Nebenkostenabrechnung

Hallo,
folgendes Problem. Wie mußten wg. Eigenbedarf aus unserer wohnung in Welcher wir vom 1.5.2008 bis 31.10.2010 gewohnt haben. Nun haben wir im Frühjahr diesen Jahres unsere abrechung für 2008 bekommen und im september diesen Jahres die abrechnung für 2009.
Nun meine Fragen:

  1. Es wurde für 2008 ein kleine Gutschrift ausgezahlt. Es wurden nur 8Monate abgerechnet wurden, da die Abrechnung aber schon über ein Jahr hinfällig ist, besteht das Recht die anderen Kosten auch zurückzubekommen?
  2. In den beigefügten Unterlagen zur Abrechnung sind immer versch. Abrechnungszeiträume der jeweiligen Betriebskosten aufgeführt. Mal bis Mitte des Jahren, mal fürs ganze JAhr. Wenn die Abrechnung schon über ein Jahr her ist, muß man die dann tragen?

Hoffe Ihr versthet was ich damit meine und könnt mir helfen. danke vorab.

VG

Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
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Hallo Hayat82,
wenn die Gutschrift von 2008 angenommen wurde und kein Widerspruch schriftlich erfolgt ist, dann kann nicht mehr das ganze Geld zurück gefordert werden.

Zu 2009 kann durchaus, z.B. für die Heizkosten, ein anderer Zeitraum rechtens sein.
Beste Grüße
Kocki

Hallo Hayat,
eine Frage vorab:
Welcher Abrechnungszeitraum steht jeweils auf den Abrechnungen?
Gruß
Mary

Naja die GS wurde uns direkt mit der Abrechnung in die Hand gedrückt…

Naja Strom wird immer von Mitte zu Mitte des einen auf das anderen Jahres Abgerechnet, genauso wie die Heizkosten. Müll, Abwasser für ein ganzes Jahr.

Das meine ich nicht. Steht da oben drüber „Nebenkostenabrechnung 1.1.2009 - 31.12.2009“ oder „Nebenkostenabrechnung 1.7.2008 - 30.6.2009“
Je nach Stadt werden die Kosten für Müll, Grundsteuer und Abwasser zur Jahresmitte berechnet. Hat der Vermieter den Abrechnungszeitraum vom 1.1.-31.12. festgelegt, muss er die Kosten jeweils umrechnen, um etwaige Gebührenerhöhungen oder Vorauszahlungspauschalen korrekt abzurechnen.
So wie angefragt ist, gehe ich davon aus, dass im Jahr 2008 die NKA von 1.1.-31.12.2008 angelegt ist und dementsprechend korrekt 8 Monate abgerechnet wurden also 1.5.-31.12.2008. Ich weiß nicht, welche Kosten Ihr da zurück bekommen wollt. Die nächste NKA wäre folgerichtig für 1.1.2009 - 31.12.2009 berechnet und ist fristgerecht (September) eingegangen. Sie muss spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes eingehen, also: er hätte bis zum 31.12.2010 Zeit gehabt. Das die Versorger andere Abrechnungszeiträume haben, ist üblich. Wie gesagt, der Vermieter muss das dann jeweils umrechnen.

Gruß
Mary

Nun ja, uns wurden Heizkosten für den Zeitraum 1.7.2007-30.6.2008 voll berechnet obwohl wir da gerade 2 Monate drin gewohnt haben.
Es sthet auch nicht auf der NKA von wann bis wann diese gilt. Steht nur NKA 2008 bzw 2009 drauf, aber kein Zeitraum.

Beläuft sich die Abrechnung für 2008 auf den Zeitraum vom Einzugsdatum 01.05.2008 bis zum 31.12.2008, so ist eine Abrechnung über 8 Monate richtig. Die anschließende Abrechnung für 2009 muss dann für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 erfolgen. Abweichungen und Änderungen hierzu müssen dem Mieter vor Beginn einer neuen Aberechnungsperiode schriftlich mitgeteilt werden.
Aber die Abrechnung 2008 war im Frühjahr 2010 zu spät durch den Vermieter gestellt worden, da die Abrechnung über die vereinbarten und geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gem. BGB § 556, Abs. 3, Satz 2, spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (in diesem Fall wohl der 31.12.2008) durch den Vermieter hätte erfolgen müssen.
Wäre nach dem Zugangsdatum der Abrechnung eine Nachzahlung fällig gewesen statt einer Gutschrift, so wäre diese Nachzahlung durch den Mieter nicht zu leisten gewesen, es sei denn der Vermieter hätte nachweislich diese verspätere Zustellung der Aberechnung nicht selbst schuldhaft verursacht.

Wenn in einer Abrechnung unterschiedliche Abrechnungszeiträume aufgeführt sind und diese miteinander verrechnet werden, ist das nicht richtig, denn es kann nur ein gleicher Zeitraum von 12 Monaten (jährlich) abgerechnet werden. Die für diesen betreffenden Zeitraum vereinbarten und geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls in der Abrechnung aufzuführen und von den nachvollziehbar und verständlich errechneten Nebenkosten des gleichen Zeitraums in Abzug zu bringen. Auch müssen die aufgeführten und abgerechneten Nebenkosten kontinuierlich (laufend), d. h. in regelmäßig wiederkehrenden Abständen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes anfallen. Ansonsten ist die Abrechnung nichtig und es muss spätestens innerhalb von wiederum 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Widerspruch durch den Mieter gegen diese Abrechnung eingelegt werden.
Im Mietvertrag müssen auch die zu übernehmenden Nebenkosten gem. § 2 BetrVO Namentlich in einer Aufzählung aufgeführt sein und als Anlage verbindend dem Mietvertrag beigefügt sein. Der Umlageschlüssel nachdem die Nebenkosten auf die einzelnen Mieter umzulegen sind, muss ebenfalls im Mietvertrag aufgeführt und in der Abrechnung erläutert bzw. aufgeführt sein.
Was eine bereits erstellte und dem Mieter zugegangene Abrechnung angeht, so sind Einwendung gegen diese Abrechnung ab dem Datum des Zugangs bis zum Ablauf des 12. Monats nach Datum des Zugangs einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter keine Einwendungen mehr geltend machen (BGB § 556, Abs. 3, Satz 6), es sei denn der Mieter hat die verspätete Geltendmachnung nicht zu vertreten.

Ich hoffe, es ist alles verständlich erklärt.

Freundliche Grüße,

Woran erkennen Sie das, dass die Heizkosten für das ganze Jahr VOLL berechnet wurden?
Vielleicht machen Sie sich doch einmal die Mühe, und werden beim örtlichen Mieterverein vorstellig. Der wird Ihnen die Einzelheiten der Abrechnung erläutern und ggf. einen Widerspruch mit verfassen. Der Abrechnungszeitraum MUSS auf der NKA stehen…

Viel Erfolg
wünscht
MARY

Hallo,

zu 1): Wenn der Vermieter mit der Abrechnung nachgeweisen hat, dass die Vorauszahlungen verbraucht sind, dann nein.
zu 2): Es kann durchaus Rechnungsbelege geben, die nicht mit dem Abrechnungszeitraum identisch sind. Z.B. Versicherungsprämien, Gas-, Strom- oder Wasserkosten, Wartungsrechnungen usw. Der Vermieter muss nicht die Kosten exakt herausrechnen, die in den jeweiligen Abrechnungszeitraum fallen. Maßgebend ist dann das Rechnungsdatum.

Gruß
Stefan