Wir haben zum 01.07.2012 eine Wohnung gekauft.Wir wohnen selbst darin. Nun haben wir die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Jahr 2012 bekommen,daraus ergibt sich eine heftige Nachzahlung.Dazu muß man sagen das die HV die Vorauszahlungen des Verkäufers berücksichtigt hat.Die Höhe der Vorauszahlungen haben wir so weiter bezahlt wie der Verkäufer, also haben wir genau soviel bezahlt wie der Vorbesitzer. Nun beruft sich die HV auf ein BGH Urteil V ZR 113/11 wonach sie die Abrechnung nur dem neuen Eigentümer (mich) stellt und dieser dann evtl. Nachzahlungen für das gesamte Jahr bezahlen muss. Die HV würde gegen eine extra Gebühr eine gesplittete Abrechnung erstellen für die erste Jahreshälfte 2012 in der ich noch kein Eigentümer war,damit kann ich im Innenverhältnis die Kosten für das erste Halbjahr 2012 vom Verkäufer einfordern. Im Kaufvertrag steht Besitz,Lasten usw gehen über zum 01.07.2012 an den Käufer. Nun liebe Leute meine Fragen:
-hat die HV Recht?
-kann mir jemand dieses Urteil V ZR 113/11 vereinfacht erklären (verstehe kein Juristendeusch)
-muß der Verkäufer meiner Forderung dann nachkommen ,wenn nicht was kann ich dann dagegen machen(Wenn er meint er wäre nicht mehr der Eigentümer) Hoffentlich nimmt sich jemand von Euch Zeit diese Zeilen von mir zu lesen und kann mir bei meinem Problem helfen.
Man zahlt nur die Nebenkosten für den Zeitraum, in dem man diese verursacht hat,
durch das Kaufsdatum oder das eigene Bewohnen.
Sollte im Kaufvertrag etwas Anderes vereinbart sein, dann muss ich hier passen.
Man zahlt nur die Nebenkosten für den Zeitraum, in dem man
diese verursacht hat,
durch das Kaufsdatum oder das eigene Bewohnen.
Nein, Schuldner des gesamten Nachzahlungsbetrages aus der Einzelabrechnung ist ausschließlich derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer der Wohnung ist.
Gab es in dem Abrechnungszeitraum unterschiedliche Eigentümer, müssen diese das intern ausgleichen, wozu es Standartregelungen im Kaufvertrag gibt.
Ja, hat sie. Die Nachzahlungen schuldet ausschließlich und umfassend der Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
-kann mir jemand dieses Urteil V ZR 113/11 vereinfacht
erklären (verstehe kein Juristendeusch)
Da gibts nicht viel zu erlären, weil der BGH dort lediglich (wie in so vielen Urteilen davor), die Gesetzeslage wieder gibt: Der jeweilige Eigentümer bei Beschlussfassung schuldelt alles und muss im Innenverhältnis von dem Voreigentümer den anteiligen Betrag ersetzt verlangen (wenn der Kaufvertrag eine solche Regelung aufweist).
-muß der Verkäufer meiner Forderung dann nachkommen ,
Wenn im Kaufvertrag steht, dass ein Ausgleich zum Stichtag des wirtschaftlichen Besitzübergangs erfolgt, ja.
wenn
nicht was kann ich dann dagegen machen
Das, was alles machen, die von jemandem Geld haben wollen, wenn der es nicht zahlen will: Den Rechtsweg in Anspruch nehmen.