nochmal eine korrektur des beitrags.
wir wohnen in der wohnung schon seit oktober 2008.
2009 haben wir auch keine abrechnung erhalten.
ich habe gelesen, dass man es irgendwie rückwirkend zurückverlangen kann?!
Na, das ist jetzt doch mal eine Ansage.
Also, im erfundenen Fall wurden monatlich Vorauszahlungen geleistet. Wichtig ist dann noch der Abrechnungszeitraum. Üblich ist dabei jeweils der 1.1. bis zum 31.12. eines Jahres. Wenn in dieser Art abgerechnet wird/wurde, dann hat der VM 12 Monate Zeit aus einer Abrechnung noch fehlende weitere Beträge anzufordern. Beispiel:
Vorauszahlung 120,- €/mon = 1.440,- € im Jahr. Wenn nun die Abrechnung einen Betrag von 1.500,- € ergäbe, müssten noch 60,- € nachgezahlt werden. Ist der Abrechnungszeitraum vorbei, kann der VM das nicht mehr fordern. Bleibt aber etwas übrig, kann der M das bis zur Verjährung (3 Jahre) vom VM fordern.
Weigert sich der VM trotz Aufforderung eine NK + HK-Abrechnung zu erstellen, so kann man ihn auf Rückzahlung der gesamten Vorauszahlung verklagen (unter Umständen). Allerdings kann er inerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist die Abrechnung nachliefern und man muss als M bis zur Höhe der Vorauszahlung an ihn bezahlen. (Außer Spesen und Ärger nichts gewesen)
Für 2009 muss, wenn der Abrechnungszeitraum wie in der Mehrzahl der Fälle üblich das Kalenderjahr ist, bis 31.12.2010 abgerechnet sein. Für 2008 kann keine weitere Forderung mehr entstehen, es muss trotzdem abgerechnet werden (wenn M dies so will).
Warmmiete ist kein Vergleichsmaßstab.
Anwesenheit kein Abrechnungskriterium.
Auf jeden Fall Belege prüfen oder besser prüfen lassen.