Hallo!
Nach vier Jahren in der Wohnung hat der Mieter noch keine Nebenkostenabrechnung gesehen. Kann der Mieter noch für den gesamten Zeitraum von vier Jahren eine Abrechnung und (wahrscheinliche) Rückzahlung fordern oder sind die Ansprüche zum Teil verjährt?
Gute Frage. Dafür von mir ein *
Wann beginnt die Verjährungsfrist:
Am Ende des Abrechnungszeitraumes (AZ)
Am Ende des Zeitraumes zu dem abgerechnet sein muss (1 Jahr nach Ende des AZ)
oder noch später?
Wenn dann abgerechnet ist, wann verjähren evt. Forderungen?
3 Jahre nach AZ oder 3 Jahre nach der erfolgten Abrechnung?
vnA
Hallo vnA,
Wann beginnt die Verjährungsfrist:
Am Ende des Abrechnungszeitraumes (AZ)
Am Ende des Zeitraumes zu dem abgerechnet sein muss (1 Jahr
nach Ende des AZ)
oder noch später?
Machen wir es an einem Beispiel fest: NK-Abrechnung Kalenderjahr 2005:
Frist für den Vermieter zur Erstellung der Abrechnung: 31.12.2006
–>Anspruch des Mieters auf die Erstellung: 01.01.2007
–>Beginn der Verjährung: 31.12.2007
–>Verjährt: 31.12.2010
Wenn dann abgerechnet ist, wann verjähren evt. Forderungen?
3 Jahre nach AZ oder 3 Jahre nach der erfolgten Abrechnung?
Beispiel: Zugang der NK-Abrechnung 2005 beim Mieter 01.01.2008:
–>Fälligkeit der Forderung (des Mieters): 01.01.2008
–>Beginn der Verjährung: 31.12.2008
–>Verjährt: 31.12.2011
Gruß
Joschi
Hi
Nach vier Jahren in der Wohnung hat der Mieter noch keine
Nebenkostenabrechnung gesehen. Kann der Mieter noch für den
gesamten Zeitraum von vier Jahren eine Abrechnung und
(wahrscheinliche) Rückzahlung fordern oder sind die Ansprüche
zum Teil verjährt?
Zunächst sollte im MV geprüft werden, ob Nebenkosten zu zahlen sind.
Danach feststellen, ob eine fixe Pauschale oder Nebenkostenabrechnung vereinbart wurde.
Bei einer zB monatlichen fixe Pauschalzahlung für die Nebenkosten entfällt eine Abrechnungspflicht.
vlg MC