Hallo
bin letztes jahr mit meiner frau aus einer mietwohnung ausgezogen. der vermieter machte richtig stress weil es nur fünf monate waren, hatten uns dann ein haus gekauft.
wir waren von 26.2 - 31.7.2009 in der 100 m² wohnung und haben 800 euro nebenkosten gezahlt. beim auszug hatte er die hälfte der kaution einbehalten.
nun meine frage : kann man irgenwie eine vergleichsrechnung machen wie hoch die kosten sind waren??
und wie lange habe ich zeit die nebenkostenabrechnung einzusehen falls der vermieter keine macht??
vielen dank für eure hilfe
gruss
Also,
der Vermieter ist berechtigt, bis 6 Monate nach Auszug Geld aus der Kaution einzubehalten, falls noch Forderungen eintreffen, die aus den Nebenkosten beglichen werden, z. B. Jahresabrechnung Gas, Wasser usw., welche ja immer zu einem bestimmten Termin fällig werden. Erst dann kann der Vermieter abrechnen. Grundsätzlich habt Ihr das Recht, Belege zu den Nebenkosten einzusehen. Was nicht belegt ist, muss auch nicht bezahlt werden.
Zur Höhe der Nebenkosten: Wenn Ihr für 5 Monate € 800 gezahlt habt, sind das pro Monat € 160.- und das ist absolut in Ordnung für eine so große Wohnung.
Hoffe, ich habe geholfen!
Gruß
Jens
Hallo Chris,
die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2009 muß Ihnen bis zum 31.12.2010 vorliegen.
Allerdings sollten Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen, ob dieser Abrechnungszeitraum auch so stimmt, denn es gibt auch Vermieter die z.B. die Nebenkosten vom 01.07.bis zum 30.6. des Folgejahres abrechnen.
Wichtig ist, dass der Abrechnungszeitraum immer 12 Monate umfasst, also bitte nachschauen.
Wenn der Vermieter nicht binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkostenrechnung erstellt,verliert er jeglichen Anspruch auf eine Nachzahlung.
Leider haben wir für die Rückzahlung der Gesamtkaution
keine Rechtsicherheit für den Zeitraum der Rückzahlung. Allerdings spätestens nach Ablauf der Nebenkostenfrist können Sie diese Restrückzahlung einfordern und gegenenfalls sogar einklagen.
Auch wenn der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellt, haben Sie das Recht auf Einsichtnahme in die Originalrechnungen, denn es könnte ja sein, dass Sie sogar ein Guthaben aus den vorausbezahlten € 800,00 haben und das können Sie dann auch nach den 12 Monaten noch einfordern.
Alles klar?
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Heinz Brassel
vielen dank
Guten Tag,
zunächst würde mich die Aufstellung der Nebekosten interessieren d.h.wie der Betrag von 800,00 €
zustande kam.Ich nehme an daß die 800,00 € als Gesamtbetrag für zwölf Monate berechnet wurde.
Jeder Vermieter muß nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung erstellen
und seinen Mietern danach zustellen. Die Abrechnung
sollte 6 Monate im neuen Jahr erfolgen und spätestens
im letzten Monat davon dem Mieter zugehen.
Einwendungen gegen die Abrechnung können sie zwölf
Monate nach Eingang hervorbringen.
Eine Vergleichsrechnung wird in der
Regel nicht erstellt,es kommt auf den Vermieter an.
Desweiteren kann der Vermieter nicht einfach die
Hälfte der Kaution einbehalten,er muß dies begründen.
Wenn ein Mieter auszieht ist der Vermieter verpflichtet
mit dem Mieter eine Begehung zu machen und evtl. Schäden die entstanden sind fest zu stellen.
Danach kann er die Höhe der Kosten festlegen und einen Betrag von der Kaution festlegen. Er kann aber auch dem Mieter die Möglichkeit geben selbst,d.h.günstiger
die Schäden zu beheben.
Ich hoffe daß ich mit meinen Ausführungen helfen konnte. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mir freundlichen Grüßen
M.Gann
Hallo Chris Zimmermann,
ich habe jetzt schon mehrfach Fragen zum Thema Wohnrecht bekommen, dabei steht das gar nicht in meinem Profil. Oder? Ich würde mich freuen, wenn ihr mir den Link zu dem Profil schicken könntet, unter dem ihr euch an mich gewendet habt.
> [email protected]
Hallo
Der Vermieter kann Spuk machen wie er will, wenn er nicht den Mietvertrag über einen gewissen Zeitraum festgeschrieben hat. Die Kaution kann er eigentlich nur bis zu einem haben Jahr begründet einbehalten. Betriebskosten schätzen für ein Haus kann man nicht, da spielen so viele Faktoren eine Rolle
- Hausgröße
- Umfeld
- Heizanlage
- Technische Ausstattung
- Umlageschlüssel
Sie können sich maximal an dem Bundesdeutschen Betriebskostenspiegel, der im Internet hinterlegt ist, orientieren. Wenn die Abrechnungsperiode über ein Kalenderjahr geht, wie es bei den meisten der Fall ist, hat der Vermieter ein Jahr Zeit Ihnen die Abrechnung für 5 Monate zu erstellen, dabei ist es nicht relevant wann Sie innerhalb der Abrechnungsperiode ein- oder ausgezogen sind. Das heißt 1.1.2009 - 31.12.2009 gleich Frist bis 31.12.2010. Danach darf der keine Nachforderung mehr erheben, aber auch nicht die Kaution ohne Abrechnung einbehalten. Entweder Sie fordern ihn auf die Frist einzuhalten oder sie warten ab, bis die Frist verstrichen ist und fordern dann die Kaution + die geleistete Vorauszahlung zurück. Wir prüfen gern Ihre Abrechnung von fachlicher Seite, wenn Sie Ihnen dann zugegangen ist.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt.
www.info-nebenkosten.de
Hallo Chris,
der Vermieter hat nach Ende des Kalenderjahres 1 Jahr Zeit dir die NK-Abrechnung zuzustellen, in deinem Fall also bis 31.12.2010.
Wenn er das bis dahin nicht getan hat, dann hast du ein Anrecht auf eine NK-Abrechnung. Diese ist schriftlich beim Vermieter einzufordern. Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, dann stehen dir die 800,00 Euro NK-Vorauszahlung zu!
Den Einbehalt der Kautionshälfte würde ich sofort schriftlich beim Vermieter einfordern, da der Einbehalt nur eine begrenzte Zeit rechtens ist und diese Zeit schon verstrichen ist.
Beste Grüße
Kocki
Hallo,
leider kann ich Ihnen hier nicht helfen, da ich mich damit nicht auskenne.
Viel Glück noch.
Gruß
Mahema
Hallo ZimmermannChris,
ihr müsst wohl warten, bis die NKA gemacht wird. Da der Abrechnungszeitraum wahrscheinlich 1.1.2009 - 31.12.2009 muss der Vermieter diese bis Dez 2010 erstellen.
Erst dann könnt ihr prüfen und die Belege einsehen.
Gruß
Mary