Nebenkosten zurückfordern

Ein Vermieter hat für die vergangenen Jahre (seit 2008) noch nie eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Lt. Mieterverein hat der Mieter das Recht, die gesamten gezahlten Nebenkosten für das Jahr 2008 (Forderungen des Vermieters im Dezember 2009 verjährt) zurück zu fordern. Wann verjährt diese Möglichkeit des Mieters?

Grüße
Susanne

Es verjähren nicht die Forderungen des VM. Dem VM ist seit 31.12.2009 lediglich die Möglichkeit genommen Nachforderungen zu stellen.
Sämtliche Forderungen vom M wie vom VM verjähren nach 3 Jahren am Jahresende.

Der Mieter mag zwar sämtliche Vorauszahlungen zurückfordern können, jedoch kann der VM zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Abrechnung nachreichen.
Im Zweifel streitet man sich also um des Königs Bart.

vnA

Im Übrigen kann der Mieter die Vorauszahlungen nach herrschender Ansicht nur dann zurück fordern, wenn das Mietverhältnis beendet ist, nicht während dessen.

Gruß
Dea

Das würde doch gar keinen Sinn machen, da der Mieter dann während des laufenden Mietverhältnisses ja gar keine Handhabe hat gegen Vermieter, die einfach keine NK-Abrechnung machen! Dann würden ja die Ansprüche des Mieters einfach so verjähren, ohne dass er eine Chance hat, dagegen vorzugehen.

Beträgt die Verjährungsfrist nicht nur 2 Jahre?
Es ist eine Möglichkeit, den Vermieter zur Erstellung einer NK-Abrechnung zu „zwingen“.

Das würde doch gar keinen Sinn machen,

Das müssen Sie nicht mir, sondern dem BGH (Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04) und Schmitt-Futterer (Mietrecht 9. Auflage 2007 § 556 Rdn. 288) sagen.

da der Mieter dann
während des laufenden Mietverhältnisses ja gar keine Handhabe
hat gegen Vermieter, die einfach keine NK-Abrechnung machen!

Doch, er kann einerseits weitere Vorauszahlungen gem. § 273 BGB zurück halten und zudem auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung klagen.

Dann würden ja die Ansprüche des Mieters einfach so verjähren,
ohne dass er eine Chance hat, dagegen vorzugehen.

Welche Ansprüche des Mieters sollten denn verjähren? Die auf Auszahlung eines Guthabens aus der Nebenkostenabrechung entstehen ja erst mit der Abrechnungserstellung.

Gruß
Dea

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Super dass der Anwalt des Mietervereins da ganz andere Infos gibt.

Mit Ansprüchen des Mieters ist das VERMUTETE Recht auf Rückforderung der bereits gezahlten NEbenkosten bei Nichtabrechnung gemeint.

Super dass der Anwalt des Mietervereins da ganz andere Infos
gibt.

Tja, wenn er meint, dass er es besser weiß, als der BGH und die grundlegende Kommentierung im Mietrecht…

Mit Ansprüchen des Mieters ist das VERMUTETE Recht auf
Rückforderung der bereits gezahlten NEbenkosten bei
Nichtabrechnung gemeint.

Welches vorher überhaupt nicht verjähren kann, wenn der Anspruch erst ab Beendigung des Mietrechts entsteht. Ach, ich vergaß…das weiß der Anwalt vom Mieterverein ja besser.

Naja, sie müssen selbst wissen, was Sie glauben…

Gruß
Dea

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Super dass der Anwalt des Mietervereins da ganz andere Infos
gibt.

ich will es mal so formulieren:

wer schon mal mit einem anwalt vom mieterverein zu tun hatte,
den wundert dein statement NICHT

gruß
ad

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gerade deshalb hab ich die Problematik ja hier mal zur Diskussion gestellt. Als Otto Normalverbraucher verläßt man sich normalerweise ja auf Aussagen solcher „Profis“ und man rennt dann normalerweise nicht extra zu einem Anwalt.
Was würdet ihr dem Mieter raten, wenn die NK-Abrechnung trotz mehrfacher Aufforderung einfach nicht erstellt werden. Es wurden ja auch noch nie irgendwelche Werte abgelesen. Außerdem gibt es gar keine möglichkeit, die Heizkosten abzulesen, da die Heizkörper nicht mir Röhrchen versehen sind.

Wie schon gesagt:

Weitere Nebenkostenvorauszahlungen gem. § 273 BGB zurück halten (dies aber vorher dem Vermieter ankündigen)

und/oder

Die Erstellung einer ordungsgemäßen Nebenkostenabrechnung fordern und andernfalls einklagen.

Gruß
Dea