Hallo und guten Tag Marco!
zunächt einmal die gültige Gebührenverordnung feststellen. Das kann im Internet für das betreffende Bundesland/Regierungsbezirk oder aber über die Schornsteinfegerinnung erfolgen. Letzere steht in anderen Fragen auch Rede und Auskunft.
Die allgemeinen Kosten des Schornsteinfegers, auch die Grund-Kehr- und Überprüfungsgebühren, die die allgemeinen Anlagenteile, die für alle nutzbar sind und genutzt werden, sind auf alle Mieter als Kosten des Betriebs umzulegen.
Handelt es sich bei den Kosten für einzelne Nutzer um wiederkehrende Positionen in etwa gleichbleibenden Interwallen, die der Wartung der installierten Geräte oder der Ablesung zur Ermittlung des Verbrauchs dient, so sind diese durch den jeweiligen Nutzer zu tragen, aber es müsste jeweils der Betrag sofern alle Grundvoraussetzungen gleich sind, auch gleich sein.
Da unterschiedliche Kosten z. B. durch nochmalige Anfahrten, da niemand zum mitgeteilten Termin anzutreffen war, entstehen können, sind das dann auch Sonderkosten einzelner Nutzer, die bestimmt kein anderer Willens ist zu tragen oder mittragen muss.
Betreffen die Kosten allgemeine Leitungen, deren Wartung notwendig war, so sind es auch allgemeine Kosten, die auf alle Nutzer zu gleich umzulegen sind.
Sind die Kosten jedoch durch den Nutzer selbst, durch einen Umstand den er selbst allein zu vertreten hat, entstanden, so sind diese Kosten diesem Nutzer zu belasten.
Aufgrund der unterschiedlichen Beträge der einzelnen Nutzer, stellt sich aber trotzdem die Frage, was im einzelnen jeweils an Arbeiten durch den Bezirksschornsteinfeger erledigt worden ist.
Da es nicht aus der Rechnung hervorgeht, kann das durch den Schornsteinfeger zur führende sog. Kehrbuch Aufschluss darüber geben. Dort müssen alle Daten der Häuser und Anlagen, erledigte Arbeiten und zu erledigenden Arbeiten aufgeführt werden und mehrere Jahre aufbewahrt werden.
Gegebenenfalls ist es wohl angebracht, eine Rechnung oder Arbeitsprotokoll/-bericht mit den aufgeführten Arbeiten je Nutzer anzufordern, da diese dann als Nachweis der korrekten Abrechnung nach (allgemeinen) Betriebskosten oder aber nach Verursacher dient.
Jedenfalls sollte auch bei den allgemeinen Kosten aufgeführt sein, ob es sich um Kehrgebühren oder aber Messungen handelt, da auch die Ergebniswerte der Messung zu den Unterlagen der Liegenschaft gehören.
Ic hoffe, es ist alles verständlich dargelegt, ansonsten nochmals nachfragen.
Freundliche Grüße,