nur die Nebenkosten sondern auch die Miete (ggfs. taggenau) zu verlangen.
Ein vernünftiger Mieter würde sich bestimmt mal überlegen, wieviel ihm sein netter Vermieter nun wirklich geschenkt hat, wenn er die jetzt berechneten Nebenkosten für „Nicht-Nutzungstage“ mit der normalen, taggenauen Berechnung von Miete und Nebenkosten vergleicht … und käme dann womöglich zu dem Schluss, dass er tief ins Fettnäpfchen tappt, wenn er das Geschenk seines Vermieters nun als zu niedrig bemängelt 