Nebenkosten-Umlage für Eigentumswohnung

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrer Versammlung mehrheitlich beschließt, dass die jährliche Nebenkosten-Umlage auch dann bis Jahresende sogar dann komplett und nicht nur anteilig zu bezahlen ist, wenn z. B. jemand vorzeitig auszieht ist dies dann auch mit geltendem Recht konform? Oder anders gefragt: Ist es gesetzlich zulässig, dass je-
mand für Nebenkosten-Umlage bis zum Jahresende bezahlen muss obwohl er beispielsweise nur bis Monatsmitte in davon betroffener Wohnung gewohnt hat, nur weil dies mehrheitlich
von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen wurde. Allen Antwortenden schon jetzt besten Dank im voraus.

Ich habe deine frage nicht so ganz verstanden. Du willst zur Jahresmitte ausziehen? Und die Eigentümer möchten, dass du bis zum ende des Jahres die monatliche Umlage zahlst? Ist die Wohnung denn weiter dein Eigentum? Es zahlt ja immer der Eigentümer. Daher verstehe ich deine frage nicht.
Gruß,
Andreas

Hallo andyspezial,

die Umlagen für die Nebenkosten müssen nur für den Zeitraum bezahlt werden, bis man sich vom Grundbuch abgeschrieben hat (bzw. die Wohnung in ihren Fall verkauft), also ein vorzeitiger Auszug/Verkauf.
Es ist allerdings sehr oft vorgekommen, dass diese Umlage von den Eigentümer (nach Beschluss einer Eigentümerversammlung) bis zum Ende des Jahres/Monats bezahlt wird. Die Differenz des Betrags welche erbracht worden ist, obwohl der Eigentümer nicht mehr als Mitglied des Mehrfamilienhauses (Wohneigentümergemeinschaft)ist, wird dann meistens auf den Verkaufspaufpreis der Wohnung umgelegt.

Fakt ist: Eine Wohnung zu erwerben heisst, man ist Teil einer Wohngemeinschaft. Wenn diese Wohngemeischaft bei der jährlichen Versammlung etwas schriftlich und gemeischaftlich beschließt, ist dieser Beschluss bindent. Auch wenn es nicht unbedingt den einen oder anderen Eigentümer Recht sein sollte. Das ist auch bei Reihenhäuser zu beobachten.
Anders sieht das ganze aus, wenn man Eigentümer eines kompletten Mehrfamilienhauses, oder eines Freistehenden Hauses ist.

Um da die richtige Antwort geben zu können muss ich wissen:

> Leben in der Anlage ausschließlich Eigennutzer, oder sind auch Whg. vermietet?
> Sind Sie Eigentümer oder Mieter?

Eigentümer müssen sich in Ihrem Zusammenwirken nach dem WEG-Recht richten, im Umgang mit Mietern allerdings, gilt das Mietrecht. Und das regelt ganz klar, dass Mieter nur solange zahlen müssen, wie sie die Wohnung - gem. Mietvertrag - genutzt haben.

Da kann die WEG-Versammlung beschließen was sie will.

Gruß
Weschdl

Handelt es sich um Mieter oder Eigentümer ?
Die WEG kann nur für Eigentümer beschliessen.
Das ist zunächst einmal bindend, es sei denn ein Gesetz steht dagegen (?)
Aber wenn ein Eigentümer auszieht (nach Verkauf)
gilt wiederum das was im Kaufvertrag geregelt wurde.
Denn wer nicht mehr Eigentümer ist braucht auch keine WEG-Beschlüsse mehr einzuhalten.
Ich hoffe, es ist eine Idee dabei.
Grüße
Aira92

Gegenüber der Gemeinschaft haftet der jeweils im Grundbuch eigetragene Eigentümer für die Zahlung des beschlossenen Hausgeldes. Verkauft ein Eigentümer, so hat er seinen Nachfolger hinsichtlich gefaßter Beschlüsse und den Bestimmungen der Teilungserklärung zu unterwerfen. Völlig normales Procedere bei jedem Eigentumswechsel innerhalb einer WEG. Über die bis zur endgültigen Umschreibung des Grundbesitzes und Besitzübergang anfallenden Kosten wird zwischen Käufer und verkäufer im notariellen Kaufvertrag eine gesonderte Regelung getrofffen, die aber für die WEG unerheblich ist, da zählt nur der im Grundbuch jeweils eingetragene Eigentümer.

Hallo, also, wenn ein Eigentümer mit der Wohngeld-Zahlung im Rückstand ist - vielleicht meinst du das mit der Nebenkosten-Umlage - dann kann der Betrag für ein Jahr geltend gemacht werden. Das ist rechtens. Bei Auszug kenne ich das nicht. Gruß Uli

ja, aber Sie können doch die Umlage vom Käufer/Nachmieter wieder zurückbekommen???

Hallo andyspezial,

ich verstehe das Problem nicht.

Die Nebenkostenumlage (Hausgeld) ist in der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Höhe zu zahlen, solange man Eigentümer der Wohnung ist. Danach ist der neue Eigentümer in der Pflicht.
Ein abweichender Beschluß ist entweder nichtig (von Anfang an ungültig) oder zumindest anfechtbar und durch rechtzeitigen schriftlichen Widerspruch bzw Anfechtungsklage unwirksam zu machen.

Ein Mieter hat mit der Nebenkostenumlage der Eigentümer nichts zu tun. Er zahlt gemäß Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung.

Um genauer zu antworten, müßte ich wissen, ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo Andy,
wenn der Bewohner ein Mieter war / ist, dann gilt das Mietrecht. Und Mieter müssen bis zu dem Zeitpunkt Nebenkosten entrichten, bis der Mietvertrag endet.

Gruß, Wimm

Beim Verkauf der Eigentumswohnung werden die Nebenkosten, d.h. Rücklagen, miterworben, d.h. sie sollten im Verkaufspreis mit enthalten sein. juliuszwo