Ich vermiete ein Haus, in dem zwei Mietparteien wohnen.
Der Mann in der einen Wohnung ist geschieden und teilt sich mit seiner geschiedenen Frau das Sorgerecht. Die beiden Söhne wohnen deshalb regelmäßig an 3-4 Wochentagen bei ihm.
Für die Nebenkostenabrechnung habe ich, weil die 2 Kinder nur die Hälfte der Zeit in der Wohnung sind, die Kinder wie 1 Person bewertet. Ich glaube, damit eine gerechte Lösung gefunden zu haben.
Nun verlangen die Dachgeschossmieter mithilfe des Mieterschutzbundes, dass die Kinder wie 2 dauerhaft wohnende Personen in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden.
(Das hieße, dass bei der geschiedenen Frau das Gleiche gelten würde. Für die Kinder müsste also doppelt gezahlt werden.)
Was ist in diesem Fall rechtens. Vielen Dank im Voraus.
Hallo Herr Kraus,
zunächst ist zu klären, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
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Wenn eine Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche vereinbart wurde, spielen die Besuche der Kinder keine Rolle. Dann müssen Sie wie vereinbart abrechnen.
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Wenn vertraglich nach Personenzahl abgerechnet werden muss, dann wird es kompliziert. Das Mieterlexikon des Deutschen Mieterbundes - Ausgabe 2007 - schreibt, dass es häufig Streit gibt, ob jemand als Hausbewohner oder als Besucher zu werten ist.
Gemäß Amtsgericht Frankfurt (Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ 85, 374) kann (!) der Vermieter eine weitere Person dann in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen, wenn durch die Häufigkeit und Dauer der Besuche nach aussen der Eindruck entsteht, dass eine weitere Person in der Wohnung lebt, unabhängig davon, ob wirklich ein dauerndes Wohnen vorliegt.
Dieses Urteil stützt Ihre Auffassung, wobei unklar ist, ob beide Sachverhalte vergleichbar sind.
Ich teile Ihre Auffassung zur Kostenverteilung, weil sie fair und logisch ist.
Ich schlage Ihnen vor, mit dem Mieterschutzbund direkt zu sprechen und deren Argumente zu hören. Vielleicht gibt es aktuellere Urteile, die die Meinung des Mieters stützen, ansonsten kann das ziterte Urteil vielleicht überzeugen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt
Die Frage ist, was steht im Mietvertrag:
NK Abrechung nach Personenzahl oder nach quadratmeter??
Die zweite Frage ist: sind die Kinder an diese Adresse gemeldet??
Wenn sie dort gemeldt sind, ist es unerheblich, wieviel Tage sie dort sind: gemeldet heist, sie wohnen dort. Wenn nur tageweise, ist das egal: ich berechne den Mietern auch die Tage, wenn diese 6 Monate in Mallorka sind: das ist deren Prvatvergnügen.
Natürlich haben Sie so ein Gerechtigskeitsempfinden:
Schlimmer wäre schon, es ist einer gemeldet und 5 wohnen dort (wenn auch nur zeitweise bzw abschnittsweise, es gibt sehr vielfältige Gründe, warum jemand dann und wann nur dort wohnt: so wie die Kinder).
Was haben Sie im Mietvertrag: muss der/die Mieter mitteilen, wenn sich deren Personenanzahl ändert?? Dann nachfragen! Schriftlich! und beim nächsten Mal besser machen.
Wenn die Zeit der Zustellung bei dem Mieter mit den Kondern noch nicht überschritten ist (12 Monate spätetstens), können sie eine Korrektur der Abrechung übergeben und dem oberen Mieter auch. Sonst nur dem oberen Mieter und das zweite Kind für dieses Jahr tragen Sie dann selber!! Sie köönen auch bei Überschreitung der Frist dennoch die Korrektur schicken, vielleicht wird diese doch bezahlt!
Das kommt auf die Kostenarten an, die auf Personen umgelegt werden sollen.
Es gibt die Möglichkeit der Personenmonate-, bzw. Personentageumlage. Dabei werden die Nutzungsmonate oder -tage aller Person zusammengefasst und dann ein Preis je Einheit ermittelt.
Der wird dann auf die Wohnungen verteilt.
Beispiel:
2Whg.
3 Personen voll anzurechnen =
3x365 (Personen x Tage) +
2 Personen 3 Tage je Woche =
2x52x3 (Personen x Wochen x Tage) =
Summe Nutzungstage.
Verteilt wird dann im Dreisatz auf die Nutzungsanteile je Whg.
Wie argumentiert denn der Mieterbund in der Sache?
Hallo!
Das ist echt eine schwierige Situation. Rechtlich heißt es, Besuch von bis zu 6 Wochen (zusammenhängend) ist erlaubt und nicht umlagefähig.
L.G. Jihet