Nebenkostenabrechnung

Liebe/-r Experte/-in,
Habe 2009 meine Nebenkostenabrechnung für 2008 mit einem Guthaben von 150,-- Euro bekommen. Das Guthaben hat mein Vermieter mir überwiesen.
Jetzt im Mai 2010 fällt ihm auf, dass meine Nebenkostenabrechnung 2008 mit einer anderen aus dem Haus verwechselt worden ist und ich soll nun 900 Euro nachzahlen.
Ist das verjährt oder ist die Heizkostenablesefirma haftungspflichtig, denn der ist der Irrtum ja passiert.

Hallo Magdalena,
leider bin ich im Haftungsrecht nicht firm.
Sicher kann dir ein wer-weiß-was Experte aus der Juristerei besser Auskunft geben.
Gruß
Mary

Hallo Magdalena,

die Abrechnung für 2008 musste bis spätestens 31.12.2009 bei Ihnen eingegangen sein.
Das war augenscheinlich der Fall,denn der Vermieter hat Ihnen ja Ihr Guthaben noch 2009 überwiesen.
So weit ist alles ok.

Da ich selber Vermieter bin und alle Nebenkosten für unsere Wohnungen und Geschäftsbetriebe abrechne, wundert es mich schon, dass die angeblich falsche Abrechnung weder Ihnen, noch dem Vermieter aufgefallen ist.
Meine Mieter erhalten von mir neben der Kostenaufstellung aller umlegbaren Einzelpositionen, natürlich auch die jeweiligen Rechnungskopien beigefügt, so dass eine genaue Überprüfung möglich ist.
Wenn man nun diese Positionen mit dem ebenfalls beigefügten Umlageschlüssel vergleicht, der ja den Anteil jeder einzelnen Wohnung und auch jedes sich im Haus befindenden Geschäftsbetriebes aufzeigt, dann ist eine Verwechselung eigentlich unmöglich.

Da das dem Vermieter erst jetzt aufgefallen ist,hat er jede weitere Forderung verwirkt, denn für eine neue Abrechnung ist die Frist bereits abgelaufen.

Allerdings wird er Ihnen vorhalten, dass Sie mit Sicherheit gegen die erste Abrechnung Einspruch erhoben hätten, wenn Sie statt einer Gutschrift, eine Nachforderung erhalten hätten und feststellten, dass das garnicht Ihre Abrechnung war.

Merkwürdig ist auch, dass die vertauschte Rechnung über € 900,00 nicht sofort von dem anderen Mieter beanstandet wurde, der diese ja dann erhalten hat.

Aus vorstehenden Gründen werde ich Ihnen hier keinen Rat geben, denn das sieht nach Ärger aus und den möchte ich Ihnen ersparen.

Meine Empfehlung:
Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter und versuchen Sie herauszufinden, wer Ihre Abrechnung erhalten hat und warum da nicht schon viel früher die Erleuchtung kam.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo,
dies ist keine Rechtsberatung sondern die Wiedergabe meiner persönlichen Meinung, angelehnt an meni Wissen über die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung. Im leisesten Falle eines Zweifels ist bitte ein Rechtsanwalt zu konsultieren oder Beratung bei einer rechtsberatenden Stelle einzuholen.

Das Prinzip der fristgerechten Abrechnung ist gewahrt. Grundsätzlich ist bei Feststellung eines Fehlers dieser richtig zu stellen - unabhängig von Fristen. Da der Eigentümer auf die Mieterin zuging und nicht umgekehrt (Mieter hat ein Jahr nach Zustellung Zeit, die fehlerhafte Abrechnung zu beanstanden) frage ich mich, ob es dadurch, dass der Eigentümer selbst war, der die Abrechnung korrigiert hat /hat korrigieren lassen, auch solch eine einjährige Frist zu tragen kommt. Daher rate ich dringend und auch angesichts der Höhe der Nachforderung, ist es äusserst sinnvoll eine rechtsberatende Stelle (Mieterschutzverein) aufzusuchen. Bei einem Streitwert von 900 EUR ist die Anwaltsgebühr nicht allzu hoch - bei einem Rechtsanwalt kurz nachfragen, Aussichtschancen prüfen - bestenfalls können sogar die Rechtsanwaltskosten dem Eigentümer auferlegt werden (keine Garantie). Im Vergleich sind diese Rechtsanwaltskosten, die Du schlimmstenfalls zu tragen hättest noch das geringste Übel gegenüber den 900 EUR Nachzahlung.
Sofern dann unbestreitbar feststeht, dass die erste Abrechnung definitiv fehlerhaft war und du zu unrecht die 150 EUR bekommen hast, dann musst du auf jeden Fall in den sauren Apfel beissen und die 150 EUR zurück zahlen, denn es gäbe keine Rechtsgrundlage für die Auszahlung von dem Betrag und das läuft dann unter ungerechtfertigte Bereicherung (auch wenn der Grund für die zuvor berechtigte Zahlung erst nachträglich weggefallen ist).
Bezüglich der Haftung der Heizkostenfirma gegenüber der Mieterin sehe ich wiederum weniger Chancen, da was rauszuholen, da zwischen der Mieterin und der Ablesefirma kein Rechtsverhältnis besteht (höchstens zwischen Eigentümer, meistens aber zwischen Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung und der Ablesefirma).

Ich wünsche Dir auf alle Fälle viel Erfolg,

J.L.

Tja das Kommt drauf an wann Genau hast du welche Rechnung bekommen?Ist Super wichtig!!!
Lg Steffen

hallo frau hoefer,
ich würde sagen es ist verjährt und der fehler ja beim vermieter/beauftrage firma liegt.
aber um 100% sicher zu gehen, würde ich an ihrer stelle einen anwalt befragen.
gruß
mahema

Hallo Magdalena Höfer,

nach 1 Jahr endet die Mietnebenkostenfrist bei Nachforderungen seitens dem Vermieter (§ 556 Abs. 3 BGB).
D.h. bei dir ist genau der Empfang der NK-Abrechnung von 2008 (in 2009 erhalten am …) und die NK-Nachforderung wann in 2010 genau erhalten entscheident.

Vertraglich liegt ja ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vor und der ist bindend.
Beste Grüße
Kocki

Ist natürlich zu spät. Der Vermieter hat genau 12 Monate Zeit.
Auch wenn er rechtzeitig abrechnet… immer die Nebenkostenabrechnung prüfen, am besten unabhängig vom DMB oder z.B. kostenlos unter www.nebenkosten-rechner.de.

Niemals einfach zahlen!