Hallo,
nun, die Fristen sind so eine Sache.
Was folgt, ist keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine Darlegung der mir bekannten Fakten. Im Zweifelsfalle ist ein Rechtsanwalt zu konsultieren, ich werde mich bemühen, an entsprechender Stelle darauf hinzuweisen.
Grundsätzlich gilt:
- Die Hausgeldabrechnung (betrifft den Eigentümer) sollte fertig sein innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres.
- Die Nebenkostenabrecnung (betrifft Mieter) sollte fertig sein und zugestellt werden innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres.
Angenommen das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12. bedeutet dies, das die Hausgeldabrechnung bis 30.06. des folgenden Jahres, die Nebenkostenabrechnung bis 31.12. des ebenfalls folgenden Jahres zugestellt sein sollte, ausser der Vermieter hat eine verspätete Zustellung der Nebenkostenabrechnung nicht zu verschulden (HK-Ablesefirma war zu langsam, Hausverwaltung konnte nicht schneller abrechnen). Dies muss entsprechend belegt werden. Hier ggf. RS mit RA!
Der Mieter hat nach Zustellung ein Monat Zeit Einwändungen gegen die Nebenkostenabrechnung vorzubringen. ACHTUNG: Hier ggf. RS mit RA!
Bei unterjähriger Abrechnung, sprich bis 31.03. erfolgt die ZEITANTEILIGE Abrechnung dann und genauso, als wäre der Mieter bis Ende des Jahres geblieben, nur mit entsprechender Abrechnung über die entsprechende Monate - in diesem Beispiel über 3/12 des Jahresbetrages bzw. nach tatsächlichem Verbrauch (Heizung, Wasser, Warmwasser). Für die genaue Aufschlüsselung siehe Mietvertrag, ggf. RS mit RA!
Nicht ganz klar ist mir der Punkt, die Mietminderung auf die Nebenkosten zu beziehen. Sofern eine Mietminderung gerechtfertigt und entsprechend angekündigt wurde, darf eine Gutschrift der Nebenkosten nicht mit dieser Mietminderung verrechnet werden, anders, wenn die Mietminderung nicht richtig oder nicht berechtigt war - dringend RS mit RA!
Ich hoffe, ich konnte wenigstens etwas helfen. Nochmals mein Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung und erspart die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt nicht.
Freundliche Grüße,
J. Lehmann