Nebenkosten Schornsteinfeger Gasheizung

Guten Morgen,
es geht um die Position Schornsteinfegergebühren innerhalb der Nebenkostenabrechnung. Die Jahresrechnung des Schornsteinfegers zeigt die Positionen
„gemeinsame Grund-Kehr- und Überprüfungsgebühren“
und
„Grund-Kehr- und Überprüfungsgebühren je Wohneinheit“ (mit namentlicher Nennung des Mieters und der überprüften Gastherme auf.

Meine Fragen:
Muss (also nicht kann) die Kosten (komischerweise abweichende Kosten) auf die einzelnen Mieter abgerechnet werden oder reicht es aus, die Kosten auf die Wohneinheiten („Pauschal“) zu verteilen?

Kann auch die „gemeinsame Grund-Kehr- und Überprüfungsgebühren“ auf uns umgelegt werden?

Ich danke für die Mühe!
Marco

hallo hagen, der schornsteinfeger fegt schornsteine. (das sind die kosten vom ganzen haus, die auf die wohneinheiten umgelegt werden.) dann wartet er die gasthermen der einzelen wohnungen, ggf. unterschiedlicher leistungen, anzahl, groessen. so, wie esbeschrieben ist, kann alles in der nebenkostenabrechnung abgerechnet werden. was nicht abgerechnet werden darf sind reparaturen und/oder verbrauchs/ersatzteile wie filter,duesen etc. das heute nur kurz, da im urlaub bin…
gruss
mary

Hallo Marco,
wenn die Kosten schon mit Nennung des Mieters angegeben sind, warum sollten sie dann pauschal verteilt werden?
Selbstverständlich werden auch die allgemeinen Kosten umgelegt. Genauso wie z. B. Flurlicht, Hausmeister etc.
So kenne ich das jedenfalls nur.
Gruß

Hallo,

für beide Fragen: „Ja!“.

Gruß
Stefan

Hallo und guten Tag Marco!

zunächt einmal die gültige Gebührenverordnung feststellen. Das kann im Internet für das betreffende Bundesland/Regierungsbezirk oder aber über die Schornsteinfegerinnung erfolgen. Letzere steht in anderen Fragen auch Rede und Auskunft.

Die allgemeinen Kosten des Schornsteinfegers, auch die Grund-Kehr- und Überprüfungsgebühren, die die allgemeinen Anlagenteile, die für alle nutzbar sind und genutzt werden, sind auf alle Mieter als Kosten des Betriebs umzulegen.

Handelt es sich bei den Kosten für einzelne Nutzer um wiederkehrende Positionen in etwa gleichbleibenden Interwallen, die der Wartung der installierten Geräte oder der Ablesung zur Ermittlung des Verbrauchs dient, so sind diese durch den jeweiligen Nutzer zu tragen, aber es müsste jeweils der Betrag sofern alle Grundvoraussetzungen gleich sind, auch gleich sein.
Da unterschiedliche Kosten z. B. durch nochmalige Anfahrten, da niemand zum mitgeteilten Termin anzutreffen war, entstehen können, sind das dann auch Sonderkosten einzelner Nutzer, die bestimmt kein anderer Willens ist zu tragen oder mittragen muss.
Betreffen die Kosten allgemeine Leitungen, deren Wartung notwendig war, so sind es auch allgemeine Kosten, die auf alle Nutzer zu gleich umzulegen sind.
Sind die Kosten jedoch durch den Nutzer selbst, durch einen Umstand den er selbst allein zu vertreten hat, entstanden, so sind diese Kosten diesem Nutzer zu belasten.

Aufgrund der unterschiedlichen Beträge der einzelnen Nutzer, stellt sich aber trotzdem die Frage, was im einzelnen jeweils an Arbeiten durch den Bezirksschornsteinfeger erledigt worden ist.
Da es nicht aus der Rechnung hervorgeht, kann das durch den Schornsteinfeger zur führende sog. Kehrbuch Aufschluss darüber geben. Dort müssen alle Daten der Häuser und Anlagen, erledigte Arbeiten und zu erledigenden Arbeiten aufgeführt werden und mehrere Jahre aufbewahrt werden.
Gegebenenfalls ist es wohl angebracht, eine Rechnung oder Arbeitsprotokoll/-bericht mit den aufgeführten Arbeiten je Nutzer anzufordern, da diese dann als Nachweis der korrekten Abrechnung nach (allgemeinen) Betriebskosten oder aber nach Verursacher dient.
Jedenfalls sollte auch bei den allgemeinen Kosten aufgeführt sein, ob es sich um Kehrgebühren oder aber Messungen handelt, da auch die Ergebniswerte der Messung zu den Unterlagen der Liegenschaft gehören.

Ic hoffe, es ist alles verständlich dargelegt, ansonsten nochmals nachfragen.

Freundliche Grüße,